
Die Satzung trat auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom
05.03.2001 mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister beim
Amtsgericht Hannover in Kraft.
< Paragraphen 1 bis 16 und Inhalte siehe unten >
§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "VDE Hannover e.V.", nachfolgend "Bezirksverein" genannt.
2. Der Verein ist ein Bezirksverein des VDE Verbandes der Elektrotechnik Elek-tronik Informationstechnik e.V., nachfolgend "VDE" genannt.
3. Der Bezirksverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Er ist rechtmäßiger Nachfolger der Elektrotechnischen Gesellschaft Hannover e.V., die selbst Nachfolger des 1892 gegründeten Hannoverschen Elektrotechniker-Vereins war.
4. Sitz des Bezirksvereins ist Hannover. Der Arbeitsbereich des Bezirksvereins ist Hannover und die weitere Umgebung. Eine scharfe Abgrenzung existiert nicht.
5. Das Geschäftsjahr des Bezirksvereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Bezirksvereins ist es, die in seinem Bereich auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik oder verwandter Berufszweige tätigen Menschen oder Organisationen zusammenzuschließen
a) zur Pflege und Förderung der technischen Wissenschaften und ihrer Anwendungen,
b) zur Hebung des Verantwortungsbewusstseins der Mitglieder gegenüber der Allgemeinheit bei der Fortentwicklung und Anwendung der technischen Wissenschaften,
c) zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Bedeutung und Aufgaben der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik.
2. Die Aufgaben des Bezirksvereines sind insbesondere
a) Organisation von Veranstaltungen und Diskussionen über alle technisch- wissenschaftlichen Fragen auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik und den damit zusammenhängenden gesellschaftspolitischen Themen,
b) Förderung und Betreuung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander,
c) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Vorträge, Seminare, Besichtigungen und andere Veranstaltungen
d) Förderung hervorragender Leistungen von Studierenden der Elektrotechnik und verwandter Gebiete an der Universität Hannover und der Fachhochschule Hannover sowie von Elektrohandwerkern, die ihre Meisterprüfung vor der Handwerkskammer Hannover mit ausgezeichnetem Ergebnis abgelegt haben.
3. Der Bezirksverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere die in §2 Ziffer 1 und 2 dieser Satzung wieder gegebenen Zwecke und Aufgaben.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksvereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
6. Der Bezirksverein unterstützt den VDE bei seinen Aufgaben.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Bezirksverein umfasst ordentliche Mitglieder (persönliche und korporative), Jungmitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können werden
a) Personen, die auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik oder verwandter Berufszweige eine Ausbildung als Ingenieur, eine andere wissenschaftliche Ausbildung, eine Ausbildung als Meister oder Techniker oder eine langjährige Tätigkeit nachweisen können (persönliche ordentliche Mitglieder);
b) Anstalten, Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie der dem öffentlichen Verkehr, der Telekommunikation und der Datenverarbeitung gewidmeten Dienstleistungsunternehmen sowie juristische Personen und sonstige Unternehmungen, die ihren Sitz im Bereich des Bezirksvereins haben und auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik oder verwandter Berufszweige tätig sind (korporative ordentliche Mitglieder).
3. Als Jungmitglieder können Studierende an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen, Fachhochschulen oder an gleichberechtigten Lehranstalten aufgenommen werden. Nach Ablauf des Jahres, in dem das Studium erfolgreich abgeschlossen wird, werden sie ordentliche Mitglieder des Bezirksvereins. Jedes Jungmitglied ist verpflichtet, den Abschluss seines Studiums unverzüglich dem Bezirksverein mitzuteilen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um den Bezirksverein und seine Zwecke besondere Verdienste erworben oder auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik Hervorragendes geleistet haben, auf Antrag des Vereinsvorstandes von einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
5. Jedes Mitglied des Bezirksvereins ist gleichzeitig Mitglied des VDE.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Jungmitglied ist schriftlich beim Bezirksverein einzureichen. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bezirksvereins.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Ausfertigung des Aufnahmebescheides.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Der Austritt muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand des Bezirksvereins schriftlich angezeigt werden.
2. Mitglieder können vom Vorstand des Bezirksvereins ausgeschlossen werden
a) bei grober Satzungsverletzung,
b) bei Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Bezirksvereins bzw. des VDE,
c) bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz wiederholter Mahnung,
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Vorstand des Bezirksvereins hat eine Rechtfertigung des Mitglieds anzuhören und zu berücksichtigen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung das Recht einer schriftlichen Beschwerde zu, über die eine Mitgliederversammlung endgültig beschließt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
3. Die Mitgliedschaft endet ferner
a) bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, wenn dieses dem Vorstand bekannt wird,
b) bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode,
c) bei korporativen Mitgliedern mit deren Erlöschen oder deren Auflösung.
4. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverein bzw. dem VDE. Ein Anspruch auf das Vermögen des Bezirksvereines oder des VDE besteht nicht.
5. Der Übertritt zu einem anderen Bezirksverein des VDE ist auf Antrag, insbesondere bei Wohnungswechsel, jederzeit möglich und bedeutet keine Beendigung oder Unterbrechung der Mitgliedschaft im VDE. Die Ummeldung ist gleichzeitig an den bisherigen und den neu gewählten Bezirksverein zu richten. Bereits bezahlte oder fällig gewordene Beiträge verbleiben dem bisherigen Bezirksverein.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung bei der Klärung wissenschaftlicher gemeinnütziger Fragestellungen Anspruch auf Rat und Beistand durch den Bezirksverein und den VDE sowie das Recht der Teilnahme an Einrichtungen des Bezirksvereins und des VDE, soweit der Bezirksverein und der VDE durch derartige Unterstützungen nicht in Widerspruch zu den steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung für gemeinnützige Einrichtungen gerät. Für verlangte Sonderleistungen kann der Bezirksverein oder der VDE eine angemessene Entschädigung beanspruchen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand des Bezirksvereins und die Organe des VDE zu richten. Es ist berechtigt, in jeder Versammlung das Wort zu ergreifen, das nur von der Mehrheit der Versammlung entzogen werden kann. Es hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Bezirksvereins. Seinen Einfluss auf die Lenkung des VDE übt es über die zur Delegiertenversammlung entsandten Vertreter (Delegierte gemäß §11) des Bezirksvereins aus.
3. Jungmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
4. Die persönlichen ordentlichen Mitglieder und Jungmitglieder, die gemäß §3, Ziffer 5, gleichzeitig Mitglied des VDE sind, haben das Recht, hinter ihrem Namen die Bezeichnung “VDE" zu führen.
5. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und den Bezirksverein sowie den VDE bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen.
§7 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung des VDE festgesetzt wird.
Der Beitrag ist als Bringschuld spätestens bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig.
2. Jungmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
3. Mitglieder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten können auf Antrag vom Vorstand des Bezirksvereines von der Beitragszahlung ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum befreit werden.
4. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand von der Beitragszahlung befreit werden.
5. Der Bezirksverein führt für die ordentlichen Mitglieder, ausgenommen beitragsfreie Mitglieder und Jungmitglieder, einen von der Delegiertenversammlung des VDE festzusetzenden Beitragsanteil an den Verband ab.
6. Über etwa erforderliche besondere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung des Bezirksvereins.
§8 Vereinsorgane
1. Organe des Bezirksvereins sind
a) Vorstand,
b) Mitgliederversammlung,
c) Delegierte,
d) Beirat,
e) Ausschüsse
2. Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3. Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen.
§9 Vorstand
1. Die Geschäftsführung des Bezirksvereines erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen und diesem im Rahmen eines Geschäftsführungsauftrages Aufgaben der Geschäftsführung übertragen.
2. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
den Vorsitzenden der Zweigstellen (siehe §14).
Referenten können von der Mitgliederversammlung gewählt werden und bilden dann mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar sind in der Regel nur persönliche ordentliche Mitglieder des Bezirksvereins, wenn sie mindestens 2 Jahre ordentliches Mitglied desselben gewesen sind. Es können aber auch Jungmitglieder in den Vorstand gewählt werden, wenn sich dieses für die Funktion eines Referenten als sinnvoll erweist. Die Wahlen sind geheim. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, sofern sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann in einem Wahlgang erfolgen, sofern von keinem der anwesenden Mitglieder widersprochen wird. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand führt die Geschäfte weiter, bis die Wahl eines neuen Vorstandes rechtskräftig geworden ist.
4. Der Vorsitzende sollte wechselnd aus den Bereichen Energieversorgungsunternehmen - Hochschule/Behörde - Industrie gewählt werden und noch im aktiven Dienst stehen. Wenn dieser Wechsel nicht realisierbar ist, kann diese Position auch über weitere Wahlperioden aus einem dieser Bereiche besetzt werden.
Im Regelfall hat die für diese Aufgabe gewählte Person - in einem zusammen-hängenden Zeitraum von vier Jahren - ein Jahr die Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Jahre die des Vorsitzenden und ein Jahr wieder die des stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen.
Eine Wiederwahl nach Ablauf dieser Amtsdauer ist zulässig.
5. Scheidet der Vorsitzende vor Ende seiner Amtsdauer aus, so wählen Vorstand und Beirat (§12) aus ihrer Mitte einen vorläufigen Vorsitzenden. Dieser ist dann verpflichtet, baldmöglichst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen endgültigen Vorsitzenden wählen zu lassen.
Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so wählen Vorstand und Beirat ein neues Mitglied, das dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch führt.
6. Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand des Bezirksvereins im Sinne des §26 BGB. Der Bezirksverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
7. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
In Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, kann der Vorstand selbständig handeln, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet und keinen satzungsändernden Charakter hat. Der Vorstand hat seine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung zu vertreten.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 2 gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist es erforderlich, dass mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, von denen mindestens zwei dem Vorstand im Sinne §26 BGB angehören, in einer vorher anberaumten Sitzung anwesend sind und abstimmen.
9. Die verwendete maskuline Bezeichnung der einzelnen Funktionen schließt weibliche Funktionsträger mit ein.
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen am Sitz des Bezirksvereins oder am Sitz einer Zweigstelle sind einzuberufen
a) als Jahres-Mitgliederversammlungen möglichst bis zum 15. März eines Jahres,
b) wenn ein von mindestens 5 % der ordentlichen Mitglieder unterschriebener Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe dem Vorstand vorgelegt wird,
c) wenn es der Vorstand für notwendig hält.
2. Die Mitgliederversammlung gemäß §10, Ziffer 1. b) muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages abgehalten werden.
3. Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Korporative Mitglieder nach §3, Ziffer 2. b) können durch ihren gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten werden.
6. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen 3 Monate vor der bevorstehenden Mitgliederversammlung gestellt werden. Eingegangene Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
7. Die Jahres-Mitgliederversammmlung gemäß §10, Ziffer 1. a) hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aussprache darüber,
b) Genehmigung des Kassenberichts und Haushaltsplanes,
c) Entgegennahme des von den Rechnungsprüfern zu erstattenden Revisionsberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) Durchführung der jeweils fälligen Wahlen (Vorstand, Delegierte, Rechnungsprüfer),
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vornahme sonstiger Ehrungen.
8. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist, wovon mindestens ein Vorstandsmitglied dem Vorstand im Sinne §26 des BGB angehören muss.
§11 Delegierte
1. Der Bezirksverein wird in der Delegiertenversammlung des VDE durch Delegierte vertreten, deren Zahl und Art der Vertretung in der Satzung des VDE festgelegt sind.
2. Die Delegierten werden von der Jahres-Mitgliederversammlung für eine Zeit von 2 Jahren gewählt.
§12 Beirat
Der Vorstand ernennt für eine Amtsdauer von 4 Jahren die Mitglieder des Beirates. Der Beirat sollte aus höchstens 9 erfahrenen Mitgliedern bestehen. Er hat mit Ausnahme von §9 Ziffer 5 nur beratende Funktion.
§13 Ausschüsse
Der Vorstand kann die Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüssen übertragen, deren Leiter vom Vorstand ernannt und abberufen werden und ihm verantwortlich sind. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den Leitern dieser Ausschüsse im Einvernehmen mit dem Vorstand berufen.
§14 Zweigstellen
Für Mitgliedergruppen außerhalb des Vereinssitzes können vom Vorstand des Bezirksvereins Zweigstellen eingerichtet werden. Die Mitglieder einer Zweigstelle müssen Mitglied des Bezirksvereins sein. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Zweigstellen-Vorsitzenden, der sie im Vorstand des Bezirksvereins vertritt und die Zweigstelle nach dessen Weisungen führt.
§15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Bezirksvereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.
2. Der Auflösungsantrag muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Bezirksvereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder verwandter Wissenschaft zuzuführen. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die seinen Zweck und seine Vermögensverwendung betreffen, sollen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. März 2001 mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.