Über uns
Satzung
des VDE-Bezirksverein Württemberg, Stuttgart
aufgestellt 1972. Überarbeitung 1980 und Ergänzungen
gemäß Beschluss der Mitglieder-Versammlung vom 9. April 1987,
vom 28. April 1999 und vom 12.April 2000
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen
„VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik Bezirksverein Württemberg e.V.“, nachstehend „Bezirksverein“ genannt.
- Der Verein ist ein Bezirksverein des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., nachstehend „VDE“ genannt. Er ist aus dem am 12.03.1898 gegründeten „Württembergischen Elektrotechnischen Verein“ und dessen Nachfolgerin, dem „Elektrotechnischen Verein Württemberg im VDE e.V.“ hervorgegangen.
- Sitz des Bezirksvereins ist Stuttgart.
- Der Verein ist ein eingetragener Verein.
- Das Geschäftsjahr des Bezirksvereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
- Zweck des Bezirksvereins ist es, die in seinem örtlichen Bereich auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik und verwandter Berufszweige tätigen Menschen und Organisationen zusammenzuschließen, um
1.1. die technischen Wissenschaften und ihre Anwendungen – insbesondere die Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik – zu fördern und zu pflegen,
1.2. die elektrotechnischen, elektronischen, informationstechnischen Wissenschaften und ihre Anwendungen nach außen zu vertreten,
1.3. die Unfallverhütung im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit, insbesondere der Anwender elektrotechnischer, elektronischer und informationstechnischer Erzeugnisse, zum Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sachwerte, Umwelt und sonstige Werte nachhaltig zu fördern.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
2.1. die Durchführung und Förderung von Fachtagungen und Seminaren, von berufs- und weiterbildenden Kursen, Vorträgen, Exkursionen und Veranstaltungen.
2.2. die Förderung des technisch-wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Fachhochschulen.
2.3. die Unterstützung des Zentralverbandes bei wesentlichen Aufgaben, wie z.B.:
- Durchführung von technisch-wissenschaftlichen Kongressen und Fachtagungen,
- Ausarbeitung, Herausgabe und Auslegung des VDE-Vorschriftenwerkes,
- Anregung und Förderung von Forschungsarbeiten.
2.4. die Öffentlichkeitsarbeit, um dafür einzustehen und zu arbeiten, dass die elektro-technischen, elektronischen, informationstechnischen Wissenschaften in der Öffentlichkeit betrieben und ihre Erkenntnisse von der Öffentlichkeit beachtet werden.
- Der Bezirksverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Der Bezirksverein umfasst ordentliche Mitglieder (einschließlich Ehrenmitglieder und Jungmitglieder).
- Ordentliche Mitglieder können sein:
a) Personen, die auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik oder verwandter Berufszweige eine Ausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister, eine andere wissenschaftliche Ausbildung oder eine langjährige Tätigkeit nachweisen können (persönliche ordentliche Mitglieder).
b) Anstalten, Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische Personen, insbesondere Industriebetriebe und Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen, die ihren Sitz im Bereich des Bezirksvereins haben und auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik oder verwandter Berufszweige tätig sind (korporative ordentliche Mitglieder).
- Studierende der Fachrichtungen Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik oder verwandter Berufszweige an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen können als Jungmitglieder aufgenommen werden. Nach Ablauf des Jahres, in dem das Studium erfolgreich abgeschlossen wird, werden sie ordentliche Mitglieder des Bezirksvereins. Jedes Jungmitglied ist verpflichtet, den Eintritt in das Berufsleben dem Bezirksverein schriftlich mitzuteilen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um den Bezirksverein und seine Zwecke besondere Verdienste erworben oder auf dem Gebiet der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik Hervorragendes geleistet haben, auf Antrag des Vereins-vorstandes von einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
- Jedes Mitglied des Bezirksvereins ist gleichzeitig Mitglied des VDE und somit auch dessen Satzung unterworfen.
Die Mitglieder des Bezirksvereins können gleichzeitig Mitglieder einer Fachgesellschaft gemäß § 10 der VDE-Satzung sein.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- a) Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Jungmitglied ist schrift- lich an den Bezirksverein zu richten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind.
b) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Bezirksvereins vorbehalt-lich der Zustimmung des VDE-Vorstandes. Bei einer Zurückweisung des Aufnahme-antrages kann der Antragsteller die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederver-sammlung verlangen.
c) Der VDE-Vorstand hat innerhalb eines Monats, nachdem der Bezirksverein die Auf-nahme eines neuen Mitglieds mitgeteilt hat, das Recht, gegen diese Aufnahme Ein-spruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über den Einspruch richtet sich nach § 3, Abs. 7 der VDE-Satzung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang des Aufnahmebescheides.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Der Austritt muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand des Bezirksvereins schriftlich angezeigt werden.
- Mitglieder können vom Vorstand des Bezirksvereins ausgeschlossen werden:
a) wegen grober Satzungsverletzung,
b) wegen Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Bezirksvereins bzw. des VDE,
c) bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz wiederholter Mahnungen,
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Vorstand des Bezirksvereins hat eine Rechtfertigung des Mitglieds anzuhören und zu würdigen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung das Recht einer schriftlichen Beschwerde zu, über die die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig beschließt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliedschaft endet ferner:
a) bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen, wenn der Vorstand dieses festgestellt hat,
b) bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode,
c) bei korporativen Mitgliedern mit dem Erlöschen oder der Auflösung.
- Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverein oder dem VDE.
- Der Übertritt zu einem anderen Bezirksverein des VDE, insbesondere bei Wohnungs-wechsel, ist nach schriftlicher Mitteilung an den bisherigen Bezirksverein jederzeit möglich und bedeutet keine Beendigung oder Unterbrechung der Mitgliedschaft im VDE.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung Anspruch auf Rat und Beistand durch den Bezirksverein und den VDE sowie auf Teilnahme an deren Einrichtungen und Veranstaltungen. Für verlangte Sonderleistungen können der Bezirksverein bzw. der VDE angemessene Entschädigungen beanspruchen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand des Bezirksver-eins zu richten. Es hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Bezirksvereins. Seinen Einfluss auf die Lenkung des VDE übt es über die zur Delegiertenversammlung entsandten Vertreter des Bezirksvereins aus.
- Jungmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
- Die persönlichen Mitglieder, die gemäß § 3, Abs. 5 gleichzeitig Mitglieder des VDE sind, haben das Recht, hinter ihrem Familiennamen die Bezeichnung „VDE“ zu führen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen und den Bezirksverein bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen,
- Die Mitglieder sind über bedeutsame Ereignisse im Verein zu unterrichten. Ein Mitglied gilt dann als ordnungsgemäß unterrichtet, wenn die jeweilige Mitteilung an die im Mitgliederverzeichnis vorhandene Adresse versandt wurde.
§ 7 MITGLIEDSBEITRAG
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist auf schriftliche Aufforderung bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. Die Beiträge sind auch für das Jahr zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
- Der Jahresbeitrag wird von der Delegiertenversammlung des VDE festgesetzt.
- Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
- Der Bezirksverein führt für die ordentlichen Mitglieder und Jungmitglieder einen von der Delegiertenversammlung des VDE festzusetzenden Beitragsanteil an den Verband ab.
§ 8 VEREINSORGANE
- 1. Organe des Bezirksvereins sind:
a) Vorstand
b) Beirat
c) Mitgliederversammlung
d) Rechnungsprüfer
- Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Kosten der von den einzelnen Mitglieder zur Teilnahme an Sitzungen unternommenen Reisen sowie sonstige bare Auslagen können jedoch vergütet werden.
- Über jede Sitzung der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9 VORSTAND
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur persönliche ordentliche Mitglieder des Bezirksvereins. Die Wahlen erfolgen entweder
a) schriftlich durch Briefwahl. § 32, Abs. 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die Briefwahl ist vom Vorstand so rechtzeitig anzusetzen, dass das Ergebnis auf der Jahresmitgliederversammlung bekanntgegeben werden kann. Zu diesem Zweck fordert der Vorstand die Mitglieder auf, binnen einer bestimmten, vom Vorstand von Fall zu Fall festzusetzenden Frist, Wahlvorschläge einzureichen, oder
b) durch die Mitgliederversammlung. Die Abwicklung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss, der vom Beirat eingesetzt wird, und von diesem eine Geschäftsordnung erhält.
Der Beirat entscheidet, von welcher dieser beiden Möglichkeiten jeweils Gebrauch gemacht wird.
- Scheidet der Vorsitzende vor Ende seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Beirat einen
der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der für die restliche Wahlperiode an die Stelle des Vorsitzenden tritt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bestimmt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Wahlperiode.
- Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Bezirksverein grundsätzlich durch den Vorsitzenden und nur im Vertretungsfall durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats gebunden. In Angelegenheiten, die dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, kann der Vorstand selbständig handeln, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet und keinen satzungsändernden Charakter hat. Der Vorstand hat seine Entscheidung in der nächsten Beiratssitzung bzw. Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Benehmen mit dem Beirat. Der Vorstand kann die Führung bestimmter Vereinsgeschäfte dem Geschäftsführer übertragen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltung wird nicht gewertet.
§ 10 BEIRAT
- Der Beirat besteht aus
a) dem Vorstand gemäß § 9, Abs. 1,
b) dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Referenten für Jungmitglieder, dem Referenten für Vortragswesen,
c) mindestens 7, höchstens 14 Mitgliedern, von denen nach Möglichkeit je ein Vertreter
-der Elektro-Industrie (Elektrotechnik)
-der Elektro-Industrie (Elektronik, Informationstechnik)
-den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
-dem Elektro-Handwerk
-den Behörden und dem öffentlichen Verkehr
-den Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien sowie
sonstigen Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen
-der Telekommunikation, den elektronischen Medien, den Ingenieurbüros und der Datenverarbeitung gewidmeten Dienstleistungsunternehmen angehören soll,
d) den Leitern der Bezirksgruppen,
e) weiteren vom Beirat berufenen Mitgliedern, die jedoch nur beratende Funktion haben.
- Ein Mitglied des Beirats nach Absatz 1b) oder 1c) kann gleichzeitig als stellvertretender Vorsitzender Mitglied des Vorstandes sein.
- Die Mitglieder des Beirats gem. Abs. 1b) und 1c) werden für eine Amtszeit von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur persönliche ordentliche Mitglieder des Bezirksvereins. Die Wahlen erfolgen gemeinsam mit den Wahlen zum Vorstand gem. § 9, Abs. 2. Ausscheidende Mitglieder des Beirats
werden während einer Wahlperiode nicht ersetzt.
- Die Leiter der Bezirksgruppen gem. Abs. 1d) werden vom Beirat berufen.
- Der Beirat entscheidet alle wichtigen Vereinsgeschäfte. Hierzu zählt besonders die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und der Delegiertenversammlungen des Gesamt-VDE.
- Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Beirates dies wünschen, oder wenn wesentliche Entscheidungen, insbesondere in den Fällen des § 9, Abs. 3 und des § 10, Abs. 4 und 5 getroffen werden sollen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens vier weitere Beiratsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Stimmenthaltung wird nicht gewertet.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Mitgliederversammlungen am Sitz des Bezirksvereins sind einzuberufen
a) als Jahresmitgliederversammlung möglichst im ersten Kalendervierteljahr eines jeden Jahres
b) wenn unter Angabe des Zweckes und der Gründe ein von mindestens zwei Prozent der Mitglieder unterschriebener Antrag dem Vorstand vorgelegt wird,
c) wenn es der Vorstand oder der Beirat für notwendig hält.
- Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung gemäß § 11, Ziff. 1b) muss binnen Monatsfrist nach Eingang des Antrages abgehalten werden.
- Anträge, welche Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens eine Woche vorher dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein.
- Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich hierfür ausspricht.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Korporative Mitglieder nach § 3, Abs. 2b) können durch ihren gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten werden.
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen 3 Monate vor der bevorstehenden Mitgliederversammlung gestellt werden.
Eingegangene Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.
- Die Jahresmitgliederversammlung gemäß § 11, Abs. 1a) hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr und Aussprache darüber
b) Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts
c) Entgegennahme des von den Rechnungsprüfern zu erstattenden Revisionsberichtes
d) Entlastung des Vorstandes und des Beirates für das abgelaufene Geschäftsjahr
e) Genehmigung des Haushaltsplans. Zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen
f) Durchführung der jeweils fälligen Wahlen gemäß § 9, Abs. 2b), § 10, Abs. 3, § 12, Abs. 1
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Satzungsänderungen
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vornahme sonstiger Ehrungen.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 12 RECHNUNGSPRÜFER
- Für eine Amtszeit von 2 Jahren werden zwei Rechnungsprüfer mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur persönliche ordentliche Mitglieder des Bezirksvereins. Die Wahlen erfolgen gemeinsam mit den Wahlen zum Vorstand gemäß § 9, Abs. 2.
- Die zwei Rechnungsprüfer dürfen dem Beirat nicht angehören.
- Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 13 DELEGIERTE
- Der Bezirksverein wird in der Delegiertenversammlung des Gesamt-VDE durch den Vorsitzenden und weitere Delegierte vertreten, deren Zahl und Art der Vertretung in der Satzung des VDE festgelegt sind.
- Der Beirat entscheidet, wer an der Delegiertenversammlung des Gesamt-VDE teilnimmt.
§ 14 BEZIRKSGRUPPEN
- Für Mitgliedergruppen außerhalb des Vereinssitzes können vom Beirat Bezirksgruppen
eingerichtet werden.
- Die Leiter der Bezirksgruppen führen in ihrem Bereich die laufenden Vereinsgeschäfte im
Einvernehmen mit dem Vorstand. Ihre Berufung erfolgt gemäß § 10, Abs. 4.
- Die Leiter der Bezirksgruppen erhalten vom Beirat eine Geschäftsordnung.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Über die Auflösung des Bezirksvereins entscheidet eine zu diesem Zweck 8 Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung.
- Der Auflösungsantrag muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen angenommen werden.
- Die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens des Bezirksvereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft, die der Förderung der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik auf technisch-wissenschaftlichen Gebieten dient und die als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig anerkannt ist, in erster Linie an den VDE. Dies gilt auch für den Fall derAufhebung des Bezirksvereins. Jede andere Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Bezirksvereins ist ausgeschlossen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Bezirksvereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die dem Zweck des Bezirksvereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sollen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
Stuttgart, Oktober 2000