Änderung der Mindestanforderung bezüglich Energieeffizienz und Leistungsstärke an Staubsaugern
VDE
29.08.2017

Nächste Stufe bei EU-Vorgaben für Staubsauger

Zum 1. September 2017 treten die nächsten Stufen der EU-Verordnungen 665/2013 (Energieverbrauchskennzeichnung) sowie 666/2013 (Ökodesign) in Kraft und verschärfen damit die Anforderungen für neue Staubsauger.

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Christian Lütkemeier

Bereits seit dem 01. September 2014 gibt es das europäische Energielabel für Staubsauger. Dieses ermöglicht es dem Verbraucher, verschiedene Geräte miteinander zu vergleichen und alle relevanten Informationen, wie beispielsweise Energieverbrauch, Reinigungswirkung und Staubrückhaltevermögen, auf einen Blick zu erhalten.

Für alle Staubsauger, die ab dem 1. September 2017 in Verkehr gebracht werden, ändern sich damit die Mindestanforderungen hinsichtlich Energieeffizienz und Leistungsstärke sowie die Einteilung der Geräte in Energieeffizienzklassen. Die Klassen E bis G entfallen, dafür umfasst das Label zusätzlich die Klassen A+ bis A+++ für besonders energiesparende Staubsauger.

Die erlaubte Obergrenze für die Leistungsaufnahme liegt dann bei nur noch 900 Watt und auch der jährliche Energieverbrauch darf einen maximal zulässigen Wert von 43,0 kWh nicht überschreiten.

Zusätzlich sieht die Ökodesign-Verordnung Mindestanforderungen hinsichtlich der Staubaufnahme, der Staubemission und des Geräuschpegels vor. Beispielsweise muss ein Staubsauger mindestens 75 Prozent des Staubes von Teppichboden beseitigen. Dabei darf die Lautstärke nur noch höchstens 80 Dezibel betragen.

Zudem gibt es erstmals auch Anforderungen an die Lebensdauer der Geräte. Demnach müssen Motoren mindestens 500 Betriebsstunden und Schläuche eine Belastungsprüfung mit 40.000 Schwenkungen überstehen.

Für den Verbraucher bedeuten die neuen Vorgaben weniger Stromverbrauch, leisere Geräte und eine effektivere Reinigung des gesaugten Bodens.

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