Verbraucher haben sofort ein Recht auf Reparatur von bestimmten Elektrogeräten
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29.03.2021

„Recht auf Reparatur“ – mehr Rechte für Verbraucher, weitere Herausforderung für Hersteller

Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Fernseher und weitere Produkte müssen seit dem 1. März 2021 strengere Anforderungen an die Reparierbarkeit erfüllen. Seit dem Stichtag werden die EU-weit vereinbarten neuen Ökodesign-Regeln angewandt. Hersteller müssen demnach künftig Ersatzteile über einen bestimmten Zeitraum bereithalten und die betreffenden Produkte so gestalten, dass Komponenten mit herkömmlichen Werkzeugen zerstörungsfrei auseinandergebaut werden können.

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Gert Jäckel
Selbst reparieren oder auf die Hilfe eines gewerblichen Reparateurs zurückgreifen
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Die Ökodesign-Richtlinie, die bislang vorrangig Anforderungen an die Energieeffizienz von Produkten gestellt hat, wurde nun durch Regelungen zur Langlebigkeit der Produkte erweitert. Ziel ist es, dass Produkte eine längere Lebensdauer haben und damit die Menge an Elektroschrott signifikant reduziert wird sowie wertvolle Ressourcen und das Klima geschont werden.

„Reparieren statt wegschmeißen“ lautet die Devise und ist der Hintergedanke der neuen EU-Vorschriften. Alle Neugeräte müssen seit dem 1. März leichter reparierbar sein. Ersatz für unkritische Kleinteile wie beispielsweise Sprüharme, Dichtungen oder Besteckkörbe bei Geschirrspülern müssen, abhängig vom jeweiligen Produkt, sieben, acht oder zehn Jahre lang verfügbar sein (siehe dazu nachfolgende Tabelle), damit Verbraucher ihr defektes Gerät selbst reparieren können. Sollten umfangreichere Reparaturen nötig sein, die nicht „auf eigene Faust“ durchzuführen sind (wie z. B. der Austausch eines elektrischen Bauteils), muss unbedingt ein Experte zu Rate gezogen werden. Ziel der neuen Verordnung ist es nicht, dass Verbraucher elektrische Bauteile beziehen können und dadurch sich und andere gefährden.

Folgende Produktgruppen sind von den neuen Verordnungen betroffen

ProduktgruppeDauer Ersatzteilbereitstellung

Kühlgeräte für Privatkunden

Mindestens 7 Jahre
Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (z. B. im Supermarkt)Mindestens 8 Jahre
Elektronische Displays (einschließlich Fernsehgeräte)Mindestens 7 Jahre
HaushaltsgeschirrspülerMindestens 7 Jahre
Haushaltswaschmaschinen und HaushaltstrocknerMindestens 10 Jahre


Recht auf Reparatur für Waschmaschinen und Trockner
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Für Hersteller bedeuten die neuen Verordnungen eine weitere Herausforderung an das Produktdesign. Sie müssen zukünftig betroffene Produkte so designen, dass das Gerät oder dessen Ersatzteile am Ende der Lebensdauer mit allgemein verfügbaren Werkzeugen auseinandergebaut werden kann bzw. ohne dauerhafte Beschädigung am Gerät ausgewechselt werden können. Zusätzlich müssen definierte Ersatzteile und das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums (zwischen 7 und 10 Jahren) dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein. Eine Lieferung muss binnen maximal 15 Arbeitstagen nach Bestelleingang erfolgen. Des Weiteren müssen gewerblichen Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen bereitgestellt werden.

Beispiel: Was müssen Hersteller von Waschmaschinen zukünftig beachten?

Hier (Download) finden Sie alles Wichtige für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltstrockner:

  • Verfügbarkeit von Ersatzteilen
  • Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen
  • Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
  • Informationsanforderung für Kältemittel
  • Anforderung für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen

Die entsprechenden Textstellen sind farblich markiert.

Quelle: VERORDNUNG (EU) 2019/2023 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission

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