Auf EU‑Ebene sind im REACH‑Anhang XVII, Eintrag 50 derzeit acht besonders besorgniserregende PAK‑Verbindungen geregelt
Diese Beschränkung gilt für Erzeugnisse, bei denen ein direkter und längerfristiger Haut‑ oder Mundkontakt mit Verbraucherprodukten zu erwarten ist, beispielsweise bei Gummi‑ oder Kunststofferzeugnissen.
Darüber hinaus existieren weitergehende nationale Anforderungen, insbesondere im Rahmen des AfPS‑Regelwerks (z. B. AfPS GS 2019:01) für das GS‑Zeichen in Deutschland. Dieses Regelwerk bewertet insgesamt 15 prioritäre PAK‑Verbindungen und definiert hierfür deutlich strengere Grenzwerte, die über die Anforderungen von REACH hinausgehen und vor allem dem vorsorgenden Verbraucherschutz dienen.