Staubsauger werden seit September 2014 mit einem EU-weit einheitlichen Etikett zur Energieeffizienz versehen. Die Verordnung ist jedoch seit jeher umstritten, da diese keine Tests von Staubsaugern mit vollen Staubbehältern vorsieht. Das EU-Gericht in Luxemburg folgte nun dieser Argumentation und erklärte die Verordnung für nichtig. Die Energieeffizienz der Staubsauger durch Tests mit leeren Behältern werde nicht unter Voraussetzungen gemessen, „die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen“, so die Richter. Bei Tests zur Energieeffizienzmessung müsse „der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein“, damit die Testergebnisse die Messwerte im täglichen Gebrauch widerspiegeln.
Energielabel für Staubsauger nichtig
Mithilfe der EU-Energielabel sollen Verbraucher über die Energieeffizienz von Staubsaugern informiert werden und sie so bei der Kaufentscheidung unterstützen. Das setzt voraus, dass die Angaben auf dem Energielabel unter „realen“ Bedingungen ermittelt wurden. „Wir setzen uns seit Jahrzehnten für den Verbraucherschutz ein. Das schließt auch mit ein, dass sich Verbraucher auf die Angaben zur Energieeffizienz von Elektroprodukten verlassen können. Das bedeutet aber auch, dass die Prüfungen den Gebrauch im Alltag widerspiegeln müssen“, erklärt Wolfgang Niedziella, Geschäftsführer des VDE-Instituts. „Wir können das Urteil des EU-Gerichtes nachvollziehen, denn der Betrieb mit leerem Behälter ist nicht der übliche Betriebszustand. Es ist jetzt die Aufgabe der Normungsgremien neue reproduzierbare Prüfbedingungen zu definieren, was sicherlich nicht einfach ist, denn was ist in einem teilgefüllten Staubsaugerbeutel so alles drin?“, so Niedziella weiter.
Die EU-Kommission, welche für das Erlassen von EU-Verordnungen zuständig ist, hat nun rund zwei Monate Zeit, um Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Andernfalls verlieren die derzeitigen Energielabel ihre Gültigkeit und es müsste eine neue Verordnung vorgelegt werden.