01.10.2002

Welche Gültigkeit haben die im November 2002 veröffentlichten Blitzschutz-Vornormen der Reihe VDE V 0185?


Einleitung Stellungnahme der DKE Stellungnahme des ZVEI Download der Stellungnahmen Zurückziehen der bisherigen Normen, Vornormen und Normenentwürfe ABB-Infoblatt zu den neuen Vornormen Einleitung Zum 1.11.2002 wurden gleichzeitig alle veralteten Normen, Vornormen und die bisher veröffentlichten Entwürfe der Blitzschutz-Reihe VDE 0185 zurückgezogen. Es wurde eine neue Vornormen-Reihe VDE V 0185 mit den Teilen 1-4 veröffentlicht. Diese Reihe wird eine Gültigkeit bis mindestens Mitte 2006 haben, da erst zu diesem Zeitpunkt die überarbeiteten internationalen Blitzschutznormen zur Verfügung stehen sollen.

In den folgenden Stellungnahmen der DKE und des ZVEI wird die rechtliche Gültigkeit der Vornormen behandelt.


Stellungnahme der DKE DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE
Deutsches Mitglied in IEC und CENELEC

Blitzschutz - Die neuen Vornormen DIN V VDE V 0185
Stellungnahme der DKE zur Rechtslage bei Werkverträgen

Auf Grund der Neustrukturierung der internationalen Blitzschutznormen hat das zuständige nationale Normungskomitee beschlossen, für die nationalen Marktbedürfnisse - bis zur erneuten Verfügbarkeit von internationalen und europäischen Normen - eine vollständig überarbeitete nationale Vornormenreihe zu veröffentlichen, die einen wesentlich verbesserten und aktualisierten technischen Standard repräsentiert. Aus diesem Grund wurden bisher veröffentlichte Normen, Vornormen und Normentwürfe gesamthaft zurückgezogen und durch eine Reihe von Vornormen ersetzt.

Im Folgenden sollen ohne den Anspruch auf Vollständigkeit die rechtlichen Auswirkungen solch grundlegender Änderungen auf die Vertragsbeziehung Werkunternehmer/Auftraggeber skizziert werden.

Grundsätzlich haftet ein Werkunternehmer dafür, dass seine Werkleistung frei von Mängeln ist. Entscheidender Ansatzpunkt für die Mangelfreiheit einer Werkleistung ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Einschlägige VDE- bzw. DIN-Normen werden dabei herangezogen, um das Tatbestandsmerkmal der "anerkannten Regeln der Technik" mit Leben zu füllen. Werden die einschlägigen Normen eingehalten, gilt die Vermutung, dass die Werkleistung mangelfrei ist. Die praktische Bedeutung eines solchen Anscheinsbeweises liegt darin, dass die Erfolgsaussichten der Klage eines Auftraggebers, der eine mangelhafte Leistung durch den Werkunternehmer (beispielsweise bei der Errichtung einer Blitzschutzanlage) geltend macht, grundsätzlich nicht hoch sind, wenn der Werkunternehmer darstellen kann, dass er die einschlägigen technischen Normen eingehalten hat. Hinsichtlich dieser Wirkung stehen sich Normen und Vornormen gleich.

Die Vermutungswirkung technischer Normen wird allerdings dadurch beseitigt, dass die Normen entweder zurückgezogen werden oder bewiesen wird, dass die konkreten Normen nicht mehr den Stand der Technik widerspiegeln. Normen, wie die VDE- oder die DIN-Normen, können nicht statisch den Stand der anerkannten Regeln der Technik festlegen, da sich die technischen Voraussetzungen und Möglichkeiten fortlaufend ändern. Werden also Normen zurückgezogen und durch die Veröffentlichung neuer Normen - oder Vornormen - ersetzt, sind es in erster Linie die neuen Bestimmungen, die dann dem Stand der Technik entsprechen.

Für die Frage der Mangelhaftigkeit der Werksleistung ist einzig der Stand der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Werke, die vorher nach den alten Normen erstellt und bereits abgenommen sind, werden daher nicht dadurch mangelhaft, dass durch die Normenaktualisierung ein "höherer technischer Standard" verlangt wird. Bei dem Abschluss neuer Verträge betreffend Blitzschutzanlagen wird sich der Unternehmer zukünftig jedoch zumindest an den Vornormen der Reihe VDE V 0185 orientieren müssen, um sicherzustellen, dass die von ihm erbrachten Leistungen mangelfrei sind. Dies gilt zumindest so lange, bis ggfs. durch neue Feststellungen an die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" höhere Anforderungen gestellt werden.


Frankfurt, 09.12.2002

Dr. Beate Mand
VDE-Abteilung Recht und Personal

hier

Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.Abteilung Recht und öffentliche Aufträge

Die neuen Blitzschutz-Vornormen VDE V 0185
Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen




Im November 2002 werden nach Veröffentlichung der neuen Blitzschutz-Vornormen VDE V 0185 gleichzeitig die veralteten Blitzschutz-Normen zurückgezogen. Im Folgenden sollen ohne den Anspruch auf Vollständigkeit die rechtlichen Auswirkungen grob skizziert werden, die diese Entwicklung auf die Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller haben kann.

Mangels besonderer Abrede vereinbaren der Unternehmer und der Besteller eines Werkes regelmäßig, dass das Werk dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen muss. Weicht das Werk von diesem allgemeinen Stand der Technik negativ ab, ist es mangelhaft. Dies kann zur Folge haben, dass der Unternehmer nach den Regeln der Sachmängelhaftung in Anspruch genommen wird. Die Sachmängelhaftung wird jedoch nur ausgelöst, wenn das Werk bereits zum Zeitpunkt der Abnahme mit einem Mangel behaftet war! Nachträglich eintretende Umstände - wie etwa eine Weiterentwicklung des Standes der Technik - machen das bereits abgenommene mangelfreie Werk nicht nachträglich mangelhaft!

Auch wenn technische Normen - wie etwa die Blitzschutz-Normen - den Stand der Technik nicht verbindlich festsetzen, so spiegeln sie doch in aller Regel den Stand der Technik wider. Wird ein Werk daher unter Einhaltung solcher Normen erstellt, gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, dass das Werk dem Stand der Technik entspricht und somit mangelfrei ist. Zwar reicht es nicht aus, dass der Unternehmer sein Werk normgemäß erstellt hat; denn er ist nicht der Norm, sondern dem Stand er Technik verpflichtet. Es wird jedoch vermutet, dass die normgemäße Erstellung gleichzeitig dem Stand der Technik entspricht und der Unternehmer insoweit seine Vertragspflichten erfüllt hat.

Diese Vermutungswirkung technischer Normen wird allerdings dadurch beseitigt, dass die Normen entweder zurückgezogen werden oder dass bewiesen wird, dass die konkreten Normen nicht mehr den Stand der Technik widerspiegeln. Spätestens mit der Veröffentlichung der neuen Blitzschutz-Vornormen und dem Zurückziehen der alten Normen im November 2002 kann sich ein Unternehmer nicht mehr darauf berufen, bei Einhaltung der alten Normen sein Werk nach dem Stand der Technik zu erstellen. Da es für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Werkes jedoch auf den Zeitpunkt der Abnahme ankommt, werden Werke, die vorher nach den alten Normen erstellt und bereits abgenommen worden sind, dadurch nicht nachträglich mangelhaft. Die Normenaktualisierung hat auf Altwerke grds. keinen Einfluss.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Beweis geführt werden kann, das das Werk bereits zum Zeitpunkt der Abnahme trotz der Normgemäßheit nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Angesichts der Veraltung der zurückgezogenen Blitzschutz-Normen könnten Besteller einen solchen Beweis bereits dann erfolgreich führen, wenn der Vertragsschluss unmittelbarer vor der Normaktualisierung erfolgt ist. Aber hier kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Wie überhaupt die konkrete Gestaltung des Vertrages dazu führen kann, dass die neuen Vornormen auf schon bestehende Werkverträge einwirken. Man denke nur an einen Wartungsvertrag, der dazu verpflichtet, eine Anlage dauernd auf dem Stand der Technik zu halten...

Bei dem Abschluss neuer Verträge wird sich der Unternehmer zukünftig an den Vornormen der Reihe VDE V 0185 orientieren müssen, um für sich die Vermutung der Erstellung nach dem Stand der Technik in Anspruch zu nehmen. Unwesentlich ist, dass es sich hier "nur" um Vornormen handelt. Denn die VDE V 0185 wurden von Wissenschaftlern und Praktikern bereits als Dokumentation des Standes der Technik anerkannt und entsprechen auch den auf internationalem Niveau ausgehandelten und weitgehend festgelegten IEC-Papieren.


gez. RA Till Barleben
ZVEI-Abteilung Recht und öffentliche Aufträge

Eine Einführung in die neue Vornormenreihe gibt das neue 4-seitige ABB-Infoblatt, dass Sie und zum Download finden.
Das Infoblatt in gedruckter Version können Sie beim ABB (Einzelexemplare kostenlos).

Eine ausführliche Einführung (in 5 Teilen) wurde in der Zeitschrift "de - Der Elektro- und Gebäudetechniker" Ausgaben 15-20/2002 veröffentlicht . ABB 12/2002

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