VDE
02.12.2022

VDE Weiterbildungsrichtlinie Blitzschutz

Weiterbildungsrichtlinie des VDE Ausschuss für Blitzschutz und Blitzforschung (VDE ABB)

www.vde.com/weiterbildungsrichtlinie-blitzschutz

Inhalt

Kapitel 1 Einleitung
(01) Einführung
(02) Fachliche Inhalte
(03) Begriffsbestimmungen
(04) Kooperation mit VdS bei der Weiterbildung zum EMV-Sachkundigen
(05) Inkrafttreten

Kapitel 2 Weiterbildungskonzept
(01) Einführung
(02) Einheitliche Weiterbildung
(03) Zielgruppen
(04) Seminarinhalte
(05) Seminartypen
(06) Prüfung
(07) Teilnahmebescheinigungen, Urkunden, Qualifizierung

Kapitel 3 Unterausschuss Weiterbildung
(01) Aufgaben
(02) Mitglieder und Leitung
(03) Arbeitskreise

Kapitel 4 VDE anerkannter Bildungsträger
(01) Einführung
(02) Kooperationsvertrag
(03) Kennzeichnung der Seminarunterlagen
(04) Weitere Unterlagen für Teilnehmer
(05) Prüfungsunterlagen
(06) Berufliche Qualifikation der Teilnehmer
(07) Unterausschuss Weiterbildung

Kapitel 5 VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft
(01) Einführung
(02) Voraussetzungen und Eintragung
(03) Gültigkeit
(04) Kosten der Eintragung


Anlagen

Kontakt
VDE e.V.
Themen

Kapitel 1 Einleitung

(01) Einführung

Gemäß § 2 seiner Satzung ist es Zweck des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (nachfolgend "VDE e.V."), die in den VDE Arbeitsbereichen tätigen Menschen und Organisationen zusammenzuschließen zur Förderung der technischen und verwandter Wissenschaften in Forschung und Lehre, ihrer Anwendungen und der Weiterbildung auf diesem Gebiet. Der Ausschuss für Blitzschutz und Blitzforschung des VDE (VDE ABB) - nachfolgend "VDE" oder "VDE ABB" (siehe www.vde.com/abb) - ist Träger der Weiterbildung im VDE e.V. für das Themengebiet Blitzschutz und eng verwandte Fachgebiete (im Folgenden als Blitzschutz zusammengefasst).

Bereits in den 1980er Jahren wurde im VDE ein Unterausschuss Weiterbildung (nachfolgend "UA Weiterbildung") eingesetzt mit dem Ziel, eine in Deutschland einheitliche Weiterbildung im Blitzschutz zu schaffen. Damit sollte und soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Blitzschutz kein eigenständiges Handwerk ist. In den durch den VDE konzipierten Seminare werden die in der Ausbildung in den verschiedenen Gewerken vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Weiterbildung auf einen technisch einheitlichen Stand gebracht und laufend aktualisiert.

Das VDE Weiterbildungskonzept (Kapitel 2, siehe www.vde.com/blitzschutz-weiterbildung) sieht vor, dass zur Wahrung einer einheitlichen Weiterbildung die Seminare (Anlage Seminarbeschreibungen) nur mit Bildungsträgern (Kapitel 4) und Referenten durchgeführt werden, die eng an den VDE angebunden sind. Der organisatorische Rahmen wird zwischen den Bildungsträgern und VDE festgelegt, die inhaltliche Abstimmung erfolgt zwischen den Referenten im UA Weiterbildung (Kapitel 3).

(02) Fachliche Inhalte

Mit dem Ziel eines technisch hochwertigen und wirtschaftlich sinnvollen Blitzschutzes in der Praxis werden im Rahmen der VDE Weiterbildung Blitzschutz

  1. die maßgeblichen Normen sowie
  2. die Empfehlungen des VDE (VDE Informationen Blitzschutz)

und deren Anwendung in der Praxis erläutert.

(03) Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Weiterbildungsrichtlinie bedeuten:

  1. Fachgebiet: ein thematisch abgegrenzter Tätigkeitsbereich. Diese Weiterbildungsrichtlinie bezieht sich auf das Fachgebiet Blitzschutz.
  2. Teilgebiet: ein Teil eines Fachgebiets z.B. Äußerer Blitzschutz als Teilgebiet des Fachgebiets Blitzschutz.
  3. Berufliche Qualifikation: eine Qualifikation, die nach erfolgreichem Abschluss einer Phase der Berufsausbildung zuerkannt wird. Sie verschafft das Wissen und die Fertigkeiten für ein bestimmtes Gewerbe, einen Beruf oder ein Fachgebiet.
  4. Geeignete berufliche Qualifikation: Eine berufliche Qualifikation, die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in einem Fachgebiet befähigt.
  5. Eingeschränkte berufliche Qualifikation: Eine berufliche Qualifikation, die zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in einem Teilgebiet befähigt.
  6. Qualifizierung: Weiterbildung in einem Fachgebiet oder Teilgebiet.
  7. VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft: Person mit einer geeigneten beruflichen Qualifikation zur Ausübung des Fachgebietes Blitzschutz oder eines Teilgebiets, die an der VDE Weiterbildung zur Qualifizierung im Fachgebiet Blitzschutz oder eines Teilgebiets teilgenommen, die dazugehörige Prüfung bestanden und sich in das Verzeichnis VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkräfte eingetragen hat. Rechtliche Belange der Handwerksordnung oder der Gewerbeordnung werden hiervon nicht berührt.
  8. VDE qualifizierte Person für Blitzschutz: Person mit einer nicht geeigneten beruflichen Qualifikation zur Ausübung des Fachgebiets Blitzschutz oder eines Teilgebiets, die an der VDE Weiterbildung zur Qualifizierung in einem Teilgebiet des Blitzschutzes teilgenommen, die dazugehörige Prüfung bestanden und sich in das Verzeichnis VDE qualifizierte Personen für Blitzschutz eingetragen hat. Rechtliche Belange der Handwerksordnung oder der Gewerbeordnung werden hiervon nicht berührt.

(04) Kooperation mit VdS bei der Weiterbildung zum EMV-Sachkundigen

Im Rahmen der "Anerkennung von Sachkundigen für Blitz- und Überspannungsschutz sowie EMV-gerechte elektrische Anlagen" (VdS-Richtlinie 2596) arbeiten die VdS Schadenverhütung GmbH (nachfolgend "VdS") und der VDE e.V. in der Weiterbildung zu EMV-Sachkundigen auf der Grundlage der Kooperationsverträge vom 25.09.2002 (Fachgebiet Blitz- und Überspannungsschutz) bzw. 18.02./20.03.2003 (Fachgebiet EMV und Oberschwingungen) eng zusammen.

Gegenstand der Kooperation ist die Durchführung von durch VDE konzipierten Seminaren durch Bildungsträger, die als EMV-Ausbildungsstätten (VdS-Richtlinie 2811) anerkannt sind. Diese Bildungsträger sind den VDE anerkannten Bildungsträgern (Kapitel 4) in wesentlichen Punkten gleichgestellt. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung von Teilnahmebescheinigungen bei den in Kooperation mit VDE stattfindenden Seminaren im Zuge der Qualifizierung als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft.

(05) Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsrichtlinie wurde vom VDE am 07.06.2020 verabschiedet, zuletzt am 02.12.2022 geändert und trat zum gleichen Datum in Kraft.

Änderungen bedürfen eines Beschlusses des VDE. Ausgenommen davon sind die Anlagen. Diese werden im UA Weiterbildung festgelegt.

Diese Weiterbildungsrichtlinie ersetzt die frühere Weiterbildungs- und Prüfungsordnung des VDE, zuletzt geändert am 20.10.2006.

Vorherige Versionen und Änderungen

  • 02.12.2022 Änderung Definition Grundseminar, Aktualisierungsseminar, Aufbauseminar
  • 07.06.2020 Erstfassung VDE Weiterbildungsrichtlinie Blitzschutz
  • 20.10.2006 Änderung der Seminarbezeichnungen, Bewertung
  • 17.11.1995 überarbeitet mit wesentlichen Änderungen
  • 06.04.1993 überarbeitet
  • 29.11.1991 Erstfassung

Kapitel 2 Weiterbildungskonzept

(01) Einführung

Die VDE Weiterbildung im Blitzschutz hat das Ziel einer einheitlichen Weiterbildung im Fachgebiet Blitzschutz für alle Zielgruppen mit geeigneter beruflicher Qualifikation (von Planern und Errichtern über Prüfer und Sachverständige bis Anwender usw.). Die vermittelten Kenntnisse können durch Prüfungen nachgewiesen werden. Die Teilnahmebescheinigungen dienen nach Maßgabe dieser Richtlinie als Nachweis zur Erlangung der Qualifizierung als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft oder VDE qualifizierte Person für Blitzschutz.

(02) Einheitliche Weiterbildung

Die einheitliche Weiterbildung als Hauptziel des VDE Weiterbildungskonzepts wird sichergestellt durch

  • Einsatz ausschließlich ausgewählter Bildungsträger mit geeigneter Organisationsstruktur sowie Referenten mit nachgewiesen hervorragender Kenntnis im jeweiligen Fachgebiet
  • verpflichtende Mitarbeit der Referenten aller Bildungsträger im UA Weiterbildung
  • Erarbeitung einheitlicher Seminar- und Weiterbildungsunterlagen im UA Weiterbildung (Zu den Seminar- und Weiterbildungsunterlagen gehören u.a. die auf das jeweilige Seminar abgestimmte Teilnehmerunterlage, ggf. der Prüfungsfragenkatalog sowie die Muster-Teilnahmebescheinigungen und -Urkunden.)
  • Nutzung der erarbeiteten sowie ggf. weiterer vom UA Weiterbildung festgelegten Unterlagen von allen Bildungsträgern.

Um die für Seminare typischen Diskussionen zwischen Referenten und Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander zu ermöglichen, ist eine Teilnehmerzahl von maximal 20 vorgesehen.

(03) Zielgruppen

Die Seminare dieses Weiterbildungskonzeptes (siehe Anlage Seminarbeschreibungen) sind an Personen gerichtet, die sich im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit Blitzschutz befassen. Jedes Seminar ist so konzipiert, dass es der Weiterbildung aller Personenkreise mit geeigneter beruflicher Qualifikation innerhalb des entsprechenden Fachgebiets, sei es Planer, Errichter, Prüfer, Sachverständige, Anwender, usw., dient.

Für jedes Seminar wird die geeignete berufliche Qualifikation des Personenkreises, für den das Seminar konzipiert wurde, festgelegt und in der Seminarbeschreibung angegeben.

Das Weiterbildungskonzept sieht vor, dass grundsätzlich nur Personen an den jeweiligen Seminaren teilnehmen sollen, die eine geeignete berufliche Qualifikation aufweisen.

(04) Seminarinhalte

Das Weiterbildungskonzept sieht Weiterbildung im Fachgebiet Blitzschutz sowie dessen Teilgebieten vor.

Die jeweiligen Seminare sollen wesentliche Kenntnisse zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit im betrachteten Fachgebiet bzw. Teilgebiet vermitteln. Je nach Seminartyp und/oder Fach- bzw. Teilgebiet werden ggf. Grundkenntnisse oder fortgeschrittene Kenntnisse vorausgesetzt. Detaillierte Informationen enthalten die Seminarbeschreibungen (siehe Anlage Seminarbeschreibungen).

(05) Seminartypen

Die Seminare im Rahmen der VDE Weiterbildung im Blitzschutz sind modular aufgebaut und in Grund-, Aktualisierungs- und Aufbauseminare aufgeteilt:

  • Ein Grundseminar, als Basis der Weiterbildung, behandelt die wesentlichen Themenfelder eines Fach- oder Teilgebiets. Die Teilnahme an einem Grundseminar ist Voraussetzung für die Eintragung als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft bzw. VDE qualifizierte Person für Blitzschutz. Die Eintragung erfolgt in der dem Grundseminar entsprechenden Qualifizierung. Manche Grundseminare werden für Personen, die bereits für eine Qualifizierung eingetragen sind, als Aufbauseminar mit zusätzlicher Qualifizierung gewertet.
  • In einem Aktualisierungsseminar werden aktuelle Weiterentwicklungen für eine Qualifizierung behandelt. Durch die Teilnahme an einem Aktualisierungsseminar kann die Eintragung in dieser Qualifizierung verlängert werden.
  • In einem Aufbauseminar werden aktuelle Weiterentwicklungen für eine Qualifizierung sowie ein weiteres Themenfeld, das nicht Bestandteil eines Grundseminars ist, behandelt. Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar kann die Eintragung in dieser Qualifizierung verlängert werden. Manche Themenfelder werden als separate Qualifizierung in einem Teilgebiet gewertet. Voraussetzung für die Eintragung in dieser zusätzlichen Qualifizierung ist die Teilnahme an einem entsprechenden Aufbauseminar und einem dazugehörigen Grundseminar.

Für manche Seminare wird die vorherige Teilnahme an einem Grund- oder Aufbauseminar vorausgesetzt. Detaillierte Informationen enthalten die Seminarbeschreibungen (siehe Anlage Seminarbeschreibungen).

(06) Prüfung

Die durch die Teilnahme am Seminar erlangten theoretischen Kenntnisse können durch eine Prüfung gemäß dieser Weiterbildungsrichtlinie nachgewiesen werden. Prüfungen werden in den Grundseminaren sowie in ausgewählten Aufbauseminaren durchgeführt.

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung ist die vorherige Teilnahme an dem jeweiligen Seminar und eine in der Seminarbeschreibung genannte geeignete berufliche Qualifikation.

Die Prüfung wird durch den Seminarreferenten (nachfolgend "Prüfer") hauptverantwortlich durchgeführt und bewertet. Ein Vertreter des Bildungsträgers kann als Beisitzer zur Prüfung hinzugezogen werden.

Es findet grundsätzlich eine schriftliche Prüfung statt. Für diese wählt der Prüfer aus dem Prüfungsfragenkatalog etwa fünf (5) Fragen pro Seminartag, bei Grundseminaren mindestens sechszehn (16) Fragen, aus, die die wesentlichen Themengebiete des Seminars abdecken. Die schriftliche Prüfung dauert mindestens 30 Minuten pro Seminartag.

Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt nach dem Punkte-System (Ausdrucksweise und Rechtschreibung fließen in die Bewertung nicht ein). Erreicht der Teilnehmer mindestens 70% der maximalen Punkte, gilt die Prüfung als bestanden. Bei einem Ergebnis von weniger als 60% gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Bei einem Ergebnis von mindestens 60%, jedoch weniger als 70%, kann auf Wunsch der geprüften Person eine mündliche Prüfung erfolgen.

Die mündliche Prüfung findet i. d. R. im Anschluss an die Auswertung der schriftlichen Prüfung statt und darf die Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. Über das Bestehen der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfer. Wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet und ist die geprüfte Person mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, so kann sie an einer zweiten mündlichen Nachprüfung innerhalb von sechs (6) Monaten teilnehmen. Die dabei entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten der zu prüfenden Person.

Das Bestehen der Prüfung wird in der Teilnahmebescheinigung vermerkt.

(07) Teilnahmebescheinigungen, Urkunden, Qualifizierung

Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluss eines Seminars eine Teilnahmebescheinigung.

Fand eine Prüfung statt, enthält die Teilnahmebescheinigung bei bestandener Prüfung einen entsprechenden Vermerk. Der genaue Wortlaut des Vermerks wird durch die berufliche Qualifikation der geprüften Person bestimmt.

Teilnehmer mit geeigneter beruflicher Qualifikation können durch die Teilnahme an den Seminaren und nach bestandener Prüfung sowie Eintragung in das entsprechende Verzeichnis eine zusätzliche Qualifizierung im Blitzschutz als

  • VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft (Kapitel 5) bzw.
  • VDE qualifizierte Person für Blitzschutz (Kapitel 6)

erhalten. Auf Antrag wird die fachliche Qualifizierung im Blitzschutz durch eine Urkunde nach Maßgabe dieser Weiterbildungsrichtlinie bestätigt.

Rechtliche Belange der Handwerksordnung oder der Gewerbeordnung werden hiervon nicht berührt.

Kapitel 3 Unterausschuss Weiterbildung

(01) Aufgaben

Aufgaben des UA Weiterbildung als Unterausschuss des VDE ABB sind die

  • Weiterentwicklung der Seminar- und Weiterbildungsunterlagen
  • Fortbildung der Referenten
  • Weiterentwicklung des Seminar- und Weiterbildungskonzepts
  • Beantwortung von Fragestellungen zur Weiterbildung im Blitzschutz

Beschlüsse des UA Weiterbildung bzw. eines seiner Arbeitskreise sind durch den VDE ABB zu genehmigen, sofern sie sich nicht auf interne Angelegenheiten des UA Weiterbildung oder eines seiner Arbeitskreise beschränken.

(02) Mitglieder und Leitung

Der UA Weiterbildung setzt sich zusammen aus Mitgliedern und Beratern.

Die Referenten der VDE anerkannten Bildungsträger sind Mitglieder des UA Weiterbildung.

Weitere Personen mit geeigneter fachlicher Qualifikation können als Berater im UA Weiterbildung mitwirken. Sie werden auf Antrag des Leiters des UA Weiterbildung vom Vorsitzenden des VDE ABB im Einvernehmen mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des VDE ABB berufen bzw. abberufen.

Der Leiter des UA Weiterbildung und dessen Stellvertreter werden vom Vorsitzenden des VDE ABB im Einvernehmen mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des VDE ABB berufen.

(03) Arbeitskreise

Der UA Weiterbildung ist berechtigt, im Interesse einer wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitskreise zu bilden.

Kapitel 4 VDE anerkannter Bildungsträger

(01) Einführung

Mit dem Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet des Blitzschutzes setzt der VDE nur ausgewählte, geeignete Bildungsträger ein. Diese führen die Seminare des Weiterbildungskonzepts durch und arbeiten mit dem VDE gemäß dieser Weiterbildungsrichtlinie zusammen. Die Zusammenarbeit kann sich auf das gesamte Fachgebiet des Blitzschutzes sowie EMV und Oberschwingungen oder auf Teilgebiete erstrecken.

VDE kooperiert nur mit einem Bildungsträger, der dem VDE nachweist, dass

  • er über eine für die Durchführung der Seminare geeignete Organisationsstruktur verfügt und
  • die vorgesehenen Referenten eine hervorragende Kenntnis des für die Weiterbildung vorgesehenen Fachgebietes aufweisen. Eine Voraussetzung ist deren aktuelle Eintragung als "VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft" bzw. "VDE qualifizierte Person für Blitzschutz". Die Überprüfung der Sachkunde erfolgt durch den Leiter des UA Weiterbildung.

Eine aktuelle Übersicht der VDE anerkannten Bildungsträger ist abrufbar unter www.vde.com/blitzschutz-bildungstraeger

(02) Kooperationsvertrag

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem VDE und einem Bildungsträger ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt.

Der Bildungsträger hat sich u.a. zu verpflichten,

  • die Vorgaben dieser VDE Weiterbildungsrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten
  • die vom VDE gestellten Seminar- und Weiterbildungsunterlagen für die Durchführung der Seminare zu verwenden und zu nutzen. Er erstattet dem VDE die Selbstkosten. Diese enthalten die beim VDE im Zusammenhang mit der Erstellung und Aktualisierung der Seminarunterlagen anfallenden Personalkosten und sonstig anfallende Gemeinkosten, insbesondere bzgl. der Verwaltung der VDE geprüften Blitzschutz-Fachkräfte und VDE qualifizierten Personen für Blitzschutz. Die Höhe der Selbstkosten regelt die Anlage Selbstkosten.
  • die berufliche Qualifikation der Interessenten und Teilnehmer zu prüfen und bei der Durchführung der Seminare (insbesondere der Prüfungen) entsprechend zu berücksichtigen.

Der VDE verpflichtet sich,

  • die für die Durchführung der Seminare notwendigen Seminar- und Weiterbildungsunterlagen zur Verfügung zu stellen
  • die durch den jeweiligen Bildungsträger nach Maßgabe dieser Weiterbildungsrichtlinie erstellten Teilnahmebescheinigungen bei der Eintragung als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft bzw. VDE qualifizierte Person für Blitzschutz anzuerkennen.

Der Kooperationsvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn u.a.

  • der Bildungsträger wesentliche Vertragspflichten verletzt
  • der Bildungsträger grob gegen die vom VDE verfolgten Zwecke verstößt oder die Interessen oder das Ansehen des VDE schädigt (festgestellt durch die Vorsitzenden des VDE ABB im Einvernehmen mit dem VDE ABB)
  • über das Vermögen des Bildungsträgers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
  • sich die Mehrheitsverhältnisse bei dem Bildungsträger ändern und aufgrund geänderter Beteiligungsverhältnisse ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann
  • der Bildungsträger Schutzrechte des VDE e.V. angreift

Davon unberührt bleibt das Recht zur ordentlichen Kündigung insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen der Kooperation nicht mehr vorliegen.

Mit der Beendigung des Kooperationsvertrags enden alle Rechte des Bildungsträgers, die Seminar- und Weiterbildungsunterlagen zu nutzen, zu verwenden oder auf sonst irgendeine Weise zu verwerten.

(03) Kennzeichnung der Seminarunterlagen

Seminar- und Weiterbildungsunterlagen, die dem Bildungsträger durch VDE zur Verfügung gestellt werden, dürfen mit dem Namen und/oder einem Logo des Bildungsträgers versehen werden. Diese Kennzeichnung hat keinen Einfluss auf die an den Seminar- und Weiterbildungsunterlagen bestehenden Rechte.

Seminar- und Weiterbildungsunterlagen dürfen nicht ohne die vom VDE angebrachten Kennzeichnungen verwendet werden.

(04) Weitere Unterlagen für Teilnehmer

Der UA Weiterbildung legt fest, welche zusätzlichen Unterlagen den Teilnehmern der Seminare ausgehändigt werden. Dies können VDE eigene oder externe Unterlagen sein. Der VDE stellt diese auf Anforderung den Bildungsträgern zur Verfügung.

(05) Prüfungsunterlagen

Der Bildungsträger stellt sicher, dass die von den Teilnehmer bearbeiteten Prüfungsunterlagen (Prüfungsarbeit) für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Prüfung für den VDE einsehbar sind.

Die Prüfungsunterlagen werden nach Durchführung der Prüfung den Teilnehmern weder im Original noch in Kopie zum Verbleib ausgehändigt; eine anderweitige Veröffentlichung, Zugänglichmachung oder Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

(06) Berufliche Qualifikation der Teilnehmer

Der Bildungsträger prüft bei allen Interessenten, ob sie der Zielgruppe des jeweiligen Seminars angehören. Im Zweifelsfall sind die Personen vorab auf die fachlichen Inhalte und die Zielgruppe des Seminars hinzuweisen.

Bei Seminaren mit Prüfung prüft der Bildungsträger, ob die Interessenten über eine geeignete bzw. eingeschränkt geeignete berufliche Qualifikation gemäß der Seminarbeschreibung verfügen. In der Teilnahmebescheinigung muss ein entsprechender Hinweis eingefügt werden (siehe Anlage Bescheinigungen).

Personen ohne eine geeignete bzw. eingeschränkt geeignete berufliche Qualifikation müssen vorab, spätestens zu Beginn des Seminars, darüber informiert werden, dass sie nicht zur Prüfung zugelassen sind.

(07) Unterausschuss Weiterbildung

Der verantwortliche Referent des Bildungsträgers nimmt mindestens einmal im Jahr an einem Erfahrungsaustausch mit den Mitgliedern und Beratern des UA Weiterbildung (siehe Kapitel 4) teil, der insbesondere die Aktualisierung der Seminarunterlagen zum Ziel hat. Weitere Referenten des Bildungsträgers sollten möglichst an diesem Erfahrungsaustausch teilnehmen.

Der Bildungsträger bringt, falls vorhanden, eigene Unterlagen in den Erfahrungsaustausch ein und stellt diese ggf. zwecks Aufnahme in die Seminarunterlagen kostenlos zur Verfügung.

Kapitel 5 VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft

(01) Einführung

Der VDE führt das Verzeichnis VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkräfte (nachfolgend Verzeichnis). Es dient der öffentlichen Dokumentation von Personen mit einer VDE Weiterbildung im Fachgebiet Blitzschutz. Die jeweils aktuelle Version des Verzeichnisses ist abrufbar unter https://www.vde.com/blitzschutz-fachkraefte

Das Führen und die Veröffentlichung des Verzeichnisses ist eine freiwillige Leistung des VDE. Diese Leistung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eingestellt werden.

Eine Person gilt als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft, wenn sie die in dieser Weiterbildungsrichtlinie definierten Voraussetzungen erfüllt und in dem Verzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung ist zeitlich befristet und wird mit einer Urkunde bestätigt.

Die Person ist berechtigt, die Bezeichnung VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft gemäß der erlangten VDE Qualifizierung zu führen. Die Qualifizierung kann für einen Teilbereich des Blitzschutzes gelten. Details regelt die Anlage Qualifizierung.

Eine VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft erfüllt aus Sicht des VDE ABB die Voraussetzungen, als Blitzschutz-Fachkraft gemäß DIN EN 62305 (ggf. für einen Teilbereich des Blitzschutzes) qualifiziert zu sein.

Eine VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft ist verpflichtet, alle Arbeiten, die sie mit Bezug auf die Eintragung durchführt, gewissenhaft und unter Beachtung aller gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften und relevanten Normen durchzuführen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Andernfalls kann ein Widerruf der Eintragung erfolgen.

(02) Voraussetzungen und Eintragung

Die Eintragung als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft erfolgt nur auf Antrag unter www.vde.com/blitzschutz-fachkraefte

Die Eintragung setzt voraus:

  • die Teilnahme an einem entsprechenden Seminar (Anlage Seminarbeschreibungen) bei einem VDE anerkannten Bildungsträger (Kapitel 4)
  • den Nachweis der theoretischen Kenntnisse durch bestandene Prüfung (Kapitel 2 (06))
  • das Vorliegen der in der jeweiligen Seminarbeschreibung (Anlage Seminarbeschreibungen) definierten Voraussetzungen insbesondere bezüglich der geeigneten beruflichen Qualifikation

Die Voraussetzungen sind durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung eines VDE anerkannten Bildungsträgers nach Maßgabe dieser VDE Weiterbildungsrichtlinie nachzuweisen. Die Übermittlung der Teilnahmebescheinigung kann im Online-Formular durch das Hochladen einer Datei oder durch das Zusenden per E-Mail, Fax oder Brief (mit einer Kopie der Teilnahmebescheinigung) erfolgen.

Nach beanstandungsfreier Prüfung aller Informationen und Unterlagen erfolgt die namentliche Eintragung in das Verzeichnis. Die Eintragung wird auf Wunsch durch eine Urkunde bestätigt.

Änderungen des Namens, der Adresse, der Kontaktdaten oder sonstiger Daten, die die Eintragung betreffen, sind dem VDE mitzuteilen.

(03) Gültigkeit

Die Eintragung erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit dem Datum des letzten Seminartags beginnt.

Sie kann um denselben Zeitraum durch die Teilnahme an einem der Qualifizierung entsprechenden Aktualisierungs- bzw. Aufbauseminar verlängert werden (siehe Anlage Qualifizierung).

Die Eintragung kann seitens der VDE geprüften Blitzschutz-Fachkraft vorzeitig beendet werden. Dazu reicht eine schriftliche Mitteilung an VDE. Die Mitteilung ist an folgende Adresse zu richten: VDE e.V., Geschäftsstelle VDE ABB, Merianstr. 28, 63069 Offenbach am Main, Deutschland, abb@vde.com

Die Eintragung kann seitens VDE durch schriftliche Anzeige vorzeitig beendet werden, wenn

  • die Voraussetzungen nach dieser Weiterbildungsrichtlinie nicht mehr gegeben sind
  • diese Weiterbildungsrichtlinie sich ändert und die Person die notwendigen Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist umsetzt
  • die Person die Bezeichnung der Qualifizierung bzw. das Logo unkorrekt verwendet (siehe Abschnitt Werbung)
  • die Person bei berechtigten Beanstandungen seiner Arbeit als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft (siehe Abschnitt Einführung) nicht innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe sorgt.

Ein Widerspruch ist innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der schriftlichen Anzeige an den Vorsitzenden des VDE ABB zu richten.

(04) Kosten der Eintragung

Die Eintragung in das Verzeichnis ist für die VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft kostenlos.

(05) Werbung

Eine VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft darf mit dieser Bezeichnung für die Dauer der Gültigkeit der Eintragung werben. Dabei ist der in Anlage Qualifizierung genannte Wortlaut einzuhalten. Es ist jedoch untersagt, die Marke (bzw. den Namen) VDE oder Abwandlungen davon in die Firmenbezeichnung mit aufzunehmen.

Die Werbung darf nur in Zusammenhang mit dem Namen der als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft eingetragenen Person erfolgen.

Sie darf nicht für Arbeiten ohne Bezug auf die Eintragung erfolgen. Im Zweifelsfall ist die Werbung mit dem VDE abzustimmen.

Die VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft bzw. das Unternehmen, bei dem diese Person beschäftigt ist, darf auf die Qualifizierung mit dem in Anlage Qualifizierung aufgeführten Logo hinweisen.
Das Logo darf unter Beibehaltung der Proportionen vergrößert oder verkleinert werden. Eine Mindesthöhe von 10 mm darf nicht unterschritten werden. Das Logo darf entweder in der vorgegebenen Farbe oder in schwarz wiedergegeben werden. Das Logo darf auf der Homepage, in E-Mail-Signaturen, auf Briefköpfen, Werbeschriften und Veröffentlichungen verwendet werden.

Andernfalls kann - vorbehaltlich aller sonstigen rechtlichen Maßnahmen - ein Widerruf der Eintragung erfolgen.

Kapitel 6 VDE qualifizierte Person für Blitzschutz

Für bestimmte Anwendungsgebiete wurden Seminare konzipiert, um die in diesen Anwendungsgebieten tätigen Personen (siehe Abschnitt Zielgruppe in den jeweiligen Seminarbeschreibungen) für Teilbereiche des Blitzschutzes zu qualifizieren. Details regelt die Anlage Qualifizierung.

Die Regelungen in Kapitel 6 finden auf VDE qualifizierte Personen für Blitzschutz entsprechend Anwendung, mit folgender Ausnahme: Eine VDE qualifizierte Person für Blitzschutz erfüllt nach Ansicht des VDE ABB nicht die Voraussetzungen dafür, als Blitzschutz-Fachkraft gemäß DIN EN 62305 qualifiziert zu sein.

Kapitel 7 Gewährleistung und Haftung

(01) Gewährleistung

VDE e.V. übernimmt - soweit rechtlich zulässig - mit der Prüfung und Eintragung in das Verzeichnis weder gegenüber Personen, die als VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft und/oder VDE qualifizierte Person für Blitzschutz eingetragenen sind, noch gegenüber Dritten eine Gewähr für die Ordnungsgemäßheit, Fehlerfreiheit, Funktionstüchtigkeit, Sicherheit oder Geeignetheit für den Gebrauch der von den eingetragenen Personen geplanten, errichteten und/oder geprüften Anlagen bzw. sonstiger, durch die eingetragenen Personen, deren Unternehmen, Arbeitgeber, etc., gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen.

(02) Beschränkung der Schadensersatzhaftung des VDE e.V.

Sofern der VDE e.V., seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzen, haftet der VDE e.V. für den daraus entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.

Sofern der VDE e.V., seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird und vertraut werden darf.

Vorstehender Haftungsausschluss bzw. Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Die vorstehenden Regelungen gelten in gleicher Weise für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des VDE e.V.

Referenzierte Webseiten, Anlagen

In dieser Richtlinie referenzierte Webseiten:

  • www.vde.com/abb
  • www.vde.com/blitzschutz-weiterbildung
  • www.vde.com/blitzschutz-bildungstraeger
  • www.vde.com/blitzschutz-fachkraefte

Zu dieser Weiterbildungsrichtlinie gehören die folgenden Anlagen:

  • Anlage Seminarbeschreibungen
  • Anlage Qualifizierung
  • Anlage Teilnahmebescheinigungen
    (nicht öffentlich - für: VDE ABB, UA Weiterbildung, Bildungsträger)
  • Anlage Urkunden
    (nicht öffentlich - für: VDE ABB, UA Weiterbildung, Bildungsträger)
  • Anlage Muster-Vertrag VDE - Bildungsträger
    (nicht öffentlich - für: VDE ABB, UA Weiterbildung, Bildungsträger)
  • Anlage Selbstkosten
    (nicht-öffentlich - für: VDE ABB, UA Weiterbildung, Bildungsträger)
  • Anlage Prüfungsfragenkatalog
    (nicht öffentlich - für: UA Weiterbildung)
  • Anlage Weiterbildungs- und Prüfungsordnung (2006, zurückgezogen)
    (nicht öffentlich - für: VDE ABB, UA Weiterbildung)

Anlagen

Anlage Seminarbeschreibungen

Anlage Qualifizierung

Eine VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft kann eine oder mehrere der folgenden Qualifizierungen aufweisen:


Qualifizierung (Seminartitel): Blitz- und Überspannungsschutz

  • Bezeichnung: (kurz) VDE Blitzschutz-Fachkraft / (lang) VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft
  • Voraussetzung: Grundseminar (ab 1982)
  • Verlängerung:
    - Aktualisierungsseminar Blitz- und Überspannungsschutz oder
    - Aufbauseminar Ex-Anlagen oder
    - Aufbauseminar PV-Anlagen oder
    - Grundseminar Veranstaltungen


Qualifizierung (Seminartitel): Äußerer Blitzschutz

  • Bezeichnung: (kurz) VDE Blitzschutz-Fachkraft (Äußerer Blitzschutz) / (lang) VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft (Äußerer Blitzschutz)
  • Voraussetzung: Grundseminar (ab 1982)
  • Verlängerung:
    - Aktualisierungsseminar Äußerer Blitzschutz oder
    - Aktualisierungsseminar Blitz- und Überspannungsschutz (Teilnahme mit Bildungsträger vorab klären)


Qualifizierung (Seminartitel): Blitzschutz für Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen

  • Bezeichnung: (kurz) VDE BEx-Fachkraft / (lang) VDE geprüfte Blitzschutz-Fachkraft für explosionsgefährdete Bereiche
  • Voraussetzung: Aufbauseminar
  • Verlängerung:
    - Aktualisierungsseminar Blitzschutz für Anlagen mit explosionsgefährdeten Bereichen


Eine VDE qualifizierte Person für Blitzschutz kann eine oder mehrere der folgenden Qualifizierungen aufweisen:

Qualifizierung (Seminartitel): Blitzschutz bei Veranstaltungen

  • Bezeichnung: (kurz) VDE qualifizierte Person für Blitzschutz bei Veranstaltungen / (lang) VDE qualifizierte Person für Blitzschutz bei Veranstaltungen im Freien und in Zelten
  • Voraussetzung: Grundseminar
  • Verlängerung:
    - Aktualisierungsseminar Blitzschutz bei Veranstaltungen

 (Stand: 02.12.2022)

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