Datensynchronisation zwischen Smart Watch und Smart Phone
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06.10.2020 Fachinformation

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG) bringt eine Reihe von Änderungen, welche die Digitalisierung der medizinischen Versorgung voranbringen sollen. Das Gesundheitssystem soll damit effizienter und Gesundheitsdaten sollen für die Forschung besser genutzt werden.

Das DVG ist Ende 2019 in Kraft getreten und ändert eine Reihe bestehender Gesetze und Verordnungen, allen voran das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) zur gesetzlichen Krankenversicherung. Im Mittelpunkt stehen: 

  • Erstattung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) 
  • Verlängerung des Innovationsfonds bis 2024 mit 200 Mio. Euro pro Jahr 
  • Schaffung von Rahmenbedingungen für digitale Innovationen von Krankenkassen 
  • Teilnahme an der Telematik-Infrastruktur von Apotheken und Krankenhäusern (verpflichtend) sowie Hebammen, Physiotherapeuten, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen (freiwillig) 
  • Vereinfachungen für Vergütung von Videosprechstunden und Telekonsilen 
  • höhere Erstattung für elektronische Rezepte und Bescheinigungen 
  • Schaffung von Grundlagen für die Nutzung von Krankenkassendaten zum Zweck der Forschung 
  • Schaffung von Grundlagen für IT-Sicherheitsstandards für Praxen 

Darüber hinaus enthält das DVG Regelungen zur Verbesserung der Teilhabe Versicherter an digitalen Gesundheitstechnologien und zur sektorenübergreifenden Vernetzung von Soft- und Hardware in Arztpraxen und Krankenhäusern.

Ein besonders interessanter und neuer Baustein des DVG sind die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), mit denen erstmals medizinische Apps verschreibungs- und erstattungsfähig werden. Hersteller können demnach die Aufnahme ihrer medizinischen Software in das DiGA-Verzeichnis beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen. Eingangsvoraussetzung ist die Zertifizierung der Software als Klasse I oder IIa Medizinprodukt und das entsprechende CE-Kennzeichen. Der Softwarehersteller muss gegenüber dem BfArM nachweisen, dass seine Anwendung bestimmte Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz, Datensicherheit, Qualität und Interoperabilität erfüllt sowie einen positiven Versorgungseffekt aufweist. Die Anwendung kann dann dauerhaft oder zunächst probehalber in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen und durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden.

Am 06.10.2020 ist das DiGA-Verzeichnis mit zunächst zwei eingetragenen Anwendungen gestartet: eine webbasierte Anwendung für Patienten mit bestimmten Angststörungen und eine mobile App für Patienten, die unter Tinnitus leiden. Diese beiden Apps können seither von Ärzt*Innen und Psychotherapeut*Innen verschrieben werden. 21 weitere Apps haben sich zum Start des Verzeichnisses noch in Prüfung befunden.

Detaillierte Informationen zu Digitalen Gesundheitsanwendungen finden Sie in unserem Fachbeitrag zum Thema: "Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Medizinische Apps auf Rezept".


Kontakt
Dr. Cord Schlötelburg