Chemische Produktprüfungen und -zertifizierungen des VDE-Instituts tragen zu Nachhaltigkeit der Umwelt bei.
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22.07.2022 Prüfung + Zertifizierung

Chemie und Nachhaltigkeit

Weltweit gelten Umweltschutzziele und stoffbezogene gesetzliche Anforderungen. Diese bilden die Grundlagen, nach denen sich Hersteller und Inverkehrbringer bei der Produktentwicklung richten müssen.

Kontakt
Stephanie Werner
Tel.:  +49 69 8306-721
Fax:  +49 69 8306-620
stephanie.werner@vde.com

Dabei ist, neben der Schadstoffreduzierung und -vermeidung, die Nachhaltigkeit der Elektroprodukte von hoher Bedeutung. Weiterhin sind der Energieverbrauch, die Materialauswahl beim Produktdesign sowie die Prozesse der Fertigung und Verwertung entscheidend für den CO2-Ausstoß des Produktes im Lebenszyklus.

Mit dem VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut haben Sie einen vertrauensvollen, zuverlässigen und erfahrenen Partner an Ihrer Seite, mit dem Sie Ihr Produkt auf einen sicheren und erfolgreichen Weg bringen.


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Materialien im Lebensmittelkontakt

Gesetzliche Grundlagen


Gesetzliche Grundlagen sind unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, Verordnung (EU) Nr. 10/2011, das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.

Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, dürfen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder den Geruch und Geschmack des Lebensmittels in inakzeptabler Weise zu verändern.

Unter den ungünstigsten vorherzusehenden Verwendungsbedingungen (Temperatur, Dauer des Kontakts, Art des Lebensmittels) dürfen Stoffe nur bis zu einer bestimmten Gesamtmenge (Globalmigration) sowie jede einzelne Substanz (beispielsweise Metall-Ionen oder Monomere) nur bis zum spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) übergehen. Für Kunststoffe sind diese Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt, die zuletzt mit der Verordnung (EU) 1245/2020 geändert wurde.

Dabei sind die Prinzipien der "guten Herstellungspraxis" (Good Manufacturing Practice, GMP) zu beachten. Hierzu wurde neben der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 ein Guide des ZVEI veröffentlicht, der die Anforderungen zusammenfasst, wie zum Beispiel die dreistufige Konformitätserklärung.

Empfehlungen zur Umsetzung für weitere Materialien, z.B. Silikone, hat das BFR veröffentlicht:

Gesundheitliche Bewertung von Materialien in Kontakt mit Lebensmitteln

Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt


Ergänzung der EU-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt
durch (EU) Nr. 2023/1442

Im Juli 2023 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 1442/2023 eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 veröffentlicht. Produkte, die Materialien und Gegenstände enthalten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen den allgemeinen Anforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegt sind. Bestehen diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, sind zusätzlich die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 einschließlich (EU) Nr. 1442/2023 zu erfüllen.

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entsprechen und vor dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Falls ein Erzeugnis aus einer Zwischenstufe bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff der Verordnung (EU) 10/2011 in der aktuellen Fassung (inklusive Verordnung (EU) 2023/1442) nicht entspricht, jedoch der vorherigen Fassung entsprach, und erstmals nach dem 1. Mai 2024 in Verkehr gebracht wird, so ist in der Konformitätserklärung für dieses Erzeugnis anzugeben, dass es nicht der aktuellen Gesetzgebung entspricht und nur zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden kann, die vor dem 1. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden sollen.


Die Neuerungen der durch Verordnung (EU) 2023/1442 ergänzten Verordnung (EU) 10/2011 im Überblick:

  • Die Zulassung für „Salicylsäure (CAS: 69-72-7)“ sowie von „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ wird widerrufen.
  • In dem Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (Unionsliste der zugelassenen Stoffe) wurden die folgenden Einträge ergänzt, so dass diese Substanzen unter Beachtung der in der Verordnung (EU) 2023/1442 genannten Grenzwerte zukünftig eingesetzt werden könnten :
  • Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat (CAS: 3319-3-1-1)
  • (Triethanolamin- Perchlorat, Natriumsalz) Dimer (CAS: 156157-97-0)
  • N,N-Bis(2-hydroxyethyl) stearylamin, teilweise verestert mit gesättigten

C16/C18-Fettsäuren

  • Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat (CAS: 52628-03-2)
  • Benzophenon-3,3‘,4,4’- tetracarbonsäuredianhydrid (BTDA) (CAS:2421-2-8-5)
  • Die Einträge der folgenden Substanzen wurden überarbeitet, so dass sich hieraus Erweiterung oder Einschränkung der Anwendungsbereiche ergeben kann:
  • Triethanolamin (CAS: 10-2-71-6)
  • Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) (CAS: 14797-7-3-0)
  • Diethyl[[3,5-bis (1,1-dimethylethyl)- 4-hydroxyphenyl]methyl] phosphonat (CAS: 976-56-7)
  • Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)- 3-hydroxyhexanoat) (PHBH) (CAS: 147398-31-0)
  • Phosphorsäure,Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydroomega- hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester (CAS: 122793-7-46-3)
  • Die Bewertung der zugelassenen Phthalate (Weichmacher) sowie deren Grenzwerte wurde neu durchgeführt. Hierbei kam es zu einer deutlichen Absenkung der spezifischen Migrationsgrenzwerte sowie der Gruppenbeschränkung auf folgende neue Werte (siehe Tabelle).

Daher empfehlen wir die Überprüfung vorhandener Konformitätserklärungen. Gerne bieten wir Ihnen die Überprüfung Ihrer Materialien hinsichtlich der Einhaltung der neuen Grenzwerte in Ihrer spezifischen Anwendung an.


Was müssen Sie als Genehmigungsinhaber einer VDE GS Zeichengenehmigung beachten:

Variante 1:

Ihre VDE GS Zeichengenehmigung hat eine Gültigkeit, die noch vor dem 01.Februar 2025 ausläuft und nicht verlängert werden soll:

In diesem Fall müssten Sie bzgl. Ihrer VDE GS Zeichengenehmigung nichts unternehmen. Beachten Sie aber den vorgenannten Hinweis bzgl. des Inverkehrbringens des Produktes.

Variante 2:

Ihre VDE GS Zeichengenehmigung hat eine Gültigkeit, die zwar noch vor dem 01.Februar 2025 ausläuft, die Sie aber über diesen Zeitraum hinaus verlängern möchten:

•    In diesem Fall müssen Sie aktiv werden, um den Nachweis der Erfüllung der neuen Anforderungen zu erbringen.

•    Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

a) Sie erteilen uns einen Auftrag zur Prüfung des Produkts.

b) Sie legen uns einen Prüfbericht einer akkreditierten Stelle vor, welcher durch unsere Fachabteilung kostenpflichtig verifiziert wird.

c) Im Fall einer VDE Zeichengenehmigung wäre es möglich, dass Sie uns eine unterschriebene EU Konformitätserklärung vorlegen.

Die Anforderungen der (EU) Nr. 10/2011 und deren Erweiterung durch die (EU) Nr. 2023/1442 werden bei Produktprüfungen im Rahmen einer VDE Zeichenprüfung ab dem 01.Februar 2025 zugrunde gelegt.

Die Erfüllung dieser Anforderungen wird auf Kundenwunsch (nur bei Variante 2 a) und b) möglich) durch einen gesonderten Hinweis in der Zeichengenehmigung deutlich gemacht.

Gerne unterstützen wir Sie bei den nötigen Schritten zur Anpassung bzw. Aktualisierung Ihrer Zeichengenehmigung. Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Frau Stephanie Werner.



Am 23. September 2020 ist die überarbeitete Verordnung für Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt (EU 2020/1245) in Kraft getreten. Die Vorschriften in Bezug auf Produkte mit Lebensmittelkontakt sind verschärft worden.

Für Sie als Hersteller ist es wichtig, bei allen Ihren Fragen zu Kunststoffen mit Lebensmittelkontakt immer einen kompetenten Partner an Ihrer Seite zu haben. Die Experten des VDE Instituts stellen Ihnen ihr umfangreiches Wissen zur Verfügung, damit Sie mit Ihren Produkten immer auf der sicheren Seite sind was die aktuell geltenden Richtlinien und Bestimmungen angeht.

Die wichtigsten Änderungen zur überarbeiteten Verordnung EU 2020/1245 auf einen Blick:

  • Überarbeitung der Liste der zugelassenen Stoffe in der EU 10/2011
  • Festlegung neuer Beschränkungen für Metalle und PAAs
  • Aktualisierungen in Bezug auf die Konformitätserklärung und die Konformitätsprüfung (unter anderem detailliertere Informationen, die in der Konformitätserklärung enthalten sein müssen in Bezug auf Stoffe, die einer Risikobewertung unterliegen)
  • Festlegung neuer Regeln für die Migrationsprüfung von Geräten und Gegenständen zur wiederholten Verwendung
  • Überarbeitung der Standardbedingungen für die Gesamtmigrationsprüfung

Wir unterstützen Sie dabei, die in der überarbeiteten Verordnung festgelegten Anforderung erfassen und umsetzen zu können, um Ihr Produkt bestmöglich auf den Markteintritt vorzubereiten.

Rundgang VDE Chemielabor

Aktuelles und Recycling

Die neue Steuer in Spanien gilt für alle Verpackungen, die nicht wiederverwendbar sind und nicht aus recyceltem Kunststoff bestehen.

Die spanische Kunststoffsteuer wird im gesamten spanischen Hoheitsgebiet – einschließlich Ceuta, Melilla und den Kanarischen Inseln – erhoben und bezieht sich nicht nur auf Verkaufsverpackungen, sondern auch auf Sammel- und Transportverpackungen. Kunststoff, der zur Präsentation, Vermarktung und zum Verschluss von Verpackungen dient, ist ebenfalls steuerpflichtig. Auch bei der Definition von „Kunststoff“ ist das Gesetz restriktiv. Kunststoffhalberzeugnisse unterliegen ebenfalls der Steuer.

  • Einwegverpackungen aus Kunststoff
  • Kunststoffhalberzeugnisse, die für die Herstellung von Verpackungen bestimmt sind (z.B. thermoplastische Folien und Vorformlinge)
  • Kunststoff zur Präsentation, Vermarktung und zum Verschluss von Verpackungen

Der Steuersatz beträgt 0,45 EUR pro Kilogramm nicht recyceltem Kunststoff. Die vorgenannte Steuerpflicht greift ab einem Schwellenwert von fünf Kilogramm nicht recyceltem Kunststoff pro Monat. Recycelter Kunststoff ist nicht steuerpflichtig. Es gibt es eine zwölfmonatige Übergangsfrist, in der die Verwendung von recyceltem Kunststoff durch eine Selbsterklärung nachgewiesen werden kann, danach greifen Zertifizierungsvorgaben. Unter die Steuerpflicht fallen Hersteller von steuerpflichtigen Produkten sowie Importeure und „innergemeinschaftliche“ Erwerber von Kunststoffverpackungen (mit oder ohne Inhalt). Damit betrifft sie auch ausländische Onlinehändler, wenn diese direkt an private Endverbraucher in Spanien liefern. Hinzu kommen Kennzeichnungsvorgaben, das Verbot von Kunststoffverpackungen für unbehandeltes Obst und Gemüse sowie das Verbot des Grünen Punkts.

Die Einführung von Plastiksteuern (Kunststoffsteuer) in EU-Ländern geht auf die EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie, die im Rahmen des Green Deals eingeführt wurde, zurück. Darin werden die EU-Staaten verpflichtet, 80 Cent pro Kilogramm nicht recyceltem Kunststoff an die EU zu zahlen. Länder wie Spanien oder Italien haben sich für eine Refinanzierung über eine Plastiksteuer entschieden. Die meisten EU-Staaten leisten die Abgaben allerdings bisher noch aus ihren Haushaltsmitteln.

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