Blitzschutzklasse, etwaiger Näherungen und der zu erwartenden Windbelastung so zu bemessen, zu positionieren und zu errichten, dass die genannten Objekte im geschlossenen Zustand vollständig im Schutzraum der Auffangeinrichtungen liegen. Sollte es jedoch gewünscht oder erforderlich sein, dass Lichtkuppeln, Rauch- und Wärme-Abzugsklappen auch im geöffneten Zustand gegen direkte Blitzeinschläge geschützt sein sollen, dann ist die Auffangeinrichtung so auszulegen, dass die Kuppeln und Klappen nicht nur in ihren End- sondern auch in möglichen Zwischenlagen vollständig im Schutzraum der Auffangeinrichtungen liegen. Das ist nach unserer Auffassung besonders zu vereinbaren und kann zu deutlich höheren Fangstangen und -leitungen und dementsprechend höherem Aufwand bei deren Errichtung führen.
Da die derzeitigen Normen solche Betriebszustände nicht berücksichtigen, gibt es auch keine entsprechenden Hinweise. Dem Planer und/oder Errichter von Blitzschutzanlagen wird deshalb empfohlen, den Auftraggeber bzw. Eigentümer des Objekten auf die Auslegung der Auffangeinrichtung und den bei Gewitter einzuhaltenden Schließzustand der Lichtkuppeln, Rauch- und Wärme-Abzugsklappen besonders hinzuweisen und dieses in den Abnahme- bzw. Prüfprotokollen zu vermerken.
Bild: Dehn + Söhne