Damit an einem Medizinprodukt rechtmäßig die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, muss der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Die Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens ist nicht willkürlich. Die möglichen „Wege zur CE-Kennzeichnung“ werden durch die Klassifizierung des Produkts nach Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) (“Medizinprodukteverordnung”) vorgegeben (Artikel 51 in Verbindung mit Anhang VIII), wobei ein gewisser Handlungsspielraum verbleibt.
In Anbetracht der Diskussionen bzgl. der MDR insgesamt und auch über die Auslegung von Regel 11 zur Klassifizierung von Software als Medizinprodukt hat die Europäische Kommission im Dezember 2025 einen Änderungsvorschlag zur MDR vorgelegt, der mehr Klarheit schaffen soll. Dieser Entwurf sieht vor, die Klassifizierung für Software stärker am konkreten Einsatzkontext sowie dem tatsächlichen Risiko auszurichten und damit eine verlässlichere Grundlage für die Wahl des zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens zu schaffen. Siehe hierzu https://www.vde.com/topics-de/health/beratung/regel-11-neufassung.
Medical Device Software (MDSW)
Damit die „Regel 11“ angewendet werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Software muss ein Medizinprodukt sein;
- Die Software darf andere Medizinprodukte nicht steuern oder in der Anwendung beeinflussen.
Frage 1: Ist die Software ein Medizinprodukt?
Die Definition „Medizinprodukt“ ist hinlänglich bekannt (siehe MDR, Artikel 2, Abs. 1 „Medizinprodukt“).
Ist die Software nicht Bestandteil eines Medizinprodukts (z.B.: „Embedded Software“) beschreibt die Leitlinie der „Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (MDCG)“ MDCG 2019-11 explizit, dass die Software selbst einen medizinischen Zweck erfüllen muss, um als Medizinproduktesoftware (MDSW) qualifiziert zu werden. Dabei ist die vom Hersteller der Software beschriebene Zweckbestimmung relevant (siehe weiter unten).
Die Leitlinie MDCG-2021-24 präzisiert, dass Software, die in Verbindung mit Medizinprodukten verwendet wird und lediglich Informationen aufzeichnet, speichert oder anzeigt, im Allgemeinen nicht als Medizinprodukt gilt.
Beispiel: Software, die mit Tagebüchern zur Aufzeichnung von Insulindosen vergleichbar ist, ist nicht als Medizinprodukt anzusehen, es sei denn, die Daten werden analysiert oder das Gerät verändert in irgendeiner Weise die Behandlung, Verschreibung, Dosierung usw. des Patienten.
Frage 2: Steuert oder beeinflusst die Software ein Medizinprodukt?
In den Durchführungsvorschriften (MDR, Kapitel II, Abs. 3.3) heißt es:
"Software, die ein Produkt steuert oder dessen Anwendung beeinflusst, wird derselben Klasse zugerechnet wie das Produkt.
Ist die Software von anderen Produkten unabhängig, so wird sie für sich allein klassifiziert" (MDR, Kapitel II, Abs. 3.3).
Anmerkung: gemeint sind „andere Medizinprodukte“.
Zur Anwendung der „Regel 11“ muss die Software also unabhängig[1] ausgeführt werden. Häufig wird dafür der Begriff „Stand-Alone-Software“ verwendet, auf einem Smartphone ist der Begriff „APP“ geläufiger.
Die „Regel 11“
Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die „Regel 11“ (MDR, Anhang VIII, Abs. 6.3) angewendet werden. Sie sieht anschaulich so aus: