Messeinrichtungen in Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen. Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
Mit Wirkung zum 23.10.2008 trat die Messzugangsverordnung (MessZV) in Kraft, die weitere Vorgaben für den seit dem 09.09.2008 vollständig liberalisierten Markt für das Zähl- und Messwesen mit den Dienstleistungen Messstellenbetrieb und Messung in den Bereichen Strom und Gas macht.
Die Zuständigkeit für den Messbetrieb lag bisher bei den Netzbetreibern. Seit 09.09.2008 können auch Dritte vom Anschlussnutzer zur Durchführung des Messstellenbetriebes und der Messung beauftragt werden. Ab Januar 2010 werden so genannte "Intelligente Zähler" bei Neubauten und größeren Gebäudesanierungen zur Pflicht.
Nachfolgend finden Sie derzeit gültige Informationen bzgl. des Zähl- und Messwesens.
Politischer Ordnungsrahmen
Eichrechtlicher Rahmen / Erläuterungen
Offene Punkte
Aktuelle Arbeiten im FNN
Unterlagen:
Normen für Elektrizitätszähler, Tarifschaltuhren und Rundsteuerempfänger werden im DKE-Komitee "K 461 Elektrizitätszähler" erarbeitet.
Die beiden o.g. Lastenhefte (eHZ und MUC) sind aktuelle Arbeitsstände, derzeit in der Bearbeitungs- bzw. Verabschiedungsphase und daher noch nicht zur Anwendung endgültig freigegeben.
Ziel:
Verabschiedung von Anwendungsregeln im geordneten Verfahren zu den Mindestanforderungen an Messstellenbetrieb und Messung - Strom sowie Hinweisen zur Ausführung von elektronischen Haushaltszählern und den relevanten Schnittstellen (Hardware, Software, Prozesse).
Einordnung/Umsetzung:
Technische Mindestanforderung der Netzbetreiber gemäß § 21b EnWG, MessZV, §§ 18 - 21 StromNZV, Eichgesetz, PTB-Verzeichnis der Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik nach der Eichordnung, §§ 6, 7 und 13 EEG