23.07.2003 Frankfurt Seite

Ist die Errichtung einer Blitzschutzanlage auf einer Doppelhaushälfte zulässig, obwohl die andere Hälfte dann über keine Blitzschutzanlage verfügt?

Aus technischer und rechtlicher Sicht ist die Errichtung eines Blitzschutzsystems auf nur einer Doppelhaushälfte möglich, auch wenn z.B. kein Ringerder eingebracht werden kann.

Eine erhöhte Gefährdung der anderen Haushälfte tritt nicht auf, weil die Blitzschutzanlage zu keiner Erhöhung der Blitzeinschlaghäufigkeit führt, sondern lediglich im Einschlagfalle die gefahrlose Ableitung der Blitzenergie in die Erde gewährleistet. Natürlich können im Nachbarhaus Schäden auftreten, die aber auch bei einem Einschlag ohne Blitzschutzanlage aufgetreten wären.

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