Produktive Nachtschicht
In der Nacht vom 06. auf den 07. Mai 2026 trafen sich die Verhandler des Europäischen Parlamentes und des Rates der europäischen Union erneut, um über die geforderten Änderungen am EU AI Act zu beraten. In den frühen Morgenstunden haben sich die Parteien auf zahlreiche Änderungen am AI Act geeinigt. Eine erste Pressemitteilung des Europäischen Parlaments wurde am Donnerstagmorgen veröffentlicht.
In einer ersten Reaktion befürwortet die Kommission die Einigung und verabredete Änderungen.
Ziel der Änderungen ist es, die Umsetzung und konkrete Anwendung des AI Acts zu erleichtern, um so die Innovationsfähigkeit Europas zu stärken, ohne dessen Grundprinzipien aufzuweichen. So bleiben die wesentlichen Bestimmungen und der risikobasierte Ansatz des AI Acts beibehalten.
Doch welche Vereinfachungen wurden konkret beschlossen?
Neue Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme
Für Hochrisiko-KI-Systeme sind nun folgende Fristen vorgesehen:
- ab 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-KI‑Systeme mit einem Anwendungsfall gemäß Anhang III (u. a. biometrische Systeme sowie Anwendungen in kritischer Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, Strafverfolgung und Grenzmanagement) – hier war ursprünglich der 02. August 2026 gemäß Fristen des AI Acts festgesetzt,
- ab 2. August 2028 für KI‑Systeme, die als Sicherheitskomponenten in Produkten verwendet werden, welche unter EU‑Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit und Marktüberwachung fallen – hier war ursprünglich der 02. August 2027 geplant.
Darüber hinaus wird das Watermarking von KI-generierten Inhalten als verpflichtende Kennzeichnung auf den 2. Dezember 2026 (statt 2. Februar 2027 im Vorschlag der Kommission und 02. August 2026 gemäß ursprünglichen Fristen des AI Acts) verschoben.
Verringerung von Überschneidungen
Die überschneidenden Anforderungen an Maschinenprodukte soll abgeschafft werden.
So soll eine Klarstellung erfolgen, dass Maschinenprodukte nur den sektorspezifischen Sicherheitsvorschriften (anstatt sowohl dem AI Act als auch sektorspezifischen Vorschriften) entsprechen müssen. Es sollen Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, die ein gleichwertiges Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten.
Das Zusammenspiel zwischen dem KI-Gesetz und den EU-Produktsicherheitsvorschriften, insbesondere der Maschinenverordnung, wurden somit präzisiert. Das soll Doppelarbeit zwischen sektoralen und KI-Vorschriften vermeiden.
Die Ausnahme für Maschinenprodukte ist eine teilweise sektorale Aufteilung und Abkehr vom einheitlichen horizontalen Ansatz innerhalb des AI Acts. Wie die damit verbundenen Schutzmaßnahmen ausgestaltet werden, ist (aktuell) unklar. KI-spezifische Anforderungen, ursprünglich sektorübergreifend und einheitlich im EU AI Act definiert, sollen nun in die Maschinenverordnung integriert werden. Die Anforderungen des KI-Gesetzes zu Robustheit, Leistung, Data Governance, Risiko- und Qualitätsmanagement, menschlicher Aufsicht und Kontrolle, werden damit in die sektorale Regulierung übertragen. Wie und wann dies in welcher Form konkret erfolgt, bleibt momentan unklar und gibt betroffenen Unternehmen keine Planungssicherheit. Dieser Ausschluss ist auch nur für Maschinenprodukte vorgesehen und nicht wie zwischenzeitlich beabsichtigt, für Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und Spielzeug. Der Bruch zum horizontalen Ansatz ist damit, zumindest in Teilen, vollzogen. Eine Klärung der Spezifika liegt in der Zukunft.
Konkretisierung zu Sicherheitskomponenten
Es soll eine Einschränkung erfolgen, was als „Sicherheitskomponente“ gilt.
So müssen Produkte mit KI‑Funktionen, die lediglich die Nutzer unterstützen oder die Leistung optimieren, nicht automatisch Hochrisiko‑Verpflichtungen unterliegen. Allerdings nur, sofern deren Ausfall oder Fehlfunktion keine Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken verursacht.
Personenbezogene Daten
Es wird die Möglichkeit zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingeräumt, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Dies soll helfen, Verzerrungen (Bias) zu erkennen und zu korrigieren. Dafür gilt es jedoch, angemessenen Schutzmaßnahmen einzuhalten, sowohl bei Hochrisiko‑ als auch bei Nicht‑Hochrisiko‑KI‑Systemen.
Erleichterungen für KMU ausgeweitet
Die Ausnahmen für KMU von bestimmten Vorschriften sollen auf kleine Mid‑Cap‑Unternehmen (SMCs) ausgeweitet werden, um deren Wachstum zu fördern. Mittelgroße Unternehmen, gemäß EU-Definition Unternehmen mit bis zu 749 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 150 Mio. € oder einer Bilanzsumme von maximal 129 Mio. €. Für sie sollen zukünftig dieselben KMU Erleichterungen des AI Acts gelten.
Verbot von „Nudifier“-Apps
KI‑Systeme sollen verboten werden, wenn sie:
- Material mit sexuellem Missbrauch von Kindern erzeugen oder
- die intimen Körperteile einer identifizierbaren Person darstellen oder diese Person in sexuell expliziten Handlungen zeigen – ohne deren Einwilligung
Das Verbot gilt für
- das Inverkehrbringen solcher KI‑Systeme in der EU,
- das Inverkehrbringen ohne angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung solcher Inhalte,
- die Nutzung solcher Systeme zu diesem Zweck.
Inhalte können sowohl Bilder als auch Videos oder Audio sein. Den Unternehmen wird eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 eingeräumt, um ihre Systeme anzupassen.
Fazit
Die Verschiebungen der Gültigkeit räumen den Betreibern und Anwendern zwar mehr Zeit ein, verändern aber keine grundsätzlichen Verantwortlichkeiten.
Der primäre Verschiebungsgrund, nämlich fehlende harmonisierte Standards und verspätete Leitlinien der Kommission sind damit nicht ausgemerzt, sondern müssen umso dringlicher bereitgestellt werden. Nur so können sich Unternehmen sinnhaft und valide auf die (nun später) geltenden Regelwerke vorbereiten. Verschiebung und Sequenzierung der Gültigkeit kann dazu beitragen, dass technische Standards und andere Unterstützungsinstrumente vorhanden sind, bevor die Vorschriften gelten. Die unterstützenden Unterlagen müssen jetzt dringlich angestoßen, erstellt bzw. finalisiert und vor allem der Öffentlichkeit bereitgestellt werden.
Eine Einigung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie beabsichtigt, die rechtliche Unklarheit für alle Betroffenen auszuräumen und die Fristverlängerung ermöglicht die Bereitstellung begleitender Unterlagen zur Vorbereitung. Doch Unklarheiten bezüglich Maschinenprodukten sind nun neu hinzugekommen.
Die Einigung ist nur vorläufig und politischer Natur. Sie muss jetzt im europäischen Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden. Das Europäische Parlament und der Rat müssen die Änderungen förmlich annehmen. Die Änderungen werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten drei Tage später in Kraft. Dies sollte vor dem 02. August 2026 erfolgen, so dass es keine gesetzlichen Zweideutigkeiten gibt und die Verschiebungen vor den ursprünglichen Geltungsdaten rechtlich bindend werden.
Auswirkungen für Unternehmen
Aktuell gilt weiterhin: „Keep Calm and Carry On“.
Noch sind die Änderungen, weder inhaltlich noch zeitlich rechtsverbindlich. Die konkreten Ausgestaltungen und Texte liegen (noch) nicht vor. Für Anbieter, Betreiber und andere Betroffene von KI-Systemen gilt es deshalb, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich gegebenenfalls fachlich versierte Unterstützung zu sichern.
Sind Sie unsicher, wie Sie sich bezüglich des AI Acts aufstellen sollen oder wie Sie KI Compliance erreichen? Hier können wir sie mit unserem Angebot einer AI Act Roadmap unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch!