Zunächst muss unterschieden werden, ob das Blitzschutzsystem eines Gebäudes
durch behördliche Auflagen vorgeschrieben oder freiwillig errichtet wurde.
1. Blitzschutz ist Pflicht
Im ersten Fall sind die behördlichen Vorgaben einzuhalten. Dabei kann es sich z.B. um Vorgaben in der Baugenehmigung handeln: "Das Gebäude muss mit einem Blitzschutzsystem ausgerüstet werden, das zweijährlich zu überprüfen ist." Oder es wird auf die Technische Prüfverordnung (Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige) verwiesen, die in den einzelnen Bundesländern herausgeben wird.
Dabei kann es zu unterschiedlichen Aussagen zwischen behördlichen Vorgaben und VDE-Normen kommen. So wird beispielsweise in den aktuellen VDE-Normen ein etwas kürzeres Intervall für Prüfungen genannt als in früheren Ausgaben der VDE-Normen und auch der staatlichen Vorschriften. In diesen Fällen empfiehlt es sich, die Prüfung des Blitzschutzsystems den aktuellen VDE-Normen entsprechend einzuplanen, um "auf der sicheren Seite" zu sein. Als Mindestanforderung gilt aber stets die behördliche Vorgabe.
2. Blitzschutz auf Wunsch des Eigentümers / Betreibers
Wenn Blitzschutz seitens der Behörden nicht gefordert wurde, ist prinzipiell auch die Überprüfung keine Pflicht. Allerdings sollte auch bei diesen Blitzschutzsystemen eine regelmäßige Überprüfung vorgenommen werden, denn nur so kann ein Eigentümer / Betreiber ausschließen, dass die Anlage mängelbehaftet ist und unter Umständen eine Gefährdung von Personen und Gebäude vorliegt.
Ein Sonderfall tritt bei Gebäuden oder technischen Anlagen auf, für die ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde unter der Maßgabe, dass diese gegen Blitzschlag geschützt sind. Kommt es wegen eines nicht überprüften und fehlerhaften Blitzschutzsystems zu einem Schaden, kann die Versicherung im schlimmsten Fall die Bezahlung verweigern.
Umfang und Häufigkeit der Prüfungen werden von der Blitzschutznorm vorgeben, die Basis für die Planung war. Wurde also ein Gebäude 1960 mit Blitzschutz ausgerüstet, ist prinzipiell die Blitzschutz-Richtlinie von 1960 heranzuziehen. Um "auf der sicheren Seite" zu sein und eventuelle Abweichungen zum heutigen Stand der Technik zu kennen, empfiehlt es sich, die Prüfung des Blitzschutzsystems nach den aktuellen VDE-Normen durchzuführen. Bei Abweichungen kann der Eigentümer / Betreiber dann im Einzelfall entscheiden, ob und was genau auf den aktuellen Stand gebracht werden soll.
Detaillierte Informationen sind in VDE 0185-305-3 Beiblatt 3 enthalten.