Der Entwurf konkretisiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern in Deutschland im Hinblick auf Spannungshaltung und Blindleistungsmanagement. Dabei wird das gesetzliche Kooperationsgebot gemäß § 11 Abs. 1 EnWG aufgegriffen und insbesondere beschrieben, wie Netzbetreiber an gemeinsamen Schnittstellen zusammenarbeiten sollen.
Blindleistungsaustausch zwischen Netzbetreibern
Schwerpunkte der Anwendungsregel (E VDE-AR-N 4141-4)
- Gemeinsame Bestimmung von Blindleistungsbedarfen
- Abstimmung des Blindleistungsaustauschs in den Zeithorizonten Langfrist, Kurzfrist und Echtzeit
- Vorgehen bei spannungskritischen Netzzuständen
Relevante Inhalte zu Spannungshaltung und Blindleistungsaustausch aus den bestehenden Anwendungsregeln VDE AR N 4141 1 (ÜNB–VNB) und VDE AR N 4141 2 (VNB–VNB) wurden dabei konsolidiert und weiterentwickelt. Die entnommenen Inhalte aus den Teilen 1 und 2 liegen jeweils mittels einer A1-Änderung zur Konsultation bis 19. August 2026 bereit. Es sind alle interessierten Kreise eingeladen, den Entwurf zu prüfen und Stellungnahmen einzureichen.
VDE-AR-N 4141 Teil 1: Schnittstelle Übertragungs- und Verteilnetze; Änderung A1
Alle Inhalte zum Blindleistungsaustausch/-management werden aus Teil 1 (VDE‑AR‑N 4141‑1 (ÜNB–VNB)) in Teil 4 Blindleistungsaustausch zwischen Netzbetreibern (VDE‑AR‑N 4141‑4) übernommen.
VDE-AR-N 4141 Teil 2: Schnittstellen zwischen Verteilnetzen, Änderung A1
Alle Inhalte zum Blindleistungsaustausch/-management werden aus Teil 2 (VDE‑AR‑N 4141‑2 (VNB–VNB)) in Teil 4 Blindleistungsaustausch zwischen Netzbetreibern (VDE‑AR‑N 4141‑4) übernommen.