Für diesen Anwendungsfall gilt üblicherweise:
- Während eines Gewitters halten sich keine Personen auf den Freiflächen auf.
- Bei Training oder Spielbetrieb können sich die anwesenden Personen vor Blitzschlag schützen in Gebäude mit Blitzschutzsystem (Vereinsheim, Gaststätte, Unterstände), Garagen, Autos etc.
Bei Überdachungen ist zu prüfen, ob eine Personengefährdung durch Schritt- oder Berührungsspannungen vorliegt. - Auf die Gefahr durch Blitze bei Aufenthalt auf den Freiflächen, in ungeschützten Gebäuden oder in sonstigen gefährdeten Bereichen wird durch Aushang, Merkblätter und Unterweisungen (Betreiber, Trainer, Schiedsrichter) hingewiesen.
Unter diesen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass technische Blitzschutzmaßnahmen für den Sportplatz nicht notwendig sind.
Weitere Informationen siehe "Downloads + Links".
Generell gilt
Blitzschutz muss realisiert werden, wenn
- das gesetzliche oder behördliche Vorgaben Blitzschutz fordern,
- bei normaler Nutzung mit einer Gefährdung von Personen durch Blitzschlag zu rechnen ist.
Welche Gefährdungen auftreten und welche Bereiche besonders gefährdet sind, liefert eine Gefahrenbereichsanalyse - siehe VDE-Information Blitzschutz. Die Eigentümer und Betreiber einer Sportanlage können daraus Informationen über Gefahren- und Schutzbereiche ableiten und Schutzmaßnahmen festlegen, die auf die Nutzung und die örtlichen Gegebenheiten abgestimmt sind. Blitzschutzfachkräfte erstellen eine solchen Gefahrenanalyse; sie planen und realisieren die notwendigen Blitzschutzmaßnahmen.