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24.05.2016 Veranstaltungsrückblick

Photovoltaik-basiertes Mieterstrommodell - Solarstrom vom Dach des Mehrfamilienhauses

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Am 19.05. wurden vor Mitgliedern und zahlreichen interessierten Gästen zwei Vorträge zum in jüngster Zeit bei Fachfirmen und Energieversorgern diskutierten Mieterstrommodell gehalten. Es stellte als ersten Beitrag an diesem Abend die Fa. prosumergy GbR aus Kassel ihr Konzept aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht anhand von 25 Folien dar. Es folgte der Vortrag der Städtische Werke AG aus Kassel zum gleichen Thema, aber eher aus Sicht der Strom- und Wärmeerzeugung mittels Blockheizkraftwerken.

Zunächst referierten M.A. Christopher Neumann und M.Sc. Daniel Netter, geschäftsführende Gesellschafter der prosumergy GbR in Kassel, über das von ihnen vertriebene Mieterstrommodell und gliederten ihren Vortrag in die Abschnitte Kurzvorstellung des Unternehmens, Einführung und Kontext, Solarstrom für Mehrfamilienhäuser und abschließend Ausblick. Folie 7 unten zeigt bis zum Jahr 2012 die stürmische Entwicklung der installierten PV-Leistung und den anschließenden als dramatisch zu bezeichneten Absturz bei der Zahl der neu installierten Anlagen.

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Während in den Jahren 2010 - 2012 jeweils noch gut sieben Gigawatt (GW) bis zur Gesamtleistung von ca. 43 GW installiert wurden (Folie 7 oben) betrug der Zuwachs ab 2013 bis 2015 nur noch ca. 3,3 GW fallend auf 1,5 GW. Verursacht wurde dies durch die Neufassung des EEG mit stark fallenden Einspeisevergütungen und die Abschaffung der Vergütung für den eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom. Dies führte bei vielen potentiellen Investoren zu starker Verunsicherung und dem wirtschaftlichen Absturz der deutschen Solarindustrie.

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Vergessen wurde bei den potentiellen Investoren neuer Anlagen jedoch, dass die Investitionskosten für eine PV-Anlage ebenfalls stark sanken und durchaus, wenn auch nicht mehr so lukrativ wie zu Zeiten der völlig überhöhten Förderung, interessant sein können, wenn eine Anlage richtig ausgelegt ist. Und damit sanken neben der Einspeisevergütung von 57,4 Cent/kWh in 2004 für Anlagen < 30 kW auf 12,4 Cent/kWh für Anlagen < 10 kW (Folie 8 oben) auch die Gestehungskosten deutlich ab. Der Unterzeichner dieses Kurzberichts betreibt seit dem 25.07.2014 eine 7,8-kWp-Anlage mit einem 4,6-kVA-Wechselrichter und integriertem 2-kWh-Lithium-Ionen-Akkumulator und ist neben der möglichst hohen Autarkiequote am Ausgleich der zwangsläufig in den Wintermonaten bezogenen Strommenge durch die Einspeisung des Überschusses in den Sommermonaten interessiert, sowohl in Kilowattstunden wie auch in Euro gemessen. Zwar liegen die Gestehungskosten etwa 20 % höher als die Einspeisevergütung, liegen aber auch ca. 25 % niedriger als die Bezugskosten beim EVU. Und daher geht diese Rechnung hinsichtlich der Amortisation auf, wie der bisherige Ertrag in kWh zeigt. Auf Anfrage ist der Unterzeichner gern bereit, diese Rechnung vorzustellen.

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Während es sich also beim Einfamilienhaus um eine Eigenversorgung handelt (Folie 10 oben) ist dies im Mehrfamilienhaus dem Hausbesitzer aus rechtlichen Gründen nicht möglich, sondern nur einem nicht identischen Anlagenbetreiber (Folie 11, unter Downloads + Links komplett herunterladbar). Zu beachten sind bei einer Entscheidung für ein Mieterstrommodell die jeweils relevanten Preisbestandteile ohne Gestehungskosten. Während der Strom aus dem öffentlichen Netz die EEG-Umlage, die Entgelte für Konzession, Verteilung, sonstige Umlagen und Stromsteuer enthält, fallen diese bei Eigenversorgung < 10 kW Anlagenleistung weg. Beim Mieterstrommodell hingegen, also der Lieferung an Dritte ohne Netznutzung, ist die EEG-Umlage, nicht jedoch die restlichen Punkte zu zahlen (Folie 12 unten).

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In den Folien 13 und 14 gingen die beiden Vortragenden dann auf die energiewirtschaftlichen Anforderungen an einen Betreiber einer derartigen Anlage und auf das Geschäftsmodell ein. Die Mieter zahlen, sofern sie sich dem Modell anschließen, an den Anlagenbetreiber den Grund- und Arbeitspreis sowohl für den Solarstromanteil wie auch für den Reststrom. Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber die Einspeisevergütung für den Solarstromüberschuss und zahlt die Miete für die PV-Anlage an den Vermieter sowie den Grund- und den Arbeitspreis, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mieter für einen einzigen Zähler, an den Reststromlieferant.

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Bei der Auslegung der Anlage sind die Eigenverbrauchsquote und der Autarkiegrad zu beachten. Die Eigenverbrauchsquote ist der Anteil des PV-Stroms, der zeitgleich unmittelbar verbraucht wird. Der Autarkiegrad ist das Verhältnis von Direktverbrauch zum gesamten Stromverbrauch (Folie 15 oben). Bei Anlagen mit Speicher wie beim Unterzeichner dieses Berichts geht in den Eigenverbrauch und dessen Quote auch noch die Batterieladung mit ein, beim Autarkiegrad die Batterieentladung. Je höher die Anlagenleistung ist, desto höher wird auch der Autarkiegrad sein und kann bei Anlagen ohne Speicher knapp 40 % betragen. Gegenläufig dazu sinkt die Direktverbrauchsquote, da bei größeren Anlagenleistungen zwangsläufig mehr ins Netz gespeist wird (Folie 16 unten).

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Während bei den früheren hohen Einspeisevergütungen Anlagenbetreiber im Einfamilienhaus auf eine im Verhältnis zum eigenen Verbrauch möglichst hohe Leistung der Anlage und damit hohe Ausnutzung der vorhandenen Dachfläche achteten, sieht dies bei Einspeisevergütungen von ca. 12 Cent/kWh und damit ggf. weniger als die Gestehungskosten anders aus. Hier muss eine Anlage sorgfältig auf den jeweiligen Anlagenbetreiber und dessen Verbrauch abgestimmt sein, zudem sind die Regelungen des EEG einzuhalten und bei Inanspruchnahme öffentlicher Kredite wie von der KfW die Wechselrichterleistung und die Erzeugungsleistung aufeinander abzustimmen.

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Anders ist die Situation beim Mehrfamilienhaus, für das als Anhaltspunkt ca. sechs teilnehmende Mieter vorhanden sein sollten. Beim Mehrfamilienhaus wie in Folie 17 oben dargestellt ist die Dachfläche je Mieter deutlich kleiner, daher steigt der Eigenverbrauchsanteil auf hohe Werte an (Folie 18 unten).

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Der Anlagenbetreiber schließt einen Stromliefervertrag mit den teilnehmenden Bewohnern des Mehrfamilienhauses und ist damit für die Vollversorgung inkl. Verbrauchserfassung, Abrechnung und Rechnungsstellungsstellung als EVU sowie für die Wahrnehmung der gesetzlichen Melde- und Transparenzpflichten zuständig. Dem nicht teilnehmenden Mieter bleibt die freie Stromanbieterwahl (Folie 19).

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Das Messkonzept des Mieterstrommodells beruht auf der Installation eines Summenzählers durch den Netzbetreiber, der als Zweirichtungszähler für Verbrauch und Einspeisung arbeitet, und der Installation eines Erzeugungszählers durch den Anlagenbetreiber. Die Bezugszähler sind jedem Mieter zugeordnet, ein nicht am Mieterstrommodell beteiligter Mieter behält seinen Zähler des Netzbetreibers und dessen Verbrauch wird durch den Netzbetreiber beim Reststrombezug des Anlagenbetreibers berücksichtigt (Folie 20 oben).

Die Mieter erhalten, wie Folie 21 im gesamten Foliensatz zeigt, ein individuelles Verbrauchsfeedback, bei gewerblichen Mietern auch eine Analyse ineffizienter Prozesse sowie eine Visualisierung des Solarertrags und des Eigenverbrauchs. Wie obige Folie 22 zeigt und vorstehend bereits erwähnt wurde beinhaltet der erzeugte und an die Mieter gelieferte Solarstrom neben den Kosten für Stromerzeugung (zweifellos höher als aus konventioneller Erzeugung) und -vertrieb sowie Messstellebetrieb und Abrechnung lediglich die EEG-Umlage und die Mehrwertsteuer und ist damit günstiger als der Netzstrom mit seinen zahllosen Abgaben, Entgelten, Umlagen und Stromsteuer. Eine Solaroffensive in Baden-Württemberg will sich für die Gleichstellung von Eigenversorgung und Mieterstrom hinsichtlich der EEG-Umlage einsetzen und könnte damit den Mieterstrom erheblich günstiger werden lassen. Aber, das sei auch gesagt, dicke Bretter bohren kostet Zeit und Kraft!

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Im zweiten Vortrag des Abends beleuchtete Herr Werner Feuß das Mieterstrommodell nicht aus Sicht der Photovoltaik, sondern unter Berücksichtigung von Blockheizkraftwerken (BHKW), die sowohl Wärme wie auch Strom erzeugen. Herr Feuß gliederte seinen Vortrag in die Vorstellung des Bereichs Energiedienstleistungen der Städtischen Werke, Erläuterungen zu BHKW, Rahmenparameter und Gesetze, Lieferantenbeziehungen, Messkonzepte und Änderungen im Messwesen (Folie 2). Wiederholung gleicher Aussagen werden hier nicht vom Unterzeichner kommentiert.

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Wie im ersten Vortrag der Fa. prosumergy GbR entfallen auch beim Mieterstrommodell mit BHKW die Netznutzungsentgelte bei der Strompreisberechnung an die Kunden, sind jedoch bei einem nicht durch das BHKW belieferten Kunden hinter dem Zweirichtungszähler Z1 als unklar anzusehen. Relevant ist in jedem Fall der Zuschlag durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Die Chancen von Mieterstrommodellen werden rechts in obiger Folie 5 angesprochen.

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Zwar dürfte der prinzipielle Aufbau eines BHKW unseren Mitgliedern als Leser dieses Berichts klar sein, aber für interessierte Laien hier eine kurze Erläuterung zu obiger Folie 8: Ein Verbrennungsmotor, der mit Erdgas oder Biogas betrieben wird, treibt einen Generator an, der wie bei einer PV-Anlage parallel zum Netz betrieben wird und die mechanische Rotationsenergie in elektrische Energie umwandelt. Wie bei allen thermischen Prozessen (Pkw-Motor, Diesellokomotive, Kohlekraftwerk u.v.a.) ist eine Umwandlung von der chemisch gebundenen Energie in Erdgas, Benzin, Diesel oder Kohle in elektrische Energie nur mit Wirkungsgraden von ca. 40 % möglich, der übergroße Rest fällt als Wärme in der Motorkühlung an und diese wird zur Beheizung von Gebäuden oder Zuführung zu anderen thermischen Prozessen genutzt. BHKW geben also nur dann einen wirtschaftlichen Sinn, wenn die anfallende Wärme auch genutzt werden kann.

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Das ist im Sommerhalbjahr nur bedingt der Fall und daher wäre die Auslegung einer derartigen Anlage nach dem Wärmebedarf im Winter wirtschaftlicher Unsinn. Wie obige Folie 10 zeigt kann eine Auslegung etwa 20 oder 25 % oberhalb der thermischen Grundlast erfolgen, aber dann werden je nach Lastanstieg ein oder zwei Kessel zugeschaltet, wobei letzterer nur die Spitzenlastabdeckung für kurze Zeit übernimmt.

Städtische Werke AG

Die Darstellung einer nach Betriebsstunden geordneten Jahresdauerlinie (Folie 11 oben) gibt die notwendige Auslegung wieder: Der Verbrennungsmotor muss für eine lange Lebensdauer mit möglichst langen Laufzeiten im 8.760 Sunden umfassenden Kalenderjahr betrieben werden, nämlich > 4.000 Stunden. Und dies zeigt auch, dass er für über 2.000 Stunden im Jahr abgeschaltet bleiben muss und in dieser Zeit keinen Strom erzeugen kann. Dies stellt eine sinnvolle Ergänzung einer PV-Anlage dar, denn diese erzeugt den meisten Strom im Sommerhalbjahr bei kaum vorhandenem Wärmebedarf.

Städtische Werke AG

Im folgenden Abschnitt seines Vortrags ging Herr Feuß auf die rechtliche Seite ein hier sind im Gegensatz zum Mieterstrommodell aus PV-Anlagen noch zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen (Folie 15 oben) und seit dem 07.04.2016 ist noch eine Datenmeldepflicht hinzugekommen (Folie 15a).

Städtische Werke AG

Das komplexe Beziehungsgeflecht beim Mieterstrommodell ist in obiger Folie 17 dargestellt und hieraus folgt wie bei dem Vortrag der Fa. prosumergy die Frage der Messung und Abrechnung der gelieferten Energie.

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Da es aufgrund der Größe der Anlagen häufig auch um Gewerbebetriebe mit hohem und schwankendem elektrischem Energiebedarf geht, stellt sich hier im Gegensatz zu normalen nicht gewerblichen Mietern (üblicherweise mit Standardlastprofil-Zählern, SLP) die Frage nach Zählern mit registrierender Lastgangmessung (RLM). Die Abrechnung erfolgt hier nicht nur nach der gelieferten Energie, sondern auch nach der Leistungsspitze (Folie 20). Weiterhin ist zu betrachten, ob alle Mieter nach dem Zweirichtungszähler der Selbstversorgergemeinschaft angehören (Folie 21) oder einer als fremdversorgter Kunde ausschert (Folie 22 oben) und damit der Aufbau der Messanlage aufwendiger wird (Folie 23).

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Die kaufmännisch-bilanzielle Komplexität bei mehr als einem Energielieferanten ist in obiger Folie 26 dargestellt und führte beim Unterzeichner während des Vortrags spontan zu der Aussage, dass er sehr froh sei, in einem Einfamilienhaus zu leben und bilanzieller Selbstversorger mit negativen Stromkosten zu sein.

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Und dieses Thema führte dann zu der je nach Leistungsdaten ab 2017 vorgesehenen Installation der intelligenten Zähler, welche mit den Regeln des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) konform sein müssen (siehe auch den Bericht zum Vortrag von Dr. Belz am 21.04.2015). Bisher gehen die Daten über Verbrauch bzw. Erzeugung entweder über Zählerfernauslesung bei registrierenden Lastgangmessung oder über Ablesung bei Standardlastprofil-Zählern zum Verteilnetzbetreiber/Messstellenbetreiber (VNB/MSB) und von dort zur Abrechnung an den Energielieferanten und zusätzlich bei Erzeugungsanlagen und RLM- und SLP-Zählern ohne Smart-Meter-Gateway an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Erfassung der Erzeugung nach dem EEG (Folie 28 oben).

Städtische Werke AG

In Zukunft spielt das im intelligenten Zähler installierte Smart-Meter-Gateway (SMGW), administriert durch den Gateway-Administrator (GWA), der nicht mit dem Messstellenbetreiber identisch sein muss, eine zentrale Rolle, denn alle jeweils relevanten Daten werden an den VNB, ÜNB und Energielieferanten über Internet geliefert.


Wolfgang Dünkel
Öffentlichkeitsarbeit

(last update 25.05.2016)