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28.09.2020 Fachinformation

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wurde am 18. September 2020 vom Bundestag beschlossen. Es ist Teil der Umsetzung des Konjunkturpakets, das im Zuge der Corona-Pandemie von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wurde. Im Mittelpunkt steht die Einrichtung eines Krankenhauszukunftsfonds, der insgesamt 4,3 Mrd. Euro umfasst. Ziel ist die bessere investive Ausstattung von Krankenhäusern.

In Deutschland werden die Krankenhäuser als Teil des dualen Finanzierungssystems finanziert. Dabei übernehmen die Bundesländer die Investitionskosten der Krankenhäuser, beispielsweise für die Errichtung von Gebäuden oder die Ausstattung mit technischen Gerätschaften. Die Betriebskosten, beispielsweise für Verbrauchsgüter oder die Personalkosten, sind Teil der Finanzierung durch die Krankenkassen. Die duale Finanzierung steht seit Jahren in der Kritik. Ein Grund dafür ist, dass die Länder ihre Investitionen in den vergangenen Jahren reduziert haben. Außerdem besteht das Risiko, dass die Finanzierungssystematik der Krankenhäuser zu Fehlsteuerungen führt. Die Corona-Pandemie hat Schwächen des Systems zu Tage gefördert.

Insbesondere Investitionen in Digitalisierung und in eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser sind in den letzten Jahren nicht ausreichend erfolgt. Der Digitalisierungsgrad der Krankenhaus-IT hat in Deutschland daher einen deutlichen Nachholbedarf. Daher stellt der Bund 3 Mrd. Euro für eine modernere Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung. Hierzu zählen zum einen Investitionen in moderne Notfallkapazitäten. Zum anderen sind Investitionen in eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser in den Bereichen der internen sowie sektorenübergreifenden Versorgung, der Ablauforganisation, der Kommunikation, der Telemedizin, der Robotik, der Hightechmedizin und der Dokumentation förderfähig. Zudem sollen Investitionen in die IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser unterstützt werden. Gleiches gilt für die gezielte Entwicklung und Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen, sowohl für den Normalbetrieb als auch in Krisenzeiten.

Die Umsetzung erfolgt über die gesetzliche Erweiterung des bestehenden Krankenhausstrukturfonds, dessen Laufzeit um zwei Jahre verlängert wird. Die Länder oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten, so dass insgesamt ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung steht. Die Krankenhausträger können bereits seit dem 2. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Zudem enthält das KHZG eine Reihe von Regelungen zum Erlösausgleich für Krankenhäuser durch die Corona-Pandemie.

Das KHZG hat das Potenzial einen wesentlichen Schub für die Digitalisierung der Medizin in deutschen Krankenhäusern auszulösen. In den meisten Fällen werden Medizinprodukte bei der besseren investiven, digitalen Krankenhausausstattung eine Schlüsselrolle spielen. Der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser soll zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert werden. Da der individuelle Digitalisierungsgrad der Krankenhäuser sehr unterschiedlich ist, bleibt es interessant, abzuwarten, inwieweit über das KHZG diesbezüglich eine Angleichung erreicht werden kann. Dies wäre im Sinne sektoren- und regionenübergreifender Versorgungsstrukturen hilfreich. 

Kontakt
Dr. Cord Schlötelburg
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