VDE FNN gestaltet die Europäischen Network Codes für das deutsche Stromnetz aus.
VDE FNN
27.04.2018

Festlegung der Leistungsklassen der Europäischen Network Codes

Bundesnetzagentur genehmigt Leistungsklassen

Die Bundesnetzagentur hat am 24. April 2018 den Antrag zur Festlegung der Leistungsklassen beim Europäischen Network Code „Requirements for Generators“ (NC RfG) genehmigt. Der auf dem VDE FNN Vorschlag aufbauende Antrag der Übertragungsnetzbetreiber wurde inhaltlich unverändert angenommen.

Die Leistungsklassen für die Umsetzung des Network Codes RfG in Deutschland liegen demnach künftig bei:

  • Typ D: P ≥ 45 MW (entspricht S ≥ 50 MVA)
  • Typ C: P ≥ 36 MW (entspricht S ≥ 40 MVA)
  • Typ B: P ≥ 135 kW (entspricht S ≥ 150 kVA)

Der Beschluss auf der Seite der Bundesnetzagentur:

https://www.bundesnetzagentur.de/


Die von Stromerzeugungsanlagen zu erfüllenden Anforderungen gemäß Network Code Requirements for Generators (NC RfG) richten sich nach Leistungsklassen, die auf der Spannung am Netzanschlusspunkt und der Maximalkapazität P beruhen. Die zugehörigen Schwellenwerte dürfen nicht über dem im NC RfG genannten oberen Grenzwert liegen, wobei eine nationale Anpassung des im NC RfG genannten Grenzwertes nach unten erfolgen darf. Die nationalen Anforderungen für Erzeugungsanlagen orientieren sich an den Spannungsebenen.


Ziel ist daher eine Anpassung der Schwellenwerte des NC RfG an die üblichen Spannungsebenen. Die Festlegung der Leistungsklassen muss einheitlich in den Anwendungsregeln VDE-AR-N 4130, VDE-AR-N 4120, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4105 erfolgen.

Rechtlicher Rahmen: Grenzwerte des RfG

  • Typ A, B und C: Netzanschlusspunkt unter 110 kV und mindestens eine Maximalkapazität P von 0,8 kW (Typ A), 1 MW (Typ B) und 50 MW (Typ C)
  • Typ D: Netzanschlusspunkt mindestens 110 kV oder mindestens eine Maximalkapazität P von 75 MW

Gemäß Artikel 5 des NC RfG erarbeiten die Übertragungsnetzbetreiber einen Vorschlag, stimmen diesen mit den Verteilnetzbetreibern ab und führen eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 10 des NC RfG durch. Der konsultierte Vorschlag für die Schwellenwerte bedarf der Genehmigung der relevanten Regulierungsbehörde. Gemäß Artikel 10 des NC RfG müssen die Netzbetreiber die beteiligten Akteure einschließlich der zuständigen Behörden konsultieren und berücksichtigen dabei die im Rahmen der Konsultationen geäußerten Ansichten der beteiligten Akteure in angemessener Weise. Zur Durchführung der nationalen Konsultation wurde VDE FNN durch die ÜNB beauftragt.

Konsultierter FNN Vorschlag

VDE FNN hatte im August 2016 einen Vorschlag zur Konsultation gestellt. Bei diesem lag die Grenze für Typ-B-Anlagen bei 100 kVA (90 kW). Nach Durchführung der Konsultation für die Übertragungsnetzbetreiber (gemäß Artikel 5(3) RfG) hat VDE FNN folgende Grenzwerte zur Festlegung der Schwellenwerte der Leistungsklassen vorgeschlagen:

  • Typ D: P ≥ 45 MW (entspricht S ≥ 50 MVA)
  • Typ C: P ≥ 36 MW (entspricht S ≥ 40 MVA)
  • Typ B: P ≥ 135 kW (entspricht S ≥ 150 kVA)

Zur Umrechnung der vorgeschlagenen Grenzwerte der Leistungsklassen in die in den einschlägigen Anwendungsregeln des VDE FNN gebräuchlichen Scheinleistungsangaben wird der feste Umrechnungsfaktor cos φ = 0,9 verwendet.
Mit dem Vorschlag hat VDE FNN alle in der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt und damit einen von allen Seiten akzeptierten Kompromissvorschlag in der Branche vorgelegt.

Einen wesentlichen Einfluss auf die Anpassung des Wertes hatten die eingegangenen Stellungnahmen in der Konsultation und die in der Zwischenzeit veränderte Sachlage zur Zertifizierung. Im zwischenzeitlich veröffentlichten Entwurf der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (NElEV) wurden die Zertifizierungs-, und Nachweispflichten über die Anlagentypen im RfG definiert. In der Diskussion mit Vertretern aller betroffenen Verbände sowie der Bundesnetzagentur und dem Bundeswirtschaftsministerium wurde deutlich, dass eine Anpassung der Grenze für Typ-B-Anlagen einen für alle Seiten akzeptablen Kompromiss darstellt. Durch die Anpassung fallen zukünftige MS-Anlagen in der Größe zwischen 100-150 kVA nicht unter den Anwendungsbereich der NElEV.

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