01.09.2004 Frankfurt Seite

Gefahrenbeurteilungen

Eine Gefahrenbeurteilung durch die rechtsanwendende Behörde entfällt zum Teil allerdings dann, wenn spezialgesetzliche Regelungen oder ordnungsbehördliche Verordnungen vorhanden sind. Soweit in derartigen Normen konkrete Regelungen zur Gefahrenabwehr getroffen sind, beruhen diese auf bisher in der Praxis gemachten Erfahrungen, das bestimmte Verhaltensweisen und Zustände schädliche Auswirkungen haben können.

Ordnungsbehördlichen Verordnungen liegt jeweils die aufgrund von Erfahrungen des täglichen Lebens gemachte Erkenntnis zugrunde, dass bei den von der ordnungsbehördlichen Verordnung getroffenen Arten von Handlungen oder Zuständen mit ungehindertem Geschehensablauf ein Schaden einzutreten pflegt.

Insoweit sind heute bereits viele Betätigungen und Zustände aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze, die auf konkreten in der Vergangenheit sich ereigneten Vorkommnissen beruhen, also insbesondere ein Schadenseintritt beim Bürger, als abstrakt gefährlich anzusehen.

Soweit solche ordnungsbehördliche Verordnungen ergangen sind, ist die Behörde grundsätzlich einer Prognoseentscheidung enthoben, da siehier nur die entsprechende Verordnung anzuwenden braucht. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr braucht nicht mehr dargetan werden.
Allein der Verstoß gegen die entsprechende Verordnung stellt bereits eine Gefahr dar und rechtfertigt ein Eingreifen der Ordnungsbehörde.

Literatur
Gefahren und Gefahrenbeurteilungen im Recht Teil II, 3.Gefahrenbeurteilungen im öffentlichen Recht, 3.1.2.2.3 Kriterien im ordnungsbehördlichen Verordnungen Herausgeber R. Lukes, Carl Heymanns Verlag KG, Schriftenreihe Recht, Technik, Wirtschaft Bd.21

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