By phasing out coal, we can drastically reduce CO2 emissions
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05.04.2024 Seite

Prüfung und Zertifizierung der Netzkonformität von Kraftwerken für Erneuerbare Energien

Die Einhaltung der Netzanschlussbedingungen für die Einspeisung ist eine entscheidende Voraussetzung für die Stabilität und Leistungsfähigkeit der Stromnetze. Hersteller, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber müssen die aktuellen Netzzugangsverordnungen oder Grid Codes einhalten.

Wir unterstützen Sie bei der Validierung der Konformität Ihrer Stromerzeugungseinheiten und Stromerzeugungsanlagen.

In den letzten Jahren hat die Zahl der Kraftwerke auf Basis Erneuerbarer Energien deutlich zugenommen. Dazu gehören neben Photovoltaik (PV) und Windkraft auch mit Biomasse bzw. Biogas betriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) oder Wasserkraftwerke. Branchenexperten gehen davon aus, dass der Anteil der erneuerbaren Energien an der Gesamtenergiebilanz in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird.

Das zunehmende Wachstum stellt die Energiebranche vor neue Herausforderungen. Um die Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten, haben viele europäische Länder entsprechende Netzzugangsregelungen definiert. Diese schreiben ein Minimum an elektrischen Eigenschaften vor und müssen von den zukünftigen Energieerzeugern eingehalten werden.

Als Ihr dynamischer, unabhängiger und kompetenter Partner prüft VDE Renewables die Netzkonformität Ihrer Stromerzeugungsanlage oder Ihres Kraftwerks nach den jeweiligen Netzzugangsverordnungen oder Grid Codes.


Unsere Zertifizierungen und Tests 


  • Zertifikate für einzelne Bauteile
  • Zertifikate für Geräte
  • Zertifikate für ganze Anlagen
  • Individuelle Nachweisverfahren
  • Überprüfung der Elektroplanung
  • Prototypendeklaration
  • Konformitätserklärungen
  • Prüfungen der Komponenten, Erzeugungseinheiten oder Anlagen (z.B. nach FGW TR 3, VDE 0124-100)
  • Validierung von Simulationsmodellen (z. B. nach FGW TR 8)
  • Eigenständige Netzidentifikation
  • Länderspezifische Anforderungen an die Netzintegration / Grid Code

Aktuelle Informationen

1. Präzisierung der Anforderung an den quasistationären Betrieb

Die Wirkleistungsreduktion ist nach Kapitel 10.2.1.2 der VDE-AR-N 4110 lediglich zum Zwecke der Blindleistungsbereitstellung (sogenannte Blindleistungspriorisierung) zulässig und nicht generell. D.h. innerhalb des Spannungsbandes von 90% Uc bis 110% Uc darf die EZA Wirkleistungs- und Blindleistungseinspeisung z.B. aus Gründen einer möglichen Überlastung nicht reduzieren. Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung ist nur aus Gründen der Blindleistungsbereitstellung zulässig. Dies kann insbesondere für EZA, die EZE und Speicher vom Typ 2 beinhalten und ohne automatische Stufensteller am Maschinentransformator ausgestattet sind, zu einer dauerhaften Wirkleistungsreduktion führen. Dies muss in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der EZA mit einbezogen werden.

In der Vergangenheit war dies in der Zertifizierungsrichtlinie FGW TR8 nicht eindeutig definiert. EZA, die nach dem 01.07.2022 angemeldet wurden, werden gemäß Änderung der FGW TR8 jetzt auf dieses Kriterium hin überprüft.  

Weitere Informationen finden Sie in dem Artikel HIER 
(FAQ, 10.2.1.2 Quasi-stationärer Betrieb)


2. Anlagenzertifikat (B) unter Auflage

Mit Inkrafttreten der Änderung der NELEV (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) am 30.07.2022 wird ein „Anlagenzertifikat (B) unter Auflage“ eingeführt. Das „Anlagenzertifikat (B) unter Auflagen“ wird eine wirksame Beschleunigung der Inbetriebsetzung gegenüber dem in der VDE-AR-N 4110 definierten Standardverfahren darstellen. Soweit möglich, wird das reguläre Verfahren für das Anlagenzertifikat B gemäß VDE-AR-N 4110 Kapitel 11.4.24 empfohlen.

Sollte dies absehbar nicht möglich sein bis zur geplanten Inbetriebnahme, kann auf das neue Verfahren „Anlagezertifikat (B) unter Auflage“ ausgewichen werden. In dem Fall sind alle zum Zeitpunkt der Ausstellung des „Anlagenzertifikates (B) unter Auflage“ fehlenden Prüfpunkte/Nachweise gemäß Abschnitt 11.4.24 der VDE-AR-N 4110 unter den Auflagen aufzulisten und entsprechende Hinweise zu den fehlenden Punkten zugeben. Spätestens zur Konformitätserklärung, spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme, sind alle Auflagen nachweislich zu erfüllen. Ist das nach dieser 18-monatigen Frist nicht möglich, muss der Netzbetreiber nach Vorgabe der NELEV die EZA vom Netz abschalten.

Wir werden dieses Verfahren in Rücksprache mit unseren Kunden ab sofort anwenden.

Weitere Hinweise, insbesondere zu den der nach DIN 17065 akkreditierten Zertifizierungsstelle notwendigen einzureichenden Unterlagen sind HIER zu finden.