REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Die REACH (Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals) ‑Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eines der umfassendsten Chemikalienregelwerke weltweit. Sie regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen und stellt sicher, dass Risiken für Mensch und Umwelt frühzeitig erkannt und kontrolliert werden.

VDE unterstützt Hersteller mit der Materialprüfung homogener Materialien auf besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß REACH‑Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Artikel §33.

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Welche Anforderungen bezüglich REACH muss ein Hersteller von Erzeugnissen einhalten?

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Für Hersteller von Elektro‑ und Elektronikgeräten ist REACH insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Stoffen in Erzeugnissen relevant. Sie verpflichtet dazu, besonders besorgniserregende Stoffe transparent zu identifizieren, gesetzliche Beschränkungen einzuhalten und Informationspflichten entlang der Lieferkette zu erfüllen.

Für Hersteller von Elektro‑ und Elektronikgeräten umfasst REACH insbesondere:

  • die Prüfung auf besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der Kandidatenliste sowie die Erfüllung der Informationspflichten für Downstream User gemäß Artikel 33 REACH,
  • die Prüfung auf das Vorhandensein zulassungspflichtiger Stoffe gemäß Anhang XIV sowie die Sicherstellung einer ggf. erforderlichen Zulassung,
  • die Einhaltung der Stoffbeschränkungen (gemäß Anhang XVII).

Die REACH‑Verordnung schafft Regeln zur Einhaltung anwendungsbezogener Stoffverbote und fordert Transparenz zu besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen. Dadurch werden Mensch und Umwelt geschützt. Ein zentraler Baustein ist Artikel 33 REACH, der Informationspflichten entlang der Lieferkette vorgibt, die mittels der SCIP-Datenbank erfasst werden und in der Lieferkette zitiert werden können.

Artikel 33 verpflichtet Unternehmen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in der Lieferkette offenzulegen, sobald diese in einer Konzentration von über 0,1 Masseprozent (w/w) in einem Erzeugnis enthalten sind. Die SVHC-Kandidatenliste wird regelmäßig von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aktualisiert.

Lieferanten müssen ihren Abnehmern mindestens den Namen des Stoffes sowie Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zudem klargestellt, dass bei der Bewertung von Erzeugnissen das Prinzip „once an article, always an article“ gilt:

Jede Komponente eines komplexen Produkts – zum Beispiel Stecker, Gehäuseteile oder Leiterplatten – gilt als eigenständiges Erzeugnis. Überschreitet eine dieser Komponenten die 0,1‑%‑Schwelle eines SVHC, greifen die Informationspflichten für das gesamte Produkt (complex Article), unabhängig vom Gewichtsanteil der einzelnen Komponente im Endgerät.


Unsere Leistungen umfassen unter anderem

  • Materialprüfung homogener Materialien auf besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß REACH‑Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Artikel §33,
  • Screening auf zulassungspflichtige Stoffe der Anhang‑XIV‑Liste (Authorisation List),
  • Screening auf in bestimmten Anwendungen beschränkte Stoffe gemäß Anhang XVII (List of Restrictions),
  • Erstellung und Pflege von SCIP‑Dossiers,
  • Erstellung aussagekräftiger Prüfberichte zur Vorlage bei Kunden und Behörden,
  • Expertengespräche rund um das Thema REACH.
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