§ 1 Name und Rechtsstellung
Der Ausschuss führt den Namen "VDE-Ausschuss Sicherheits- und Unfallforschung". Er ist ein Ausschuss des VDE-Vorstandes im Sinne von § 12 Ziff. 6a der VDE-Satzung.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des Ausschusses erstrecken sich auf
- Erfassung und Beobachtung aller Aktivitäten auf den Gebieten
- Ursachen des elektrischen Unfalls,
- Beeinflussung des Menschen durch Körperströme / Bewertung von Schutzmaßnahmen,
- Beeinflussung des Menschen durch die Einwirkung von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern.
- Vorbereitung und Durchführung von einschlägigen Veranstaltungen und Tagungen
Anregung zur Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Unfallverhütung beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und -anlagen sowie zu den anderen Arbeitsgebieten.
- Anregungen und Zuarbeit zu entsprechenden Gremien der DKE.
- Anregungen zu neuen Aktivitäten der einschlägigen Forschung.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Zahl der Ausschussmitglieder soll in der Regel 15 nicht übersteigen.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Mitgliedern der an der Sicherheits- und Unfallforschung auf dem Gebiete der Elektrotechnik interessierten Fachkreise.
Insbesondere gehören hierzu Vertreter aus
- Wissenschaft
- der herstellenden und anwendenden Industrie von Elektrogeräten und Anlagen
- Elektrizitätswirtschaft
- Elektrohandwerk
- Behörden sowie Dienstleistungsunternehmen
- Institutionen
- Berufsgenossenschaften
- Verbraucherorganisationen.
Ex officio - Mitglieder:
- Vertreter der Geschäftsführung DKE Deutsche Elektrotechnische Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE
- Vertreter der Geschäftsführung des VDE Prüf- und Zertifizierungsinstituts.
Die Entsendung eines Vertreter dieser Mitglieder ist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden möglich.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Ausschuss vorgeschlagen und vom VDE-Vorstand berufen oder abberufen.
§ 4 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses beträgt 4 Jahre. Wiederberufung bis zu zweimal ist zulässig. In Ausnahmefällen, in denen dies zur Sicherstellung der Ausschussarbeit erforderlich ist, kann der VDE-Vorstand auf Vorschlag des Ausschusses weitere Wiederberufungen vornehmen.
§ 5 Vorsitzende
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von 4 Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden können nur diejenigen Mitglieder des Ausschusses sein, die im aktiven Berufsleben stehen.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den VDE-Vorstand.
§ 6 Einberufung
Der Ausschuss wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder es verlangen. Die Einladung soll 4 Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. In besonders dringenden Fällen ist die Einberufung mit kürzerer Frist zulässig. Der Ausschuss ist mindestens zweimal pro Jahr einzuberufen.
§ 7 Berater und Gäste
Der Vorsitzende des Ausschusses ist berechtigt, nach eigenem Ermessen oder auf Vorschlag von anderen Ausschussmitgliedern Berater und Gäste zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einzuladen. Über die Teilnahme ständiger Gäste ist ein zustimmender Beschluss des Ausschusses erforderlich.
§ 8 Beschlussverfahren
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen und beschließen mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Unterausschüsse und Arbeitskreise
Der Ausschuss ist berechtigt, im Interesse einer wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben Unterausschüsse und/oder Arbeitskreise zu bilden. Arbeitskreise widmen sich in einem begrenzten Zeitraum jeweils einem bestimmten Thema. Beschlüsse der Unterausschüsse und Arbeitskreise sind durch den Ausschuss zu genehmigen, sofern sie sich nicht auf interne Angelegenheiten des Unterausschusses oder des Arbeitskreises beschränken. Der Vorsitzende des Unterausschusses bzw. des Arbeitskreises kann vom Ausschuss bestimmt oder, wenn dieser darauf verzichtet, vom Unterausschuss bzw. Arbeitskreis selbst gewählt werden.
§ 10 Genehmigungsverfahren
Beschlüsse des Ausschusses sowie die von ihm genehmigten Beschlüsse seiner Unterausschüsse, die von allgemeiner Bedeutung für den VDE sind, eine finanzielle Belastung des VDE zur Folge haben oder sein technisch-wissenschaftliches Ansehen oder seine Unabhängigkeit gefährden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des VDE-Vorstandes.
§ 11 Ehrenvorsitzende – Ehrenmitglieder
Der Vorsitzende des Ausschusses kann ehemalige Vorsitzende oder Mitglieder des Ausschusses, die sich um den VDE, insbesondere auf dem Gebiet der elektrischen Sicherheits- und Unfallforschung, besonders verdient gemacht haben, als Ehrenvorsitzende/Ehrengäste nach einem zustimmenden Beschluss des Ausschusses dem Vorstand des VDE zur Bestätigung vorschlagen.
§ 12 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle liegt beim VDE-Geschäftsbereich "Wissenschaft, Bildung, Beruf" - unbeschadet des eigenen Schriftwechsels des Vorsitzenden des Ausschusses, den dieser im Rahmen seiner Aufgaben führt. Von diesem Schriftwechsel erhält die Geschäftsstelle jeweils eine Kopie.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung des Ausschusses wurde vom VDE-Vorstand auf seiner Sitzung mit Datum vom 10.07.2003 genehmigt und damit in Kraft gesetzt.