Ende April haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Damit haben sie den Weg frei gemacht, dass der Ausbau der Solarenergie weiter vorankommt. In der Folge ist am 16. Mai eine Änderung des EEG für steckerfertige PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere in Kraft getreten („Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“).
Steckerfertige PV-Anlagen: Was jetzt möglich ist
Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt
Mit der Gesetzesänderung ist die Anmeldung von steckerfertigen PV-Anlagen beim jeweiligen Netzbetreiber entfallen. Was bleibt, ist die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Dafür hat der Anlagenbetreiber nach der Inbetriebnahme der Anlage einen Monat lang Zeit.
Zu beachten ist jedoch, dass eine Vergütung für die ins öffentliche Netz eingespeiste Energie nur gezahlt werden kann, wenn die für diesen Fall notwendige Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt ist. Diese Anmeldung beim Netzbetreiber wird – unabhängig von dem Wunsch nach einer Einspeisevergütung – durch die aktuell gültige Technische Anschlussregel "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" (VDE-AR-N 4105) gefordert. In diesem Punkt ist die VDE-Anwendungsregel in Überarbeitung und wird diesen Widerspruch auflösen. Denn nach dem novellierten EEG dürfen Netzbetreiber für Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere keine Meldungen verlangen.
Zweirichtungszähler kann nachgerüstet werden
Neu ist, dass bei der Inbetriebnahme von Mini-PV-Anlagen ein Zweirichtungszähler noch nicht vorhanden sein muss. Mit der Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister wird automatisch die Prüfung, ob der Zähler getauscht werden muss, angestoßen. Alle möglichen weiteren Schritte übernehmen Netz- und Messstellenbetreiber eigenständig.
Ein Zweirichtungszähler stellt sicher, dass der eigene Stromverbrauch und die durch die steckerfertige Solaranlage erzeugte Energie separat voneinander und eichrechtskonform beziffert werden können. Damit wird zudem die Voraussetzung geschaffen, dass bei einer Einspeisung ins öffentliche Netz eine Vergütung erfolgen kann. Wichtig dafür ist eine Anmeldung beim Netzbetreiber.
Technische Sicherheit geht vor!
Balkon-PV-Anlagen müssen – wie alle anderen großen PV-Anlagen – technisch sicher sein. Sie sollten auch von Laien sicher installiert werden können. Laut der aktuell gültigen VDE-Anwendungsregel Erzeugungsanlagen an der Niederspannung (VDE-AR-N 4105) können steckerfertige Solaranlagen mit einer Wechselrichter-Scheinleistung bis 600 VA ohne Elektrofachbetrieb in Betrieb gesetzt werden. Es sollten nur geprüfte Produkte zum Einsatz kommen. Zudem ist es ratsam, vor der Installation die eigene Hausinstallation von einer Fachkraft prüfen zu lassen.
Der Anschluss von steckerfertigen PV-Anlagen ans Stromnetz ist weiterhin nur über eine spezielle Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 oder einen festen Anschluss zulässig. Dann kann auch ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Mit der geplanten Veröffentlichung der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 werden weitere Lösungen für die Nutzung an einer Haushaltssteckdose festgelegt. Diese Norm wird derzeit erarbeitet und voraussichtlich noch im Jahr 2024 veröffentlicht.
Eigenverbrauch optimieren – Stromkosten senken
Der Eigenverbrauch lässt sich erhöhen, indem elektrische Geräte und Anlagen dann genutzt werden, wenn Strom erzeugt wird. Alternativ lässt sich die überschüssige Energie etwa zum Aufladen von Akkus in E-Bikes nutzen. Das reduziert den Bezug aus dem Netz und senkt die Stromkosten.