Eine Gruppe Personen in einem Meeting
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03.11.2021 Kurzinformation

GS-Zeichen: Wichtige Neuerung für Antragsteller aus dem nicht-europäischen Ausland

Die am 14. Juli 2021 in Kraft getretene neue Version des Produktsicherheitsgesetzes ProdSG beinhaltet für GS-Zeichen-Antragsteller aus dem nicht-europäischen Ausland eine wichtige Neuerung.

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Dr.-Ing. Klaus Kreß

In §20 Abs. (1) ProdSG heißt es:

„Sofern der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder keine ladungsfähige Adresse in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone angeben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag stellen.“

Für Anwärter auf das GS-Zeichen bedeutet dies, dass die GS-Stelle im Rahmen der Antragsprüfung feststellen muss, ob der Hersteller eine ladungsfähige Adresse im europäischen Wirtschaftsraum hat. Falls das nicht der Fall ist, muss die Antragstellung über einen Bevollmächtigten erfolgen.

Das GS-Zertifikat führt als Genehmigungsinhaber dabei weiterhin den tatsächlichen Hersteller mit seiner richtigen Adresse auf. Diese Adresse kann auch außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen.

Für den Fall des Bevollmächtigten gilt:

  • Ein Bevollmächtigter muss nicht im Zertifikat erwähnt werden.
  • Eine Postfachadresse ist nicht genügend, da sie nicht ladungsfähig im Sinne des Gesetzes ist.
  • Der Zeichengenehmigungsinhaber muss die GS-Stelle umgehend informieren, wenn sich eine Änderung beim Bevollmächtigten in der EU ergibt.

Bei bestehenden Zertifikaten sind keine Maßnahmen erforderlich. Werden allerdings Änderungen beantragt, die zu einer Wiederholungszertifizierung führen, gilt die neue Anforderung in §20 Abs. (1) ProdSG.

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