Die Verordnung gilt für alle Batteriearten, darunter:
- Gerätebatterien
- Industriebatterien
- Batterien für Elektrofahrzeuge (EV)
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT, z. B. E‑Bikes, E‑Scooter)
Ziel der Verordnung ist es, den ökologischen Fußabdruck von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu reduzieren und gleichzeitig Transparenz, Sicherheit und Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Die Verordnung bringt eine Vielzahl neuer, verbindlicher Anforderungen mit sich, unter anderem:
- CE‑Kennzeichnung für Batterien: verpflichtend seit August 2024 als Nachweis der Konformität mit den europäischen Anforderungen
- Strenge Vorgaben zu Recyclingquoten und Sammelzielen: Einschließlich Mindestanteilen für den Einsatz recycelter Materialien (z. B. Kobalt, Nickel, Lithium)
- Verpflichtende Austauschbarkeit von Gerätebatterien: Endnutzer müssen Batterien künftig leichter selbst entnehmen und austauschen können
- Transparenz und Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette: Einführung des digitalen Batteriepasses (verpflichtend ab 2027 für bestimmte Batteriearten) inklusive Informationen zu Zusammensetzung, CO₂‑Fußabdruck und Herkunft relevanter Rohstoffe