Für Hersteller von Elektro‑ und Elektronikgeräten umfasst REACH insbesondere:
- die Prüfung auf besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der Kandidatenliste sowie die Erfüllung der Informationspflichten für Downstream User gemäß Artikel 33 REACH,
- die Prüfung auf das Vorhandensein zulassungspflichtiger Stoffe gemäß Anhang XIV sowie die Sicherstellung einer ggf. erforderlichen Zulassung,
- die Einhaltung der Stoffbeschränkungen (gemäß Anhang XVII).
Die REACH‑Verordnung schafft Regeln zur Einhaltung anwendungsbezogener Stoffverbote und fordert Transparenz zu besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen. Dadurch werden Mensch und Umwelt geschützt. Ein zentraler Baustein ist Artikel 33 REACH, der Informationspflichten entlang der Lieferkette vorgibt, die mittels der SCIP-Datenbank erfasst werden und in der Lieferkette zitiert werden können.
Artikel 33 verpflichtet Unternehmen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in der Lieferkette offenzulegen, sobald diese in einer Konzentration von über 0,1 Masseprozent (w/w) in einem Erzeugnis enthalten sind. Die SVHC-Kandidatenliste wird regelmäßig von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aktualisiert.
Lieferanten müssen ihren Abnehmern mindestens den Namen des Stoffes sowie Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung stellen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zudem klargestellt, dass bei der Bewertung von Erzeugnissen das Prinzip „once an article, always an article“ gilt:
Jede Komponente eines komplexen Produkts – zum Beispiel Stecker, Gehäuseteile oder Leiterplatten – gilt als eigenständiges Erzeugnis. Überschreitet eine dieser Komponenten die 0,1‑%‑Schwelle eines SVHC, greifen die Informationspflichten für das gesamte Produkt (complex Article), unabhängig vom Gewichtsanteil der einzelnen Komponente im Endgerät.