Das Gesetz zielt darauf ab, die internationale Menschenrechtssituation zu verbessern, indem es verantwortungsvolle Lieferketten für in Deutschland ansässige Unternehmen sicherstellt. Es gilt ab dem 1. Januar 2023 zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab dem 1. Januar 2024 dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, jeweils inklusive der im Ausland beschäftigten Mitarbeiter*innen. Das Lieferkettengesetz legt klare und umsetzbare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten fest. Diese erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt.
Den Unternehmen wird ein klarer, verhältnismäßiger und angemessener rechtlicher Rahmen für die Erfüllung der menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten vorgegeben. Für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird eine externe Behörde benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Zusätzlich müssen Unternehmen mindestens einmal pro Jahr einen Bericht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten veröffentlichen.
Für die Unternehmen bedeutet es einen erheblichen Aufwand, die geforderten Maßnahmen einzuführen, die das neue Gesetz mit sich bringt. Die Unternehmen müssen u.a. ein Verfahren zur menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflicht in der gesamten Lieferkette einführen, das darauf abzielt, negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, zu verhindern und abzumildern. Die Erfassung der Lieferkette muss direkte und indirekte Zulieferer einschließen. Dies ist eine besondere Herausforderung, da auch die Rohstofflieferanten in die Risikobewertung einbezogen werden müssen und nicht nur die direkten Lieferanten.