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01.03.2024 Fachinformation

Zulassung, Zertifizierung und CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten

So bringen Sie Medizintechnik und medizinische Software konform auf den europäischen Markt

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Dipl.-Ing. Hans Wenner

Sie entwickeln Hardware oder Software für medizinische oder gesundheitsbezogene Zwecke und wollen diese auf den Markt bringen? Dann sind Sie mit einer Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen konfrontiert, denn vor dem Inverkehrbringen steht der Nachweis, dass Ihr Produkt sicher ist und seinen medizinischen Zweck erfüllt. Dabei helfen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung. Wir bringen Ihr neues Produkt gemeinsam mit Ihnen sicher, schnell und mit möglichst wenig Aufwand auf den regulierten Markt.

Doch zunächst eine begriffliche Klarstellung: eine „Zulassung“ von Medizinprodukten gibt es in Europa genau genommen nicht. Voraussetzung dafür, ein Medizinprodukt in Europa legal vermarkten zu dürfen, ist eine CE-Kennzeichnung des Medizinprodukts. Diese bringt der Hersteller selbst an, sofern er nachgewiesen hat, dass sein Produkt sicher ist und seinen medizinischen Zweck erfüllt. Bei Medizinprodukten mit einer höheren Risikoklasse als I geht dies mit der Zertifizierung durch eine Benannte Stelle einher. Es können auch weitere Prüfungen und Zertifizierungen durch Prüfhäuser erforderlich sein, aber eine zulassende Behörde gibt es in Europa nicht.

Trotzdem hat sich der Begriff „Zulassung“ auch bei den Medizinprodukten eingebürgert. Kein Wunder, denn der gesamte Zulassungsprozess ist schon kompliziert genug. Da ist ein wenig sprachliche Vereinfachung hilfreich. Dieser Fachbeitrag soll ein wenig zur Vereinfachung beitragen, in dem er den grundlegenden Weg zur CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten aufzeigt. Neben diesem grundlegenden Weg gibt es viele Sonderregeln, Ausnahmen und Spezifika zu beachten, auf die wir an dieser Stelle nicht eingehen. Die Tücke liegt definitiv in der Detailarbeit.
 

Zweckbestimmung: Was genau soll das Produkt tun?

Zu Beginn der Zulassung eines Medizinprodukts steht die Frage nach dessen Zweckbestimmung. Die Zweckbestimmung gibt an, für welche Zwecke ein Produkt verwendet werden darf und für welche nicht. Der Hersteller definiert die Zweckbestimmung selbst. Wird das Produkt für andere als die vom Hersteller beabsichtigten Zwecke verwendet, liegt die Verantwortung für einen solchen Missbrauch zumindest teilweise beim Anwender.

Die Zweckbestimmung bestimmt insbesondere, ob es sich regulatorisch überhaupt um ein Medizinprodukt handelt und ob die europäischen Verordnungen über Medizinprodukte (MDR und IVDR) Anwendung finden. Außerdem legt die Zweckbestimmung maßgeblich fest, in welche Risikoklasse das Produkt fällt.

Ein Produkt, das kein Medizinprodukt ist, darf nicht als Medizinprodukt verwendet werden. Ein Produkt, das die Voraussetzungen für ein Medizinprodukt erfüllt, das für diesen Zweck jedoch vom Hersteller nicht vorgesehen ist, darf im Regelfall nicht als Produkt unter Umgehung der Anforderungen der MDR oder der IVDR in Verkehr gebracht werden. Allerdings ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig und ggf. Gegenstand einer juristischen Bewertung. 
Wichtige Bestandteile der Zweckbestimmung sind zum Beispiel die:

  • medizinische Indikation
  • Patientengruppen
  • Altersgruppen
  • Bedienergruppen
  • Produktmerkmale
  • Funktionsmerkmale
  • Nutzungsumgebung oder
  • Art der IT-Einbindung.

Die Zweckbestimmung beeinflusst den Umfang des Nachweises der gesetzlichen Anforderungen erheblich. Einerseits sollte es das Ziel sein, den Zulassungsaufwand durch Fokussierung der Zweckbestimmung zu verringern. Andererseits bedeutet eine enger gefasste Zweckbestimmung ggf. eine kleinere Patientengruppe und damit einen kleineren Markt. Auch für den klinischen Nachweis können kleine Patientengruppen von Nachteil sein, wenn es nur schwer gelingt, Probanden oder Patienten in die klinischen Studien einzubinden.
 

Qualifizierung: Wann ist ein Produkt ein Medizinprodukt?

Eine der am häufigsten diskutierten Fragen bei der Zulassung eines Medizinprodukts ist, ob es sich bei dem Produkt überhaupt um ein Medizinprodukt handelt. Um diese Frage zu beantworten, muss die Zweckbestimmung des Produkts mit der Medizinproduktdefinition der MDR bzw. der IVDR abgeglichen werden.

Die MDR definiert Medizinprodukte vereinfacht ausgedrückt als Gegenstände aller Art inklusive Software vor allem nach ihren Anwendungsgebieten. Diese sind:

  • Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten
  • Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen
  • Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands und
  • Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper, auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden stammenden Proben. 

Darüber hinaus sind Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung sowie zur Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation Medizinprodukte im Sinne des Gesetzgebers.

Medizinprodukte müssen für den Menschen bestimmt sein. Außerdem ist das Wirkprinzip wichtig. Medizinprodukte wirken im oder am menschlichen Körper (Ausnahme: Software), jedoch nicht pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch. Die MDR gilt zudem für bestimmte Produkte ohne medizinischen Verwendungszweck, wie z. B. Kontaktlinsen.

Die IVDR ergänzt die Definition eines Medizinproduktes der MDR um spezifische Aspekte, die für In-vitro-Diagnostika (IVD) charakteristisch sind. Ein IVD dient demnach der In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden und dient dazu, bestimmte Diagnose- bzw. Therapie-relevante Informationen zu liefern. Ein IVD gilt ebenfalls als ein Medizinprodukt.

Sowohl MDR als auch IVDR definieren zudem Zubehör als Gegenstand, der zwar an sich kein Medizinprodukt ist, aber vom Hersteller dazu bestimmt ist, zusammen mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden.

Oft gestaltet sich die Qualifizierung als Medizinprodukt schwierig. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Wellnessprodukten
  • Arzneimitteln
  • Kosmetik
  • Produkten mit Zellen oder Geweben
  • biotechnologischen Produkten
  • persönlicher Schutzausrüstung
  • Software

Besondere Regeln gelten für Produkte, die ein Medizinprodukt mit einem IVD oder einem Arzneimittel kombinieren. Im Falle einer Kombination mit einem Arzneimittel muss der Hersteller insbesondere differenzieren, inwieweit Gerät und Arzneimittel zusammengehören und welche Funktion der Arzneimittelbestandteil mit Blick auf die Gesamtwirkung hat. Danach richtet sich die Einordnung entweder nach Medizinprodukte- oder nach Arzneimittelbestimmungen.
 

Gesetzliche Grundlagen: Welche Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien gelten?

Sowohl die MDR als auch die IVDR sind europäische Verordnungen und gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten:

  • Verordnung über Medizinprodukte EU (2017/745) (MDR) mit Geltungsbeginn am 26. Mai 2021
  • Verordnung über In-vitro-Diagnostika EU (2017/746) (IVDR) mit Geltungsbeginn am 26. Mai 2022

Beide Verordnungen sind bereits 2017 in Kraft getreten und schon mehrfach geändert bzw. korrigiert worden. Die Übergangsphase zwischen den EU-Verordnungen und den alten EU-Richtlinien dauert derzeit noch an. Daher gibt es eine Reihe von Übergangsregelungen für Produkte, die bereits nach den alten Richtlinien in Verkehr gebracht wurden.

Je nachdem um was für eine Art Medizinprodukt es sich handelt, können Anforderungen weiterer EU-Verordnungen oder Richtlinien gelten. Zu den europäischen Richtlinien und Verordnungen kommen im Einzelfall Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte hinzu, die bestehende europäische Gesetze ergänzen oder aktualisieren. Die europäischen Gesetze werden auf der nationalen Ebene um weitere Gesetze und Verordnungen ergänzt oder in das nationale Recht überführt. In Deutschland sind das vor allem

  • das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG),
  • die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und
  • die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV).

Neben den gesetzlichen Grundlagen existiert eine Vielzahl weiterer regulatorischer Dokumente, vor allem (harmonisierte) Normen und diverse Guidances, allen voran die der Medical Device Coordination Group (MDCG). Im Gegensatz zu Rechtsakten, wie Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, ist die Anwendung von Guidances und Normen nicht vorgeschrieben, sondern erfolgt „freiwillig“. Trotzdem haben sich viele dieser Normen und Guidances zu einem de-facto-Standard entwickelt, deren Anwendung vorausgesetzt wird.
 

Risikoklasse: Welche hat das Produkt?

Die MDR verfolgt einen risikobasierten Ansatz und sieht die Einteilung von Produkten in die Risikoklassen I, IIa, IIb und III vor. Je höher die Zahl desto höher die Risikoklasse und desto höher die zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen. Die MDR beinhaltet 22 Klassifizierungsregeln, anhand derer der Hersteller die Klassifizierung eines Produktes vornehmen muss. Die Regeln beziehen eine Reihe von Kriterien ein, darunter vor allem technische, konstruktive, stoffliche und biologische Merkmale, Invasivität, Kontaktdauer, Wirkort und Art der Anwendung.

Medizinprodukte mit der Zuordnung zur Klasse I, die

  • eine Messfunktion haben (Klasse Im),
  • wiederverwendbare chirurgische Instrumente sind (Klasse Ir) oder
  • steril in Verkehr gebracht werden sollen (Klasse Is),

stellen einen Sonderfall dar. Obwohl es sich um Medizinprodukte der niedrigsten Risikoklasse I handelt, muss der Hersteller für die Konformitätserklärung in einem bestimmten Umfang eine Benannte Stelle einbeziehen. Dazu mehr in den folgenden Abschnitten.

Die IVDR sieht die Risikoklassen A, B, C und D vor, wobei Klasse A das geringste und Klasse D das höchste Risiko repräsentieren. Die IVDR sieht 7 Klassifizierungsregeln vor. Die Zuordnung zu einer Risikoklasse richtet sich vor allem nach der in der Zweckbestimmung angegebenen Nutzung. IVD der Klasse A, die steril in Verkehr gebracht werden (Klasse As), stellen einen Sonderfall dar und bedürfen der Einbeziehung einer Benannten Stelle. Bei den Klassen B, C und D ist das immer der Fall.

Die Risikoklassifizierung von Medizinprodukten führt bei neuen Produkten und deren Kombinationen regelmäßig zu intensiven Diskussionen rund um die Regelauslegung und bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Auch hier gelten für medizinische Software spezifische Anforderungen, u.a. die Klassifizierungsregel 11 der MDR.
 

Wirtschaftsakteure: Wer ist Inverkehrbringer?

Die MDR und die IVDR legen fest, wer welche Anforderungen erfüllen muss, um ein Medizinprodukt auf den europäischen Unionsmarkt bringen zu dürfen. Die Verordnungen unterscheiden dabei zwischen einzelnen Wirtschaftsakteuren.

Der zentrale Wirtschaftsakteur ist der Hersteller selbst, den die MDR als natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt herstellt oder als neu aufbereitet bzw. entwickeln, herstellen oder als neu aufbereiten lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Andere Wirtschaftsakteure sind der Bevollmächtigte, Händler oder Importeur, für die andere Rechte und Pflichten gelten als für den Hersteller.

Die Verordnungen definieren auch den Begriff der Bereitstellung eines Medizinprodukts am Markt als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, mit Ausnahme von Prüfprodukten, zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Das Inverkehrbringen ist demgegenüber die erstmalige Bereitstellung eines Medizinprodukts am Markt. Alternativ kann ein Medizinprodukt am Markt auch „nur“ in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt, mit Ausnahme von Prüfprodukten, dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung auf dem Unionsmarkt verwendet werden kann.

Die Frage, in welcher Konstellation ein Produkt entwickelt und am Markt bereitgestellt wird, entscheidet ganz maßgeblich darüber, welcher Vermarktungsaufwand entsteht, der wiederum am Markt refinanziert werden muss. Daher sollte eine solche Betrachtung zu Beginn einer Produktentwicklung durchgeführt und als Teil der Geschäftsmodellentwicklung betrachtet werden.
 

Herstellerpflichten: Welche Anforderungen gibt es im Einzelnen?

Der Hersteller trägt die volle Verantwortung für ein jeweiliges Produkt und bringt dieses mit allen Rechten und Pflichten in Verkehr. Dazu muss der Hersteller nachweisen, dass sein Produkt die Anforderungen der MDR bzw. der IVDR erfüllt. Eine zentrale Rolle spielen dabei die folgenden Punkte, die sich vor allem aus Artikel 10 der MDR bzw. der IVDR ergeben:

  • klinische Bewertung (MDR) bzw. Leistungsbewertung (IVDR) 
  • Risikomanagementsystem
  • grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen
  • Qualitätsmanagementsystem
  • Gebrauchsanweisung und Kennzeichnung
  • technische Dokumentation
  • Haftungsabsicherung
  • verantwortliche Person
  • Bevollmächtigter
  • Registrierung
  • Konformitätserklärung

Der Hersteller muss auch nach dem Inverkehrbringen eines Medizinprodukts alle relevanten Pflichten und Anforderungen erfüllen. Die EU-Verordnungen betonen stets die Bedeutung des gesamten Produktlebenszyklus.
 

Klinische Bewertung bzw. Leistungsbewertung

Hersteller prüfen anhand klinischer Daten, ob ein Medizinprodukt sicher und leistungsfähig ist. Die MDR spricht dabei von der klinischen Bewertung, die IVDR von der Leistungsbewertung.

Eine klinische Bewertung ist im Kern eine systematische Erhebung und Auswertung klinischer Daten aus unterschiedlichsten Quellen. Laut MDR ist der Hersteller verpflichtet, eine klinische Bewertung während des gesamten Produktlebenszyklus durchzuführen. Somit umfasst eine klinische Bewertung auch eine klinische Nachbeobachtung des Medizinprodukts im Markt. Die klinische Bewertung muss Teil des Qualitätsmanagementsystems sein und ist eng mit dem Risikomanagement verknüpft. Diese Anforderungen gelten auch für die Leistungsbewertung bei IVD.

Der Hersteller demonstriert, dass das Medizinprodukt 

  • die vorgesehene Leistung erzielt,
  • so ausgelegt und hergestellt wurde, dass es sich für die Zweckbestimmung eignet, 
  • sicher und wirksam ist, 
  • weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten noch die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender oder ggf. Dritter gefährdet,
  • ein vertretbares Nutzen-Risiko-Profil aufweist,
  • mit einem hohen Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit vereinbar ist und 
  • auf dem allgemein anerkannten Stand der Technik basiert. 

Das klinische Nutzen-Risiko-Profil spielt demzufolge eine wichtige Rolle. Hersteller müssen hier den klinischen Nutzen gegen die klinischen Risiken inklusive unerwünschter Nebenwirkungen nach 

  • Art des Effekts,
  • Intensität,
  • Dauer und
  • Häufigkeit 

in der möglichst genau definierten Zielgruppe und Indikation qualitativ und möglichst auch quantitativ spezifizieren.

Die durch die IVDR geforderte Leistungsbewertung fokussiert auf den Nachweis der

  • wissenschaftlichen Validität,
  • Analyseleistung sowie
  • klinischen Leistung. 

Klinische Daten sind Angaben zur Sicherheit oder Leistung eines Produkts und können aus den folgenden Quellen stammen: 

  • klinische Prüfungen oder Leistungsstudien eines Produkts, 
  • sonstige in der wissenschaftlichen Fachliteratur wiedergegebene Studien über ein Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann, 
  • wissenschaftliche Fachliteratur (Peer-Review) über sonstige klinische Erfahrungen entweder mit dem betreffenden Produkt oder einem Produkt, dessen Gleichartigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden kann,
  • aus diagnostischen Routinetests gewonnene Erkenntnisse (bei Leistungsbewertungen) oder 
  • klinisch relevante Angaben aus der Überwachung nach dem Inverkehrbringen (klinische Nachbeobachtung). 

Die MDR verwendet den Begriff „klinische Prüfung“ anstatt des in Fachkreisen gebräuchlicheren Begriffs „klinische Studie“. In der IVDR ist von „Leistungsstudien“ die Rede.

Der Hersteller führt grundsätzlich dann klinische Prüfungen durch, wenn er 

  • ein Produkt mit neuen Funktionen und Eigenschaften vermarkten möchte, 
  • ein Medizinprodukt derart geändert hat, dass Sicherheit und Leistungsfähigkeit davon betroffen sind,
  • ein Medizinprodukt mit einer neuen Zweckbestimmung vermarkten oder 
  • implantierbare Produkte oder Produkte der Risikoklasse III vermarkten möchte. 

Im letztgenannten Fall gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen.

Zu Beginn eines neuen Projekts sollte klar sein, welche spezifische medizinische Anwendung und welcher medizinische Bedarf adressiert und welcher Produkt-Claim daraus abgeleitet werden. Die klinische Bewertung muss dies bestätigen und sollte daher von Beginn des Projekts an berücksichtigt werden. Daher beginnt die klinische Bewertung am besten zeitgleich mit dem Beginn der Entwicklung eines neuen Produktes.
 

Risikomanagementsystem

Der Einsatz von Medizinprodukten ist immer auch mit Risiken für Patienten und Anwender verbunden. Diese Risiken müssen im Vergleich zum Nutzen eines Medizinproduktes so gering wie möglich sein. Hersteller von Medizinprodukten müssen daher einen Risikomanagementprozess aufbauen. Dieser Prozess wird für Medizinprodukte in der Norm ISO 149714 beschrieben. Die EU-Verordnungen verlangen von Medizinprodukteherstellern ausdrücklich, das Risikomanagement während des gesamten Produktlebenszyklus aktuell zu halten.

Werden Medizinprodukte verwendet, treten erwünschte und unerwünschte Effekte auf. Die erwünschten Effekte sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Medizingeräten. Die unerwünschten Effekte sind „Nebenwirkungen“. Außerdem kann es zu unerwarteten Ereignissen kommen, die dann unerwünschte Effekte nach sich ziehen können. Bei der Risikobewertung analysiert der Hersteller diese Auswirkungen systematisch und ordnet Schweregrade zu. 

Neben dem Schweregrad ist die Auftretenswahrscheinlichkeit entscheidend, d. h. die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines unerwünschten Effekts in Verbindung mit der Wahrscheinlichkeit, dass ein unerwünschter Effekt zu Schäden führt. Das Risiko, das von einem Medizinprodukt ausgeht, ist die Kombination aus Schweregraden und Wahrscheinlichkeiten von unerwünschten Effekten.

Der Hersteller setzt die Risiken in Bezug zum erwarteten Nutzen. Ein Produkt ist nur dann ausreichend sicher, wenn der Nutzen die Risiken überwiegt. Der Hersteller definiert auf diese Weise seine Risikoakzeptanzkriterien. An dieser Stelle wird auch der Zusammenhang des Risikomanagements mit der klinischen Bewertung deutlich. Auch dort steht das (klinische) Nutzen-Risiko-Profil im Mittelpunkt der Betrachtung. Die MDR bzw. die IVDR fordern daher ausdrücklich auf, beide Prozesse geeignet miteinander zu verknüpfen.

Die Definition eines ausreichenden Nutzen-Risiko-Profils durch den Hersteller ist für die spätere Vermarktung des Produkts sehr wichtig. Für ein Unternehmen geht um Risiken in Bezug auf Reputation, Haftung und finanziellen Schaden. Daher sind Hersteller gut beraten, diese Entscheidung nicht einzelnen Personen zu überlassen. Es ist wichtig, an dieser Stelle unterschiedliche fachliche Standpunkte und das Top-Management einzubeziehen.
 

Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen

Die MDR und die IVDR definieren umfangreiche grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen. Im Einzelfall hängt die Anwendbarkeit der Sicherheits- und Leistungsanforderungen von der Art eines Produkts ab. So muss z. B. eine medizinische App keine Anforderungen in Zusammenhang mit der Oberflächenbeschaffenheit eines Werkstoffs erfüllen. Oder die Entwicklung einer neuartigen Wundauflage bedarf im Regelfall keiner Betrachtung der Exposition durch ionisierende Strahlen. Der Hersteller identifiziert also die für sein Produkt anwendbaren Sicherheits- und Leistungsanforderungen. Dazu nutzt er insbesondere die Ergebnisse des Risikomanagementprozesses.

In einem nächsten Schritt folgt der Nachweis, dass die einzelnen Anforderungen erfüllt werden. Dazu bedient sich der Hersteller im Regelfall technischer Normen. Die EU-Verordnungen fordern dabei ausdrücklich die Berücksichtigung des Stands der Technik ein und referenzieren auf die Verwendung harmonisierter Normen. Harmonisierte Normen sind im Official Journal der EU gelistet und haben den Vorteil, eine Konformitätsvermutung auszulösen. Wendet ein Hersteller eine harmonisierte Norm an, wird vermutet, dass die korrespondierende Sicherheits- und Leistungsanforderung der EU-Verordnung erfüllt ist.

Leider ist in den vergangenen Jahren der Prozess zur Harmonisierung der Normen ins Stocken geraten. Derzeit gibt es nur sehr wenige harmonisierte Normen, die auf die Sicherheits- und Leistungsanforderungen der MDR sowie der IVDR referenzieren. Die mit den EU-Richtlinien harmonisierten und im europäischen Amtsblatt gelisteten Normen lösen keine Konformitätsvermutung bei den EU-Verordnungen aus. Zudem sind die gelisteten harmonisierten Normen in den meisten Fällen durch aktuellere Ausgaben abgelöst worden.

Die Anwendung von Normen ist nicht verpflichtend. Hersteller können auch andere technische Dokumente anwenden. Letztlich geht es darum, die Anforderungen der EU-Verordnungen zu erfüllen und dies fachlich zu plausibilisieren. Da der Stand der Technik in jedem Fall zu berücksichtigen ist, empfiehlt es sich, stets aktuelle Dokumente zu verwenden, d. h. im Falle von Normen immer die aktuelle Ausgabe. Es empfiehlt sich zudem, stets Dokumente anzuwenden, bei denen von einer möglichst breiten Akzeptanz und hohen fachlichen Qualität auszugehen ist. Dies spricht für die Nutzung internationaler ISO- oder IEC-Normen, die in einem internationalen Konsensverfahren erarbeitet wurden.

In vielen Fällen sind zum Nachweis der Erfüllung der Sicherheits- und Leistungsanforderungen Produktprüfungen erforderlich. Zumeist sind die Prüfanforderungen in den entsprechenden Normen dargestellt. Produktprüfungen werden von akkreditierten Prüfinstituten wie z. B. dem VDE Institut durchgeführt, die nach erfolgreicher Prüfung ein Prüfzertifikat ausstellen. Das Prüfzertifikat ist dann ein wichtiger Bestandteil der Prüfung der technischen Dokumentation durch eine Benannte Stelle.
 

Qualitätsmanagementsystem

Das Qualitätsmanagementsystem ist zentraler Bestandteil eines Herstellers von Medizinprodukten. Mit der MDR und der IVDR hat die Bedeutung des Qualitätsmanagements noch weiter zugenommen. Auch Hersteller von Medizinprodukten der Risikoklasse I sind verpflichtet ein Qualitätsmanagementsystem zu haben. Viele weitere Anforderungen sind unmittelbar mit dem Qualitätsmanagement verknüpft.

Ziel des Qualitätsmanagements ist es, definierte Qualitätsziele reproduzierbar zu erreichen. Dazu systematisiert eine Organisation alle Arbeitsabläufe, definiert davon ausgehend Prozesse und dokumentiert diese. Das Qualitätsmanagementsystem umfasst folglich alle Arbeitsabläufe einer Organisation inklusive deren Dokumentation.

Ein Qualitätsmanagementsystem ist nicht statisch. Ziel ist es, kontinuierliche Verbesserungen der Qualität zu erreichen und die Anforderungen aller Stakeholder zu erfüllen. Daher muss die Organisation die Prozesse laufend kontrollieren und Verbesserungsmaßnahmen vornehmen. Hier spielt das Modell des PDCA-Zyklus eine wichtige Rolle, das einen Kreislauf aus Plan > Do > Check > Act beschreibt. Der letztgenannte Schritt schließt laufende Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen ein (CAPA, Corrective Actions and Preventive Actions). 

Das Qualitätsmanagementsystem betrachtet 3 Prozessarten:

  • Managementprozesse,
  • Kernprozesse und
  • Unterstützungsprozesse. 

Die Kernprozesse umfassen die wertschöpfenden Arbeitsabläufe, d. h. hier plant, entwickelt, produziert und vermarktet die Organisation ihre Produkte oder Dienstleistungen. Die Unterstützungsprozesse beziehen sich z. B. auf Materialbeschaffung oder Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen. Die Managementprozesse legen insbesondere die Qualitätsziele fest, stellen Ressourcen sowie Infrastruktur bereit und kommunizieren die Qualitätsphilosophie in die Organisation. 

Die ISO 9001 ist die international anerkannte Norm für Qualitätsmanagementsysteme. Sie fokussiert auf die Verbesserung der Kundenzufriedenheit. Bei Medizinprodukten ist dies jedoch nicht die alleinig ausschlaggebende Anforderung. Hier kommt insbesondere das Qualitätsziel Patientensicherheit hinzu.

Aus diesem Grund erweitert die Norm ISO 13485 die Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem, wenn es um die Bereitstellung von Medizinprodukten und dazugehöriger Dienstleistungen geht. Hersteller müssen sowohl die Anforderungen der Kunden als auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, die im Detail aus der MDR und der IVDR resultieren. Die Norm kann auch von Zulieferern angewendet werden, die Produkte oder verbundene Dienstleistungen bereitstellen.
 

Gebrauchsanweisung und Kennzeichnung

Die EU-Verordnungen verpflichten den Hersteller, ein umfassendes und definiertes Informationsangebot zum Produkt bereitzustellen. Solche Informationen können auf dem Produkt selbst, auf Etiketten, der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung erscheinen. Die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen enthalten eine Liste von Informationen, die in der Gebrauchsanweisung oder als Teil der Produktkennzeichnung aufgeführt sein müssen.

Die Gebrauchsanweisung („Benutzerhandbuch“) ist die vom Hersteller zur Verfügung gestellte Information, in der der Anwender über die Zweckbestimmung und korrekte Verwendung eines Produkts sowie über eventuell zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet wird. Restrisiken, die als Ergebnis des Risikomanagements ermittelt wurden und über die ein Anwender in Kenntnis gesetzt werden muss, sind als Einschränkungen, Kontraindikationen, Vorsichtsmaßnahmen oder Warnhinweise in der Gebrauchsanweisung oder den Etiketten enthalten.

Die Gebrauchsanweisung sollte mit jedem Produkt bereitgestellt werden. Ausnahmen bilden z. B. IVD sowie Medizinprodukte der Klassen I und IIa, deren sichere und bestimmungsgemäße Verwendung ohne solche Informationen vertretbar ist. In bestimmten Fällen darf die Gebrauchsanweisung dem Benutzer auch ausschließlich elektronisch zur Verfügung stehen.

Die Kennzeichnung bezeichnet geschriebene, gedruckte oder grafisch dargestellte Informationen, die entweder auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung jeder Einheit oder auf der Verpackung mehrerer Produkte angebracht sind. Die Kennzeichnung enthält u. a. den Namen oder den Handelsnamen des Produkts, die Herstelleranschrift sowie Einzelheiten zur Identifizierung des Produkts. Dazu gehört auch der mit der MDR und IVDR neu eingeführte Unique Device Identifier (UDI) als eindeutige Produktkennung. Das UDI Konzept wird in den nachfolgenden Abschnitten noch weiter erläutert.

Gebrauchsanweisung und Kennzeichnung müssen in den Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, in denen das Produkt verkauft werden soll. EU-Mitgliedstaaten können auch alternative Sprachen festlegen. Informationen zur sicheren Verwendung des Geräts (z. B. Vorsichtsmaßnahmen, Warnungen) müssen immer in den Landessprachen angezeigt werden. Hersteller von Implantaten müssen zusätzlich noch einen Implantationsausweis bereitstellten, der der Identifikation und dem Informationszugang über das Implantat dient.
 

Technische Dokumentation

Die technische Dokumentation ist eine Zusammenstellung aller relevanten Dokumente eines Produkts. Sie muss während des gesamten Produktlebenszyklus auf einem aktuellen Stand sein. Die technische Dokumentation ist Grundlage für die Konformitätsbewertung und damit für die CE-Kennzeichnung eines Produktes.

MDR und IVDR geben detailliert vor, wie eine technische Dokumentation aufgebaut sein soll. Die technische Dokumentation ist Bestandteil der Dokumentationspflichten auch nach dem Inverkehrbringen. Hersteller sollten dabei beachten, dass sie die technische Dokumentation den zuständigen Behörden mindestens 10 Jahre lang nach Inverkehrbringen eines Produkts zur Verfügung stellen können. Bei Implantaten verlängert sich dieser Mindestzeitraum auf 15 Jahre.

Prüft eine zuständige Behörde, ob eine Bewertung durch eine Benannte Stelle ordnungsgemäß durchgeführt wurde, umfasst dies auch die technische Dokumentation eines Medizinprodukts. Zudem kann ein Mitgliedstaat, in dem eine Benannte Stelle niedergelassen ist, verlangen, dass Unterlagen, darunter die technische Dokumentation, bereitgestellt werden.

Die EU-Verordnungen gliedern die technische Dokumentation wie folgt:

  • Produktbeschreibung: Dieser Abschnitt dient der eindeutigen Beschreibung und Identifizierung des Produkts. Aus ihm geht hervor, welche Funktionselemente und Wirkweise das Produkt hat und wie es die vorgesehene Leistung im Sinne der Zweckbestimmung erbringt. Der Hersteller stellt auch die Risikoklassifizierung des Produkts dar und begründet, warum es sich um ein Medizinprodukt handelt. Zudem enthält dieser Abschnitt Angaben zur UDI, die Konformitätserklärung und den Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung im Falle implantierbarer und Klasse III Medizinprodukte.
  • Herstellerinformationen: In diesem Abschnitt stellt der Hersteller alle Informationen bereit, die der Produktanwender benötigt. Wesentliche Inhalte dieses Abschnitts beziehen sich auf die Produktkennzeichnung und die Gebrauchsanweisung.
  • Auslegung und Herstellung: Der Hersteller beschreibt in diesem Abschnitt die Phasen der Produktauslegung und -entstehung. Es gibt eine enge Verzahnung mit dem Qualitätsmanagement.
  • Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen: Der Hersteller stellt systematisch dar, welche grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen auf ein Medizinprodukt zutreffen und ob diese eingehalten werden. Dies schließt eine jeweilige Begründung ein, wenn dies nicht der Fall ist.
  • Nutzen-Risiko-Analyse und Risikomanagement: Die Ergebnisse bzw. die Dokumente des Risikomanagements fließen direkt in die technische Dokumentation ein. Dies sind im Wesentlichen der Risikomanagementplan, die Risikoanalyse inkl. Kontrollmaßnahmen und der Risikomanagementbericht, der die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses enthält.
  • Verifizierung und Validierung: In diesem Abschnitt dokumentiert der Hersteller alle Analysen, Tests, Prüfungen, Studien usw., die dem Nachweis der Konformität des Medizinprodukts dienen. Neben Labordaten, Simulationsdaten oder Ergebnissen aus präklinischen Untersuchungen fließen hier insbesondere die Ergebnisse der klinischen Bewertung und deren Dokumentation ein.

Da Medizinprodukte sehr unterschiedlich sein können, ergeben sich auch unterschiedliche Anforderungen an deren Verifizierung und Validierung. Demzufolge unterscheiden sich die entsprechenden technischen Dokumentationen mit Blick auf Gliederung und Inhalt. Die Dokumentation enthält nicht nur Untersuchungsergebnisse, sondern auch alle Informationen zu Methodik und Testaufbau sowie Studienprotokolle. Je nach Art des Medizinprodukts und den sich daraus ergebenden Anforderungen werden vor allem Untersuchungsergebnisse in folgenden Bereichen dokumentiert:

  • verwendete Materialien
  • Biokompatibilität
  • physikalische, chemische und mikrobiologische Parameter
  • elektrische Sicherheit
  • elektromagnetische Verträglichkeit
  • Softwarevalidierung (in Verbindung mit Hard- und Softwarekonfigurationen)
  • Stabilität und Haltbarkeit
  • Arzneimittelbestandteile
  • Gewebe oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs als Bestandteil des Medizinprodukts
  • Pharmakologie (Resorption, Verteilung, Metabolisierung, Ausscheidung, Wechselwirkungen, Verträglichkeit und Toxizität)
  • Sterilitätsparameter
  • Verbindungskonfigurationsparameter bei miteinander verbundenen Medizinprodukten
  • Probentypen
  • Messfunktionsparameter
  • Messgenauigkeit und Messbereiche
  • Sensitivität und Spezifität


Haftungsabsicherung

Die EU-Verordnungen verpflichten die Hersteller, Vorkehrungen zu treffen, um eine ausreichende finanzielle Deckung ihrer potenziellen Haftung zu gewährleisten. Dabei müssen diese Vorkehrungen der Risikoklasse, der Art des Produkts und der Unternehmensgröße angemessen sein.

Der Hersteller von Medizinprodukten haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Diese sind in erster Linie technische und konstruktive Fehler oder im Falle von Software Fehler im Programmcode. Allerdings gibt es noch eine Reihe weiterer potenzieller Haftungsursachen, z. B. unzureichende Gebrauchsanweisungen, fehlende Warnungen, falsche Marketingaussagen zur Produktleistung, unzureichender Datenschutz oder Urheberrechtsverletzungen. Der Hersteller von Medizinprodukten haftet daher, wenn er seinen Vertrag mit einem Kunden nicht erfüllt. In der Praxis geht es hier meist darum, ob ein jeweiliges Medizinprodukt einen Defekt aufweist und somit den vertraglich vereinbarten Zustand nicht erreicht. Der Defekt muss dabei nicht unbedingt ein Sicherheitsrisiko darstellen. Oft entstehen im Schadensfall langwierige und teure Streitigkeiten, weil der Kunde und der Hersteller keine genauen Vereinbarungen über wichtige Leistungsmerkmale eines Produkts getroffen haben. Dann ist unklar, in wessen Verantwortungsbereich der Defekt fällt.

Darüber hinaus kann der Hersteller von Medizinprodukten generell für Mängel haftbar gemacht werden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden. Da Leben, Gesundheit und Eigentum gesetzlich geschützt sind, gibt es hier folglich keinen Vertrag mit einer einzelnen betroffenen Person. Der Hersteller hat verschiedene Verpflichtungen, um zu verhindern, dass seine Medizinprodukte die Rechte anderer verletzen. Er kann auch für Schäden haftbar gemacht werden, die auf einen Defekt eines Medizinprodukts zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob er schuld ist oder nicht.

Die Produkthaftpflichtversicherung ist das Instrument der Wahl, um Haftungsrisiken zu begrenzen und die Anforderungen der MDR und der IVDR zu erfüllen. Die Höhe der finanziellen Deckung hängt individuell von der Art und Risikoklasse des betreffenden Medizinprodukts sowie der Größe des Unternehmens ab. Die genaue Ausgestaltung unterliegt einer Einzelfallbetrachtung und sollte die Risikoanalyse einbeziehen. Je nachdem wo ein Medizinprodukt vermarktet werden soll, können auch länderspezifische Gegebenheiten eine Rolle spielen.
 

Verantwortliche Person

Die EU-Verordnungen haben die Rolle der verantwortlichen Person eingeführt, die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortlich ist. Dies betrifft vor allem die Herstellung von Medizinprodukten und deren Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Hersteller müssen mindestens eine verantwortliche Person benennen. Diese muss über das „erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Medizinprodukte“ verfügen.

Die Aufgaben der verantwortlichen Person sind:

  • Prüfung der Produkte auf Konformität zum vorhandenen Qualitätsmanagementsystem vor ihrer Freigabe, 
  • Erstellung bzw. stetige Aktualisierung der technischen Dokumentation und der EU-Konformitätserklärung,
  • Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Überwachung der Medizinprodukte nach dem Inverkehrbringen ergeben, 
  • Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus den Vigilanz-Anforderungen ergeben, 
  • Erklärung zur „Unbedenklichkeit“ von Prüfprodukten für klinische Prüfungen.

Die organisatorische Einbindung ist so auszulegen, dass verantwortliche Personen Angestellte des Herstellers sein müssen. Die genannten Verantwortlichkeiten dürfen dabei auch auf mehrere Personen verteilt werden, sofern dies deutlich und schriftlich geregelt ist. Handelt es sich um mehrere Hersteller unter dem Dach einer Konzernstruktur, benötigt jeder einzelne Hersteller mindestens eine verantwortliche Person.

Ausgenommen sind Kleinst- und Kleinunternehmen, d. h. solche Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. € nicht übersteigt. Solche Hersteller müssen auf eine verantwortliche Person „dauerhaft und ständig zurückgreifen können“. Das bedeutet, dass externe Dienstleister die Funktion der Verantwortlichen Personen für Klein- und Kleinstunternehmen vollständig übernehmen können – eine entsprechende vertragliche Regelung vorausgesetzt. Diese Ausnahme gilt auch für Bevollmächtigte von nicht in der EU zugelassenen Herstellern.

Die neue Funktion der verantwortlichen Person nach MDR führt möglicherweise dazu, dass Entscheidungen im Sinne von Produktsicherheit und Patientenschutz betrieblichen oder kaufmännischen Interessen des Herstellers entgegenstehen. Dieses Spannungsfeld kann zu einem erhöhten persönlichen Risiko für die verantwortliche Person führen. Aus diesem Grund schreiben die EU-Verordnungen vor, dass verantwortliche Personen im Zusammenhang mit ihrer korrekten Aufgabenerfüllung nicht benachteiligt werden dürfen. Dies gilt sowohl für angestellte als auch externe verantwortliche Personen.
 

Bevollmächtigter

Ist der Hersteller eines Produkts nicht in einem der EU-Mitgliedstaaten niedergelassen, muss er einen Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigte wird vom Hersteller schriftlich mandatiert und muss dieses Mandat auch schriftlich annehmen. Im Folgenden führt der Bevollmächtigte die im Mandat festgelegten Aufgaben aus. Dazu gehören:

  • Überprüfung, dass die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation erstellt wurden und dass der Hersteller ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat
  • Bereithaltung einer Kopie der technischen Dokumentation, der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls von Änderungsbescheinigungen usw.
  • Einhaltung von Registrierungsvorschriften
  • Aushändigung aller zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Ersuchen einer zuständigen Behörde
  • Weiterleitung von Ersuchen einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte seine eingetragene Niederlassung hat, um Proben oder um Zugang zu einem Produkt an den Hersteller
  • Kooperation mit den zuständigen Behörden bei allen Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen oder bei der Minderung von Produktgefahren
  • unverzügliche Unterrichtung des Herstellers über Beschwerden und Berichte seitens Angehöriger der Gesundheitsberufe, der Patienten und Anwender über mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Produkt
  • Beendigung des Mandats, falls der Hersteller seine Verpflichtungen aus MDR oder IVDR verletzt.

Das Mandat kann nicht alle Herstellerpflichten des Herstellers delegieren. Die MDR und IVDR definieren hier Ausnahmen. Der Bevollmächtigte haftet jedoch auf der gleichen Grundlage als Gesamtschuldner für fehlerhafte Produkte wie der Hersteller, wenn dieser den allgemeinen Pflichten der MDR bzw. IVDR nicht nachgekommen und nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
 

Registrierung

Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf, bedarf es unterschiedlicher Registrierungen:

  • Registrierung des Herstellers, Importeurs und Bevollmächtigten in der europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed)
  • Registrierung von Produkten in der UDI-Datenbank (Teil von Eudamed)
  • in Deutschland: (ggf.) Anzeigepflicht des Produkts im Medizinprodukte-Informationssystem

Durch die Registrierung in Eudamed erhält der Hersteller eine „Single Registration Number“ (SRN). Die SRN wird benötigt, um bei einer Benannten Stelle eine Konformitätsbewertung zu beantragen und einen Zugang zu Eudamed zu erhalten. Dieser ist erforderlich, um Melde- und Berichtspflichten nachzukommen.

Ein Teil von Eudamed ist die UDI-Datenbank. UDI steht für Unique Device Identification und dient der Identifizierung einzelner Produkte auf dem Markt. Der UDI-Code ist eine eindeutige (alpha)numerische Zeichenfolge. Es gibt 3 unterschiedliche UDI-Codes:

  • Basis UDI-Device Identification (Basis UDI-DI) 
  • UDI-Device Identification (UDI-DI)
  • UDI-Production Identification (UDI-PI)

Die Basis UDI-DI ist eine Registrierungsnummer für eine Gruppe von Produkten mit gleicher Zweckbestimmung, gleicher Risikoklasse und vergleichbaren Konstruktions- und Fertigungsmerkmalen. Sie kann als Kennung eines Produktmodells aufgefasst werden.

Die Basis UDI-DI erscheint nicht auf dem Etikett oder der Verpackung eines Produkts. Sie findet u. a. Verwendung in der Konformitätserklärung des Herstellers und der technischen Dokumentation. Die Basis UDI-DI dient vor allem dazu, Informationen zu einem bestimmten Medizinproduktmodell zusammenzufassen.

Die UDI-DI dient der eindeutigen Kennzeichnung eines Produkts. Die UDI-PI enthält Informationen zur Herstellung eines Produkts. Dies sind etwa Chargen- und Seriennummern oder Herstellungs- und Verfallsdaten.

Der Hersteller registriert das Produkt mit der Basis UDI-DI zusammen mit anderen erforderlichen Datenelementen in der UDI-Datenbank. Wenn eine Zertifizierung durch eine Benannte Stelle erforderlich ist, müssen die Registrierungen vorher erfolgen. Die Benannte Stelle verweist auf dem Zertifikat auf die Basis-UDI-DI. Die in Eudamed eingegebenen Daten müssen regelmäßig überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Der Hersteller zeigt sein in Verkehr gebrachtes Medizinprodukt zudem den nationalen Aufsichtsbehörden an. In Deutschland geschieht dies über das Medizinprodukte-Informationssystem des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Sind Medizinprodukte im europäischen Wirtschaftsraum bereits über einen europäischen Bevollmächtigten registriert worden, ist eine zusätzliche Registrierung im Medizinprodukte-Informationssystem des BfArM nicht erforderlich.
 

Konformitätserklärung: Wie komme ich zur CE-Kennzeichnung?

Jedes in Europa vermarktete Medizinprodukt muss konform zu den Anforderungen der MDR oder der IVDR sein. Der Hersteller erklärt die Konformität des Produkts in einer Konformitätserklärung, deren Mindestangaben durch die MDR und IVDR vorgegeben sind. Damit übernimmt der Hersteller formal die Verantwortung für das in Verkehr gebrachte Medizinprodukt.

Davor durchläuft das Produkt ein Konformitätsbewertungsverfahren, das auf den in den vorangegangenen Abschnitten dargestellten Dokumentationen basiert und dem Nachweis der Konformität dient. Erst nach durchlaufenem Konformitätsbewertungsverfahren darf der Hersteller die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen.

Die MDR beschreibt mehrere mögliche Konformitätsbewertungsverfahren. Die Auswahl und Ausgestaltung des Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab, die vor allem mit der Art des Medizinprodukts und seiner Risikoklasse zu tun haben. Generell gilt: je höher die Risikoklasse eines Produkts, desto anspruchsvoller und damit aufwändiger ist das Konformitätsbewertungsverfahren.

Auch das Qualitätsmanagementsystem spielt eine wichtige Rolle. Im einfachsten Fall, d. h. bei einem Klasse I oder A Produkt, ist es ausreichend, wenn der Hersteller ein Qualitätsmanagementsystem hat, das den Anforderungen der MDR bzw. IVDR genügt. In diesem Fall sind weder eine Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems noch eine Produktaktenprüfung durch eine Benannte Stelle erforderlich.

Handelt es sich um Produkte höherer Klassen wählen Hersteller meistens das Konformitätsbewertungsverfahren mit vollständigem und nach ISO 13485 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem. Der Hersteller baut hier ein vollständiges Qualitätsmanagementsystem auf (sofern er dieses nicht schon hat) und lässt dieses von einer Benannten Stelle inklusive der jeweiligen technischen Dokumentation eines Produkts zertifizieren. Damit stellt der Hersteller die Einhaltung der Anforderungen über die Umsetzung des Qualitätsmanagements sicher.

Ein alternatives Konformitätsbewertungsverfahren ist die Produktkonformitätsprüfung. Diese kann ebenfalls mit einem durch eine Benannte Stelle zertifizierten Qualitätsmanagementsystem einhergehen, das sich auf die Produktion bezieht (Produktionsqualitätssicherung). Alternativ besteht die Möglichkeit von Einzelproduktprüfungen. Zudem kann eine Baumusterprüfung inklusive Bewertung der technischen Dokumentation erforderlich werden.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen und speziellen Anforderungen an bestimmte Produkte, die an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. Bei allen Konformitätsbewertungsverfahren stellt der Hersteller im Anschluss eine EU-Konformitätserklärung aus. Danach bringt der Hersteller das CE-Kennzeichen am Produkt an. Bei Beteiligung einer Benannten Stelle muss die CE-Kennzeichnung die 4-stellige Kennnummer der Benannten Stelle beinhalten. Ausgenommen vom Konformitätsbewertungsverfahren sind Sonderanfertigungen oder Produkte, die in Gesundheitseinrichtungen hergestellt und verwendet werden. Für diese gelten „abgespeckte“ Regeln.
 

Post-Market-Surveillance: Was passiert nach dem Inverkehrbringen?

Hersteller von Medizinprodukten überwachen ihre Produkte am Markt. MDR und IVDR verlangen, dass Hersteller nach dem Inverkehrbringen eines Produkts im europäischen Markt Informationen zur Produktverwendung systematisch und aktiv zusammentragen (Post-Market Surveillance, PMS).

Die Hersteller halten davon ausgehend die technischen Dokumentationen ihrer Produkte auf dem neuesten Stand kooperieren mit den für Vigilanz- und Marktüberwachung zuständigen nationalen Behörden. Ziel ist es, Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Medizinprodukten zu erhöhen. Der Hersteller ermittelt laufend, ob Korrektur- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, und unterrichtet ggf. die zuständigen Behörden oder die Benannte Stelle.

Stellt der Hersteller ein schwerwiegendes Vorkommnis fest oder leitet eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld ein, hat er diese unverzüglich zu melden. Dieses gesondert geregelte Meldeverfahren bezeichnet die MDR als Vigilanz.

Das Post-Market Clinical Follow-Up (PMCF) (bzw. Performance Follow-Up bei IVD) bezeichnet die klinische Nachbeobachtung eines Produkts nach dessen Inverkehrbringen. Sie ist ein fortlaufender Prozess, der die klinische Bewertung des Produkts aktuell hält. Das Post-Market Clinical Follow-Up ist Bestandteil der Post-Market Surveillance. Der Hersteller sammelt und bewertet dazu klinische Daten seines Produkts im Markt. Das Produkt muss eine CE-Kennzeichnung tragen und zweckbestimmt zum Einsatz kommen. Der Hersteller nutzt das PMCF auch dazu, um festzustellen, ob sein Produkt möglicherweise systematisch falsch, d. h. fehlerhaft oder zulassungsüberschreitend, benutzt wird. Damit überprüft der Hersteller, ob die Zweckbestimmung angemessen gewählt ist.

Die Marktüberwachung wird von den zuständigen Behörden durchgeführt. Diese prüfen, ob Produkte am Markt mit den Anforderungen der MDR übereinstimmen und keine Gefährdung darstellen. Dazu können die zuständigen Behörden Medizinprodukte anhand von Stichproben kontrollieren. Im äußersten Fall können die Behörden veranlassen, ein Produkt vom Markt zu nehmen. Details werden in den jeweiligen nationalen Gesetzen geregelt.

Hersteller setzen einen PMS-Prozess als Teil ihres Qualitätsmanagementsystems auf. Dieser soll der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessen sein und gewährleisten, dass Daten über die Qualität, die Leistung und die Sicherheit eines Produkts während der gesamten Produktlebensdauer aktiv gesammelt und analysiert werden.

Der Hersteller muss dann anhand der gesammelten Daten

  • das Risikomanagement und die Nutzen-Risiko-Abwägung seines Produkts aktualisieren,
  • die Produktherstellung, die Gebrauchsanweisung und die Kennzeichnung aktualisieren,
  • die klinische Bewertung aktualisieren (PMCF),
  • den Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung aktualisieren,
  • den Bedarf an Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen ermitteln und ggf. einleiten,
  • die zuständigen Behörden oder die Benannte Stelle ggf. unterrichten,
  • etwaige schwerwiegende Vorkommnisse feststellen, Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld einleiten und diese melden,
  • ermitteln, wie Gebrauchstauglichkeit, Leistung und Sicherheit des Produkts verbessert werden können,
  • Trends erkennen und melden sowie
  • die technische Dokumentation aktualisieren.

Hersteller melden schwerwiegende Vorkommnisse den zuständigen Behörden über Eudamed und leiten ggf. Sicherheitskorrekturmaßnahmen ein. Die Meldefrist hängt von der Schwere des Vorkommnisses ab.
 

Fazit

Die Zulassung eines Medizinprodukts erfordert Know-how, angemessene finanzielle Ressourcen und Zeit. Die Tücke liegt  im Detail, denn die praktische Umsetzung der Anforderungen führt meistens zur Frage "Wie?", d.h. wie ist eine bestimmte Anforderung im individuellen Fall auszulegen und wie ist die Erfüllung der Anforderung praktisch in einen möglichst schlanken und konformen Prozess umzusetzen?   

Durch MDR und IVDR ist der Aufwand für eine CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten gestiegen. Die Überganssituation erschwert die Zulassung von Medizinprodukten, zum Beispiel durch fehlende Kapazitäten bei Benannten Stellen, lange Bearbeitungszeiträume oder durch Unklarheiten bei der Auslegung der diversen Anforderungen.

Um so wichtiger ist eine detaillierte Planung, was an Aufwand und methodischen Fragen auf einen Hersteller zukommt. Viele Probleme lassen sich frühzeitig umgehen, wenn regulatorische Anforderungen bereits von Beginn an berücksichtigt und Fehlentwicklungen vermieden werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Zulassung Ihrer Medizinprodukte und bringen Ihr neues Produkt gemeinsam mit Ihnen sicher, schnell und mit möglichst wenig Aufwand auf den europäischen Markt. Sollten Sie zunächst einen dezidierten Ablaufplan für Ihr Medizinprodukt, verbunden mit einer Einschätzung zu Kosten und Dauer der Zulassung Ihres Medizinprodukts benötigen, empfehlen wir unsere “CE-Roadmap“.


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Hand eines Arztes mit modernem PC-Interface
everythingpossible / Fotolia
15.08.2023

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